Schüler-BAföG
Schülerinnen und Schüler können in bestimmten Fällen eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten.
Schüler-BAföG kann beantragen, wer
- eine schulische Berufsausbildung macht oder
- eine Fach- oder Fachoberschulklasse besucht, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, oder
- auf eine Abendschule geht (Abendgymnasium, Abendschule) oder
- eine Akademie oder ein Kolleg besucht oder
- auf eine allgemeinbildende Schule geht (ab Jahrgangsstufe 10) und ausbildungsbedingt nicht bei den Eltern wohnen kann und
- beim Start der Ausbildung unter 45 Jahre alt ist oder war.
Eine Ausbildung ist nur förderfähig, wenn die Ausbildungsstätte auch im Ausbildungsstättenverzeichnis geführt wird. Bei manchen Ausbildungsstätten sind auch nur einzelne Ausbildungen förderfähig. Ist die Ausbildungsstätte nicht aufgeführt, kann die Ausbildung nicht nach dem BAföG gefördert werden.
Die erste Anlaufstelle für den BAföG-Antrag sind meistens die Ämter für Ausbildungsförderung am Wohnort der Eltern, in Ausnahmefällen auch am eigenen Wohnort. Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, höheren Fachschulen und Akademien stellen den BAföG-Antrag in dem Bezirk, in dem die Ausbildungsstätte liegt.
Studierendenförderung nach dem BAföG
Für die Studierendenförderung nach dem BAföG im Inland sind die Studierendenwerke der Hochschulen zuständig, an denen die Immatrikulation erfolgt ist bzw. erfolgen wird. Bei Hochschulen mit Zweigstellen in verschiedenen Orten ist in der Regel das Studierendenwerk am Stammsitz der Hochschule zuständig.