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Ministerium für Energie­wende, Klimaschutz, Umwelt und Natur : Thema: Ministerien & Behörden

Tobias Goldschmidt

Minister für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Preise bei Fernwärmeversorgung in Schleswig-Holstein stabil: Landeskartellbehörde für Energie veröffentlicht Ergebnisbericht

Letzte Aktualisierung: 28.12.2018

Fernwärmeleitungen
Die Fernwärmepreise in Schleswig-Holstein sind in den letzten zwei Jahren weitgehend stabil geblieben. Zu diesem Ergebnis kommt der Ergebnisbericht der Landeskartellbehörde für Energie in der diesjährigen Untersuchung der Fernwärmepreise.

KIEL. Die Fernwärmepreise in Schleswig-Holstein sind in den letzten zwei Jahren weitgehend stabil geblieben. Zu diesem Ergebnis kommt der heute (28. Dezember) veröffentlichte Ergebnisbericht der Landeskartellbehörde für Energie in der diesjährigen Untersuchung der Fernwärmepreise. Insgesamt 42 Versorgungsunternehmen mit insgesamt 204 Fernwärmenetzen wurden zu ihren Fernwärmepreisen (Stichtag: 1.Juli 2018) befragt. Hierbei zeigte sich, dass die Unterschiede in den letzten fünf Jahren abgenommen haben und die Preise enger um die durchschnittlichen Fernwärmepreise streuen. Gleichwohl ist die Bandbreite der Fernwärmepreise weiterhin hoch: Die niedrigsten Preise liegen bei rund 6 Cent pro Kilowattstunde. Die höchsten Preise sind mehr als doppelt so hoch.

Prüfung durch Landeskartellbehörde

Der Landeskartellbehörde für Energie sind auch in dieser Untersuchung Fernwärmenetze mit deutlich überdurchschnittlichen Fernwärmepreisen aufgefallen. Welche dieser Netze nun einer vertieften Untersuchung durch die Landeskartellbehörde unterzogen werden, wird nach eingehender Prüfung entschieden. Dabei wird auch zu klären sein, ob die wahrgenommenen Preisdifferenzen auf tatsächlichen Kostenunterschieden (z.B. bei der Wärmeproduktion) beruhen oder ob sie Ausdruck von Marktmacht bei Anbietern oder Nachfragern sind.

Für die Zukunft sind Preismodelle erstrebenswert, die Fernwärme auch für Kleinverbraucherinnen und -verbraucher attraktiv machen: Die Bereitschaft der Verbraucher, möglichst wenig Energie zu verbrauchen, sollte mit niedrigeren Ausgaben korrespondieren.

Transparenz im Internet

Ein weiterer Schwerpunkt der Untersuchung lag darin, zu prüfen, ob und inwieweit die Fernwärmeversorger ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, die Fernwärmepreise und Produktinformationen zum Anteil der einzelnen Energieträger an dem Gesamtenergieträgermix im Internet zu veröffentlichen. Gerade Preistransparenz ist eine zentrale Voraussetzung für einen funktionsfähigen und fairen Wettbewerb sowie für die Akzeptanz bei den Fernwärmekunden. Hier zeigte sich, dass die aktuellen Preise mittlerweile ganz überwiegend auf den Internetseiten der Versorgungsunternehmen veröffentlicht sind. Für den Bereich der für Verbraucher schwer nachvollziehbaren Preisgestaltung fehlt es allerdings oft noch an veröffentlichten Grundlagen der Preisbildung. Hier sieht die Landeskartellbehörde bei einer Reihe von Versorgungsunternehmen noch Verbesserungsbedarf. 

Hintergrund:

Die Landeskartellbehörde für Energie ist im Referat für Energierecht und Energiepolitik des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung angesiedelt.

Die Kartellbehörden (Bundeskartellamt, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Landeskartellbehörden) müssen beziehungsweise können auf Grundlage des GWB entsprechend ihrer Zuständigkeit auf verwaltungsrechtlicher Ebene gegen Unternehmen tätig werden, die gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verstoßen (s.u.). Das Bundeskartellamt ist in der Regel immer dann zuständig, wenn das wettbewerbsbeschränkende oder diskriminierende Verhalten über das Gebiet eines Landes hinausreicht. In den übrigen Fällen sind die Landeskartellbehörden zuständig. 

In Deutschland unterliegen Strom- und Gaspreise keiner Genehmigungspflicht. Es gibt auch keine allgemeine nachträgliche Preiskontrolle. Gleiches gilt für Fernwärmepreise.

Die Kartellbehörden können aber auf Grundlage der so genannten "nachträglichen Missbrauchsaufsicht" (§§ 19, 20 sowie für Strom und Gas ergänzend § 29 GWB) tätig werden und zwar dann, wenn ein Energieversorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat und ein begründeter Anfangsverdacht besteht, dass es diese Stellung ausnutzt, indem es zum Beispiel missbräuchlich hohe Preise von seinen Kunden verlangt.

Die nachträgliche Missbrauchsaufsicht GWB greift also nicht flächendeckend, sondern sie führt in einzelnen Verdachtsfällen von Amts wegen oder aufgrund von Hinweisen Dritter Kontrollen durch, um etwaige Verstöße gegen das GWB zu verfolgen. Ein Anspruch Dritter auf Einschreiten der Kartellbehörde besteht dabei nicht. Zur Überprüfung ganzer Sektoren steht den Kartellbehörden das Instrument der Sektoruntersuchung zur Verfügung; hierfür bedarf es keines Verdachts gegen ein bestimmtes Unternehmen.

Medien-Information vom 28. Dezember 2018 zum Herunterladen  (PDF, 128KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Verantwortlich für diesen Pressetext: Jana Ohlhoff und Joschka Touré | Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung | Mercatorstr. 3, 24106 Kiel | Telefon 0431 988-7044 | E-Mail: | Presseinformationen der Landesregierung finden Sie aktuell und archiviert im Internet unter | Das Ministerium finden Sie im Internet unter

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