Die Benutzung von Archivalien des Landesarchivs richtet sich nach dem Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivgutes in Schleswig-Holstein (Landesarchivgesetz – LArchG) vom 11. August 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1992, S.-Seite 444 ff.). Die Archivalien des Landesarchivs stehen allen Personen für eine Benutzung zur Verfügung. Bestimmte Ausnahmen, wie zum Beispiel konservatorische Gründe oder die Schutzrechte Betroffener, sind in Paragraf 9 Landesarchivgesetz festgelegt.
Landesarchivgesetz
Neben den Vorschriften des Landesarchivgesetzes können Vereinbarungen des Landesarchivs mit privaten Materialgebern bestehen, die im Einzelfall zu beachten sind. Das gilt zum Beispiel bei einigen persönlichen Nachlässen. Besondere Regelungen greifen auch dort, wo Urheberrechte Dritter berührt sind. So etwas ist besonders für die Film- und Fotobestände zu beachten.
Die "Landesverordnung über die Benutzung von Archivgut im Landesarchiv Schleswig-Holstein (Archivbenutzungsverordnung)" vom 7. Januar 2020 regelt verbindlich die Benutzung des vom Landesarchiv Schleswig-Holstein verwalteten Archivguts. Sie gilt auch für die Benutzung von Reproduktionen des Archivguts und der Findhilfsmittel. Die zugehörige Lesesaalordnung regelt die praktischen Details.
Benutzungsverordnung (PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei)
Lesesaalordnung (PDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei)
Die Benutzung des Lesesaals einschließlich der Archivalieneinsicht ist kostenlos. Benutzungsformen, die über eine solche Einsichtnahme hinausgehen, setzen zumeist reprografische oder sonstige Leistungen des Landesarchivs voraus. Solche Leistungen sind gebührenpflichtig, ebenso wie die Nutzung der Reproduktionen beispielsweise in Druckwerken oder im Internet. Über Leistungen und Nutzungsformen sowie deren Kosten informiert die Gebührenverordnung für das Landesarchiv Schleswig-Holstein vom 21. Januar 2025.
Gebührenverordnung (PDF, 286KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Die Einsichtnahme in Archivgut des Landesarchivs regelt das Landesarchivgesetz (LArchG) vom 11. August 1992. Grundsätzlich haben alle Personen das Recht, Archivgut zu nutzen, nachdem die im Gesetz festgelegten Schutzfristen abgelaufen sind.
Sachakten ohne besondere Geheimhaltungsvorschriften
Diese Akten, die den überwiegenden Teil der im Landesarchiv verwahrten Bestände ausmachen, sind bis zehn Jahre nach ihrer Entstehung gesperrt. Aufgrund der Aufbewahrungsfristen in den Behörden sind Sachakten oftmals bereits einsehbar, wenn sie an das Archiv abgegeben werden.
Sachakten mit besonderen Geheimhaltungsvorschriften
Akten, die einem besonderen Amtsgeheimnis oder besonderen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung unterliegen, sind grundsätzlich nach Ablauf von 30 Jahren nach ihrer Entstehung frei einsehbar. In Einzelfällen können längere Fristen gelten.
Personenbezogenes Archivgut
Bei personenbezogenem Archivgut handelt es sich um Akten, die sich auf eine natürliche Person beziehen. Das können beispielsweise Personalakten sein. Die archivgesetzlichen Schutzfristen für personenbezogenes Archivgut enden gemäß den Vorgaben des LArchG grundsätzlich erst zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person, oder, falls deren Todesdatum nicht mit vertretbarem Aufwand festgestellt werden kann, neunzig Jahre nach deren Geburt. Sollten beide Lebensdaten nicht feststellbar sein, läuft die Schutzfrist bis sechzig Jahre nach Entstehung der Akte.
Schutzfristenverkürzung
Eine vorzeitige Einsichtnahme in Archivalien, die noch unter Schutzfrist stehen, ist im Rahmen einer Verkürzung archivgesetzlicher Schutzfristen gemäß § 9 (6) Landesarchivgesetz möglich. Voraussetzung dafür ist in der Regel, dass eine Nutzung der Akten zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Wahrnehmung von Belangen, die im überwiegenden Interesse betroffener Personen oder Dritter liegen, unerlässlich und die Wahrung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen oder Dritter durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist.
Die Beantragung der Schutzfristenverkürzung erfolgt über ein Antragsformular. Nach Prüfung wird die Genehmigung per Post zugeschickt. Erst danach ist die Akteneinsicht möglich. Die Genehmigung zur Akteneinsicht kann mit einschränkenden Nebenbestimmungen verbunden werden.
Schutzfristenverkürzung beantragen
Wenn Sie eine Schutzfristenverkürzung beantragen möchten, wenden Sie sich bitte schriftlich an das Landesarchiv.