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Thema : Naturschutz

Zuwendungen für verschiedene Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes zu- und durchwandernder Wölfe in Schleswig-Holstein (Wolfsrichtlinie)

Letzte Aktualisierung: 01.08.2017

Name des Förderprogramms:

Zuwendungen für verschiedene Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes zu- und durchwandernder Wölfe in Schleswig-Holstein (Wolfsrichtlinie)

Zweck und Ziel der Förderung:

Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für verschiedene Maßnahmen zum Schutz zu- und durchwandernder Wölfe in Schleswig-Holstein. 2008 hat die Landesregierung auf der Grundlage des § 36 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) von 2007 ein Artenhilfsprogramm verabschiedet. Gemäß des Artenhilfsprogramms sind insbesondere diejenigen Arten prioritär zu fördern, die Gegenstand der so genannten Europäischen Naturschutzrichtlinien sind und deren Erhaltungszustand nicht günstig ist. Der Wolf wird in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) gelistet.

Rechtsgrundlage:

Wolfsrichtlinie Schleswig-Holstein  (PDF, 388KB, Datei ist nicht barrierefrei)


Was wird gefördert?

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Maßnahmen, die dem Ziel dienen, den Aufenthalt zu- und durchwandernder Wölfe in Schleswig-Holstein zu ermöglichen. Hierzu gehören ausdrücklich Maßnahmen, die der Schaffung von Akzeptanz für die Einwanderung des Wolfes in Bereiche der Kulturlandschaft dienen. Folgende Maßnahmen können insbesondere gefördert werden:

  1. Maßnahmen zur Erhöhung der Akzeptanz der Wiederbesiedlung Schleswig-Holsteins durch Wölfe, Öffentlichkeitsarbeit
  2. investive und nichtinvestive Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden durch Wölfe
  3. Ausgleich von durch Wölfe entstandenen Schäden insbesondere an Haustieren


Wer wird gefördert? / Wer ist antragsberechtigt?

Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Außer den in § 44 LHO und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Mittel Dritter, insbesondere der EU und des Bundes, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Bei Nichtbeantragung erfolgt eine fiktive Anrechnung.
Die Verordnung (EG) Nr. 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 (De-minimis im Agrarerzeugnissektor) ist bei der Gewährung von Beihilfen (Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) zu beachten. Der Gesamtwert der einem Unternehmen des Agrarerzeugnissektors gewährten De-minimis-Beihilfen darf 15.000,00 € in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht übersteigen.

Art und Höhe der Förderung:

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Voll- oder Anteilfinanzierung bereitgestellt und als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Anlegung eines strengen Maßstabs für eine sparsame und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks nach Abzug von Leistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen im Bewilligungszeitraum entstehen.

Wie ist das Antragsverfahren? / Wie erfolgen Antragstellung und Auszahlung?

Die Förderung erfolgt grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag, dem eine Maßnahmenbeschreibung, Kosten- und Finanzierungsplan mit allen Einnahmen und Ausgaben, Kostenvoranschläge, Zeitplan, Erklärung zur Förderung anderer Stellen sowie eine Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG, bei Zahlungen in Wolfsgebieten ein geeigneter Nachweis über getätigte Maßnahmen zur Schadensprävention und eine Erklärung über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor bei Beantragung von Agrarbeihilfen beizufügen sind. Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde, dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, einzureichen. Die jeweils zuständige obere und untere Naturschutzbehörde erhalten von der Bewilligungsbehörde eine Durchschrift des Zuwendungsbescheides.
Im Falle einer Kofinanzierung mit Mitteln der Europäischen Union sind im Einzelfall Abweichungen im Verfahrensablauf erforderlich. Insbesondere kann die Zuwendung nur auf Nachweis der getätigten Ausgaben ausgezahlt werden. Näheres wird im Zuwendungsbescheid geregelt.

Ansprechpartner:

Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein
Referat V 50
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
Telefon: 0431 / 988-7170, Frau Quandt
Telefax: 0431 / 988-7239

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