Navigation und Service

Thema : Privatschulen

Genehmigungsverfahren für Ersatzschulen

Ersatzschulen müssen von dem für Bildung zuständigen Ministerium genehmigt werden.

Letzte Aktualisierung: 11.04.2022

Die Genehmigung ist gemäß Artikel 7 Absätze 4 und 5 Grundgesetz (GG) und § 115 Absätze 3 und 4 Schulgesetz (SchulG) an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Darüber informiert die beigefügte Checkliste ebenso wie der Muster-Wirtschaftsplan. Mit dem Antrag auf Genehmigung ist ein Wirtschaftsplan einzureichen, der einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inbetriebnahme der Schule abdecken muss.

Die Aufsicht des Landes ist bei Ersatzschulen im Vergleich zu den öffentlichen Schulen (Fach- und Dienstaufsicht) auf eine Rechtsaufsicht beschränkt. Die Aufsicht des Bildungsministeriums umfasst damit die dauerhafte Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die jeweilige Ersatzschule. In Bezug auf ihre Lernziele, den Unterrichtserfolg, die Einrichtungen und die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte dürfen Ersatzschulen nicht hinter öffentlichen Schulen zurückstehen. Ferner dürfen sie nicht eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördern.

An Grundschulen in privater Trägerschaft stellt das Grundgesetz in Artikel 7 Absatz 5 besondere Anforderungen. Hier muss für die Genehmigung ein besonderes pädagogisches Interesse vorliegen.

Eine Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die an entsprechenden öffentlichen Schulen bestehenden Anforderungen erfüllt, kann auf Antrag staatlich anerkannt werden. Nur staatlich anerkannte Ersatzschulen können selbst Schulabschlüsse erteilen, die dieselbe Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen. Deshalb sind staatlich anerkannte Ersatzschulen unter anderem auch verpflichtet, bei der Abhaltung von Prüfungen und der Zeugniserteilung die für die öffentlichen Schulen geltenden Bestimmungen zu beachten. Ohne die staatliche Anerkennung sind Schülerinnen und Schüler der Ersatzschulen verpflichtet, an der Externenprüfung iim Sinnes des § 140 Absatz 1 SchulG teilzunehmen, um Bildungsabschlüsse erwerben zu können, die denjenigen an öffentlichen Schulen entsprechen.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen

Mastodon