In Schleswig-Holstein besteht grundsätzlich und unabhängig vom jeweils beangelten Gewässer Fischereischeinpflicht. Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer werden in vollem Umfang anerkannt. Personen ohne Fischereischein können einen Urlauberfischereischein beantragen, der 28 Tage gilt und einmal im Jahr für weitere 28 Tage verlängert werden kann.
Ausnahmen: An gewerblichen Angelteichen und auf kommerziellen Angelkuttern besteht keine Fischereischeinpflicht (aber Fischereiabgabepflicht!), soweit der gewerbliche Anbieter über eine entsprechende Aufsichtsführung die Einhaltung tierschutz- und fischereirechtlicher Bestimmungen gewährleisten kann bzw. will (bitte sprechen Sie den jeweiligen Anbieter vor der Ausübung des Angelns an, ob er von dieser Kann-Bestimmung Gebrauch macht).
Für Kinder unter 14 Jahren besteht keine Fischereischeinpflicht. Sie müssen beim Angeln von einem volljährigen Fischereischeininhaber (nicht Urlauberfischereischeininhaber!) beaufsichtigt werden.