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Landesamt für
soziale Dienste
: Thema: Ministerien & Behörden

Zahnarzt/Zahnärztin



Letzte Aktualisierung: 16.01.2023

In Schleswig-Holstein Zahnmedizin studieren

Die zahnmedizinische Ausbildung ist in der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZapprO) bundeseinheitlich geregelt. In Schleswig-Holstein wird der Studiengang Zahnmedizin an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel angeboten.

Die zahnärztliche Ausbildung nach der neuen Approbationsordnung (ZapprO) umfasst ein Studium der Zahnheilkunde von zehn Semestern und folgende Staatsprüfungen:

  • Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z1, nach dem 4. FS)
  • Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z2, nach dem 6. FS)
  • Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z3, nach dem 10. FS)

Auch gilt für Studierende der Zahnmedizin, welche ihr Studium am 01.10.2021 begonnen haben, zusätzlich zu erbringende Leistungen:

Einen Anrechnungsantrag nach Ableistung des Pflegedienstes und „Erste-Hilfe“-Ausbildung, der zum ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung vorzulegen ist, finden Sie hier.

Für die Organisation und Durchführung der Staatsprüfungen nach der neuen Approbationsordnung (ZapprO) ist das Landesamt für soziale Dienste in Neumünster zuständig.

Für Studierende, die ihr Zahnmedizinstudium vor dem 01.10.2021 begonnen haben, gelten die Übergangsregelungen der § 133f ZapprO.

Für die Organisation und Durchführung der Staatsprüfungen nach der alten Approbationsordnung (ZapprO) ist die Prüfungsgeschäftsstelle Zahnmedizin, Arnold-Heller-Str. 16, 24105 Kiel, an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel zuständig. Weitere Informationen zum Zahnmedizinstudium nach der alten Approbationsordnung in Kiel sind in der Studienberatung erhältlich.

Ansprechpartnerin für das Studium nach der alten Approbationsordnung:

Katrin Lengefeld

Ansprechpartnerin für das Studium nach der neuen Approbationsordnung:

Mareike Stein

Anrechnung von Studienleistungen

Wer vor dem Zahnmedizinstudium ein im In- oder Ausland betriebenes verwandtes Studium (z. B. Medizin) oder ein im Ausland betriebenes Studium der Zahnheilkunde oder ein verwandtes Studium betrieben hat, kann – soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist – ganz oder teilweise Zeiten daraus anrechnen lassen. Die Anrechnung erfolgt auf Antrag.

Zuständig für die Anrechnung ist das Landesprüfungsamt des Bundeslandes, in dem der Antragsteller für das Studium der Zahnmedizin eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studienanwärtern, die eine Einschreibung oder Zulassung für diesen Studiengang bei einer Universität in Deutschland noch nicht erlangt haben, ist das Landesprüfungsamt des Bundeslandes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist.

Sollte sich der Geburtsort außerhalb Deutschlands befinden, ist ein Anrechnungsantrag bei der zuständigen Stele des Landes Nordrhein-Westfalen zu stellen.

Das Landesamt für soziale Dienste - Dez. 32 Gesundheitsberufe - ist demnach für eine Anrechnung zuständig für

  • in Schleswig-Holstein geborene Personen ohne Zulassung oder Studienplatz in Zahnmedizin oder
  • für Studierende der Zahnmedizin an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel.

Ein Antragsformular für die Anrechnung mit einer Auflistung der einzureichenden Unterlagen können Sie sich hier herunterladen.

Die Anrechnung ist gebührenpflichtig.

Ansprechpartnerin

Mareike Stein

Staatsexamen in Zahnmedizin

Für die Organisation und Durchführung der Staatsprüfungen nach der ZapprO ist das Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein zuständig.

Ansprechpartner*in

anerkennung-gesundheit@lasd.landsh.de

Sollten Sie mit einer im Rahmen eines der Staatsexamina gefällten Prüfungsentscheidung nicht einverstanden sein, so haben Sie die Möglichkeit, dagegen Widerspruch innerhalb der gesetzlichen Fristen einzulegen. Der Widerspruch ist beim Landesamt einzulegen.

Berufsausübung/Approbation als Zahnarzt/Zahnärztin

Inland

Wer das Zahnmedizinstudium in Deutschland abgeschlossen hat, benötigt für die Berufsausübung eine staatliche Berufszulassung. Je nach persönlichen Voraussetzungen ist dies die Approbation oder die Berufserlaubnis.

Prüflinge, die die Zahnärztliche Prüfung in Kiel bestanden haben, erhalten beim Landesamt auf Antrag die Approbation, die zur uneingeschränkten Ausübung des Berufs als Zahnarzt in Deutschland berechtigt. Einen Antrag und Merkblatt über die einzureichenden Unterlagen wird mit der Zulassung und Ladung zur zahnärztlichen Prüfung von der Prüfungsgeschäftsstelle Zahnmedizin ausgegeben, kann aber auch hier herunter geladen werden.

EU

Für Antragsteller, die Ihr Studium in der Europäischen Union durchgeführt haben, müssen folgendes einreichen:

Die Erteilung der Approbation ist gebührenpflichtig.

