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Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Kann ein generelles Frackingverbot in Schleswig-Holstein landesrechtlich verankert werden?

Letzte Aktualisierung: 25.09.2019

Das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht verhandelt am 

Dienstag, 1. Oktober 2019, 10:00 Uhr,

im Sitzungssaal 6 des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts,

Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig 

über ein Verfahren, das die „Volksinitiative zum Schutz des Wassers“ gegen eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landtages anhängig gemacht hat. Die Volksinitiative will einige Änderungen des Landeswassergesetzes und des Landesverwaltungsgesetzes erreichen. Insbesondere geht es ihr um die Schaffung einer neuen Vorschrift, § 7a Landeswassergesetz, die ein „Verbot von Fracking“ regeln soll. 

Der Landtag hat die Volksinitiative zwar hinsichtlich anderer beabsichtigter Regelungen für zulässig, hinsichtlich der beabsichtigten Einführung des Frackingverbots mit § 7a Landeswassergesetz jedoch für unzulässig erklärt. 

Dagegen wendet sich die Volksinitiative mit dem Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht. Deren Initiatoren gehen davon aus, dass das in § 13a Wasserhaushaltsgesetz bundesgesetzlich normierte Verbot des sogenannten unkonventionellen Frackings sowie des konventionellen Frackings nur für Schutzgebiete nicht ausreichend sei. Vielmehr solle Fracking für die Erdöl- und Erdgasförderung generell verboten werden. Hierfür habe das Land die Gesetzgebungskompetenz. 

Die Landesregierung und der Landtag haben in ihren zum Verfahren abgegebenen Stellungnahmen die Auffassung vertreten, dass der Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungszuständigkeit für die begehrte Regelung habe, sodass die Volksinitiative insoweit unzulässig sei. 

Das Landesverfassungsgericht wird sich in diesem Verfahren nicht nur mit diesen Fragen, sondern zudem erstmals allgemein mit rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Zulassung einer Volksinitiative befassen und hierbei den Umfang seiner Prüfungskompetenz in derartigen Verfahren klären müssen.

Akkreditierungshinweise und Hinweise für die Presse 

Die Medienvertreterinnen und -vertreter werden gebeten, sich per Fax (04621 86-1499) oder per E-mail (presse@lverfg.landsh.de) bis zum 30. September 2019 zu akkreditieren.

Im Zuschauerbereich des Sitzungssaals sind Mobiltelefone und Laptops wegen der störenden Geräusche auszuschalten.

Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig, bis der Vorsitzende die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten festgestellt hat. Danach haben Fotografen und Kamerateams den Sitzungssaal zu verlassen.

Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf das freie Blickfeld des Gerichts nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Wachtmeisterinnen und Wachtmeister ist Folge zu leisten. 

Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams

Falls ein Standplatz für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge benötigt wird, wird schriftlich bis zum 30. September 2019 per Fax (Nr. 04621/86-1499) oder per E-mail (presse@lverfg.landsh.de) um Anmeldung gebeten.

Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:

Größe, Gewicht, Kennzeichen, evtl. Strombedarf und ein Ansprechpartner für Rückfragen (Name, Telefon, E-mail-Adresse).

Anfahrt und Aufbau sind am Tag der mündlichen Verhandlung ab 7:00 Uhr möglich. Falls Strom über das Gericht bezogen werden soll, wird gebeten, dies ebenfalls mitzuteilen.

Verantwortlich für diese Presseinformation: VRi’inOVG Birgit Voß-Güntge, Pressereferentin | Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht | Brockdorff-Rantzau-Straße 13 | 24837 Schleswig | Telefon 04621/86-1511 | Telefax 04621/86-1499 | E-Mail: presse@lverfg.landsh.de

Anlage 1

Geplanter Ablauf der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2019 in dem Verfahren LVerfG 2/18; Verhandlungsgliederung gemäß § 10 Abs. 3 GO-LVerfG 

  1. Begrüßung, kurze Einführung, Feststellung der Anwesenheit der Antragstellerin sowie ggf. der Äußerungsberechtigten
  2. Beendigung der Film- und Tonaufnahmen (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 LVerfGG)
  3. Eingangsstellungnahme der Antragstellerin (maximal fünf Minuten), ggf. Eingangsstellungnahme der Äußerungsberechtigten (maximal fünf Minuten)
  4. Zur Zulässigkeit des Antrags
    1. Streitgegenstand
    2. Antrag
    3. Sonstiges (keine Rubrumsberichtigung)
  5. Zur Begründetheit des Antrags
    1. Prüfungsumfang (keine Beschränkung auf Gründe des Landtages)
    2. Zulässigkeit, eine Volksinitiative für teilweise unzulässig zu erklären
    3. Prüfungsmaßstab
      1. In Verfahren zu Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden
      2. Unabhängig von der speziellen Verfahrensart
    4. Verbandskompetenz des Landes für § 7a LWG-E
      1. Bergrecht oder Wasserhaushaltsrecht? (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 oder Nr. 32 GG)
      2. Regelungen in §§ 13a und 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 WHG abschließend?
      3. Rückausnahme nach Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 GG?
    5. Materielle Verfassungsmäßigkeit (Grundrechte)
    6. Schlussfolgerungen und abschließende Stellungnahmen der Antragstellerin, ggf. der Äußerungsberechtigten

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