Navigation und Service

Thema : Lebensmittel

Überwachung der Regeln für Produktion und Kennzeichnung von Bio-Produkten

Verbraucherinnen und Verbraucher wollen wissen, woher ihre Lebensmittel stammen und wie sie erzeugt und verarbeitet werden.

Letzte Aktualisierung: 02.03.2022

Die Nachfrage nach ökologisch erzeugten Lebensmitteln ist in den letzten Jahren beständig gewachsen. Der Wunsch nach einer hohen Lebensmittelqualität und einer umweltschonenden Herstellung sind ausschlaggebend für diese Entwicklung. Verbraucherinnen und Verbraucher wollen wissen, woher ihre Lebensmittel stammen und wie sie erzeugt und verarbeitet wurden.

Der ökologische Landbau trägt den Prinzipien einer umweltschonenden und nachhaltigen Erzeugung besonders Rechnung. Er steht für klare Regelungen und Transparenz im Hinblick auf die Herstellung, die Verarbeitung und die Herkunft von biologischen Lebensmitteln.

Um die hohen Anforderung der Verbraucherinnen und Verbraucher an ökologisch erzeugte Lebensmittel rechtlich verbindlich zu verankern, hat die EU bereits 1991 die erste EG-Öko-Verordnung erlassen. Diese wurde seither kontinuierlich weiterentwickelt. Die Regelungen der Verordnung enthalten EU-weit gültige gemeinsame Vorschriften für die Erzeugung, die Verarbeitung, den Handel, die Einfuhr und die Kennzeichnung von Bio-Produkten. Ziele dieser Regelungen sind der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung und der Schutz von Erzeugern, Verarbeitern und Händlern vor unlauterem Wettbewerb.

Ein wesentlicher Bestandteil der EG-Öko-Verordnung ist ein Kontrollsystem, das die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung gewährleistet. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen sicher sein, dass nur da „bio“ draufsteht, wo auch „bio“ drin ist. Dies sicherzustellen ist die Aufgabe des Öko-Kontrollsystems.

Jeder Betrieb, der Bio-Produkte erzeugen, verarbeiten oder handeln will, muss sich zum Kontrollverfahren anmelden. Dadurch ist gewährleistet, dass auf allen Ebenen – vom Acker bis zur Supermarktkasse – die strengen Regeln eingehalten werden.

In Deutschland ist ein System von staatlichen Überwachungsbehörden und privaten Öko-Kontrollstellen etabliert. Den zertifizierten und zugelassenen Kontrollstellen wurden von den Überwachungsbehörden bestimmte Kontrollaufgaben übertragen. So führen die Öko-Kontrollstellen die Kontrollen in den Betrieben durch. Jeder Betrieb wird mindestens einmal jährlich kontrolliert. Zudem werden bei mindestens 10 % der Betriebe weitere risikoorientierte Kontrollen durchgeführt.

Die EG-Ökoverordnung gilt ausschließlich für Lebensmittel, die ihren Ursprung in landwirtschaftlicher Erzeugung haben. Deshalb gibt es viele Produkte im Handel, die mit den Begriffen „bio“ oder „öko“ beworben werden, aber nicht den strengen Kontrollen unterliegen. Dies gilt zum Beispiel für Mineralwasser. Wild und Fisch, der wild gefangen wurde, können anders als Wild aus Gehegehaltung und Fisch aus Aquakultur nicht als Bio-Lebensmittel gekennzeichnet werden. Auch Kosmetikprodukte fallen unter diese nicht durch das Kontrollsystem geprüften Produkte.

Ausnahmen von den Produktionsvorschriften des EG-Öko-Rechts

In der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind die Ziele, Grundsätze und Regeln für die biologische Produktion formuliert. Um lokale klimatische und geografische Gegebenheiten, spezifische Tierhaltungspraktiken und den regionalen landwirtschaftlichen Standard zu berücksichtigen, wurde die Anwendung von Ausnahmeregelungen zugestanden, aber nur in genau festgelegten Grenzen. Die Ausnahmen von den Anforderungen sind auf die Fälle wenige Fälle begrenzt.

Zur Erleichterung der Antragstellung stehen zu den folgenden Punkten Merkblätter und Antragsvordrucke zur Verfügung.

VO 889/2008Sachverhalt
Art. 9Verwendung nicht ökologischer Tiere
Merkblatt
Antrag

Art. 18 (2)

Genehmigung von Eingriffen am Tier:

Art. 36 (2)Anerkennung eines früheren Zeitraumes als Umstellungszeitraums
Merkblatt
Antrag
Art. 42Verwendung nicht ökologischer Tiere in der Geflügelhaltung
Merkblatt
Antrag
Art. 45 (5) dVerwendung nicht ökologischen Saat- und Pflanzgutes für Forschungszwecke
Merkblatt
Antrag
Art. 47Katastrophenfälle - Verwendung nichtökologischer Futtermittel bei Futtermangel wegen außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse
Merkblatt
Antrag
 


Vermarktung und Verkauf von Bio-Lebensmittel

Der Handel mit unverpackten Bio-Lebensmitteln wie Obst und Gemüse ist mit wenigen Ausnahmen kontrollpflichtig. Handelsunternehmen mit Bio-Angebot müssen sich bei der für den ökologischen Landbau zuständigen Behörde anmelden und von einer Kontrollstelle zertifizieren lassen. Ziel dieser Regelung ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung zu schützen. Nur da wo wirklich bio drin ist, darf auch bio draufstehen. Außerdem wird so ein fairer Wettbewerb zwischen den Handelsunternehmen gewährleistet.

Es gibt drei verschiedene Fallgruppen:

  • Einzelhändler, die ausschließlich vorverpackte Bio-Lebensmittel an Endverbraucher verkaufen, sind grundsätzlich von der Pflicht zur Meldung und der Zertifizierung ausgenommen, sofern sie die Waren nicht selbst erzeugen, aufbereiten, importieren oder andere Unternehmen mit diesen Arbeiten beauftragten. Zusätzlich dürfen die Lebensmittel nur direkt an der Verkaufsstelle gelagert werden.
  • Einzelhändler, die unverpackte Bio-Lebensmittel an Endverbraucher verkaufen, sind von der Zertifizierungspflicht, aber nicht von der Meldepflicht befreit, sofern deren Jahresumsatz mit Bio-Lebensmitteln unter 20.000 € oder 5.000 kg pro Jahr nicht überschreitet. Zusätzlich müssen die unter (1) genannten Bedingungen eingehalten werden.
  • Alle anderen Einzelhändler sind immer Melde- und Zertifizierungspflichtig. Das gilt auch für den Onlinehandel mit Bio-Lebensmitteln.

Zur Erleichterung der Meldepflicht von Einzelhändler, die die Bedingungen für die Befreiung von der Zertifizierungspflicht erfüllen, stehen ein Merkblatt und ein Meldevordruck zur Verfügung.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen

Mastodon