Sollten die benötigten Fachsprachenkenntnisse noch nicht vorliegen, muss vor dem Antrag auf Approbation eine Fachsprachenprüfung vor der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein absolviert werden. Den Antrag finden Sie hier:
Antrag Fachsprachenprüfung

Drittstaat

Fachsprachenprüfung C1

Für Antragsteller, die Ihr Studium in einem Drittstaat absolviert haben, müssen diese als erstes ihre Fachsprachenkenntnisse nachweisen. Für die Anmeldung braucht es den Nachweis von Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2.

Die Fachsprachenprüfung wird vor der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein (SH) durchgeführt. Die Anmeldung für die Prüfung erfolgt auf Antrag beim Landesamt für soziale Dienste in Neumünster. Das Landesamt meldet den Antragsteller bei der Zahnärztekammer an. Die Zahnärztekammer nimmt daraufhin Kontakt zum Antragsteller auf und vereinbart einen Termin. Die Terminvergabe wird nur von der Zahnärztekammer SH vorgenommen, nicht vom Landesamt.

Die Fachsprachenprüfung ist gebührenpflichtig und kann beliebig oft wiederholt werden. Die Gebühr wird von der Zahnärztekammer festgelegt. Jede Wiederholungsprüfung muss beim Landesamt angemeldet werden. Den Antrag finden Sie hier:

Informationen über den Vorgang der Fachsprachenprüfung erhalten Sie von der Zahnärztekammer.

Berufserlaubnis

Auf Antrag kann eine eingeschränkte Berufserlaubnis (BE) auf höchstens 2 Jahre erteilt werden, wenn dem Landesamt eine konkrete Stellenzusage oder Arbeitsvertrag vorgelegt wird. Während der Berufserlaubnis dürfen zahnärztliche Tätigkeiten nur unter ständiger Aufsicht und in ständiger Anwesenheit von approbierten Zahnärztinnen und Zahnärzten ausgeübt werden.

Die BE kann bereits vor dem Nachweis der Fachsprache erteilt werden, die Fachsprachenkenntnisse sollten aber 6 Monate nach dem Beginn der Berufserlaubnis dem Landesamt vorgelegt werden.

Den Antrag finden Sie hier:

Die Erteilung der Erlaubnis zur Berufsausübung ist gebührenpflichtig.

Kenntnisprüfung und gutachterliche Überprüfung der Gleichwertigkeit

Nach dem Nachweis der Fachsprache wird entweder die Kenntnisprüfung abgelegt oder ein Gutachten zur Überprüfung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation zur deutschen Ausbildung in Auftrag gegeben.

Gutachten

Für das Gutachten fallen Gebühren an, die vom Antragsteller zu tragen sind. Alle Dokumente müssen zum beim Antrag vollständig eingereicht werden. Das nachträgliche Einreichen von Dokumenten nach Übersendung des Gutachtenergebnisses ist grundsätzlich nicht möglich.
Wichtig: Für das Gutachten muss eine Legalisierung/Apostille der Dokumente zur Ausbildung eingereicht werden. Informieren Sie sich vorher, ob die zuständigen Behörden ihres Ausbildungslandes Legalisierungen/Apostillen ausstellt. Sollte das nicht möglich sein, ist die Feststellung der Gleichwertigkeit durch eine Kenntnisprüfung erforderlich.

Sollte das Gutachten negativ ausfallen bzw. keine Gleichwertigkeit zur deutschen Ausbildung als Zahnarzt/Zahnärztin festgestellt werden, muss eine Kenntnisprüfung vorgenommen werden.
Der Antrag zum Gutachten kann bereits vor dem Nachweis zur Fachsprachenprüfung gestellt werden.

Den Antrag finden Sie hier:

Kenntnisprüfung

Die Kenntnisprüfung kann erst abgelegt werden, wenn die Fachsprachenprüfung bestanden wurde. Die Kenntnisprüfung findet vor der Zahnärztekammer Hamburg und besteht aus einem schriftlichen, mündlichen und praktischen Abschnitt. Nähere Informationen über den Ablauf und Inhalt finden Sie hier. Die Anmeldung erfolgt über das Landesamt. Die Zahnärztekammer nimmt daraufhin Kontakt zum Antragsteller auf und vereinbart einen Termin. Die Terminvergabe wird nur von der Zahnärztekammer HH vorgenommen, nicht vom Landesamt.

Den Antrag finden Sie hier:

Jeder Prüfungsteil kann jeweils zweimal wiederholt werden. Bei Nichtbestehen muss eine erneute Anmeldung beim Landesamt vorgenommen werden. Den Antrag finden Sie hier:

Approbation

Einen Antrag auf Approbation kann erst beantragt werden, wenn folgendes vorliegt:

  • Fachsprachenkenntnisse
  • bestandenen Kenntnisprüfung oder ein positives Gutachten

Den Antrag finden Sie hier:

Die Erteilung der Approbation ist gebührenpflichtig.

Weitere Unterlagen finden Sie hier.

Ansprechpartnerin

Mareike Stein

Verzicht auf die Approbation

Wenn Sie auf Ihre Approbation verzichten möchten, füllen Sie die folgende Erklärung aus und senden diese mit der Approbationsurkunde im Original an das:

Kontakt

Landesamt für soziale Dienste
Dezernat Gesundheitsberufe
Gartenstraße 24
24534 Neumünster

Email:
Landesprüfungsamt Landespruefungsamt@lasd.landsh.de
Anerkennung ausländischer Abschlüsse Anerkennung-Gesundheit@lasd.landsh.de
info@lasd.landsh.de

Telefon: 04321 913-5
Telefax: 04321 913-980

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