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Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Ordnungsruf des Landtagspräsidenten verletzt den Vorsitzenden der Piratenfraktion Dr. Breyer in seinen verfassungsrechtlichen Rechten als Abgeordneter

Letzte Aktualisierung: 17.05.2017

Dies hat das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht in seinem heute verkündeten Urteil festgestellt. Das Urteil erging in einem Organstreitverfahren, in dem sich der Abgeordnete und zugleich Vorsitzende der Piratenfraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag Dr. Breyer gegen einen Ordnungsruf gewandt hat, den ihm der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages erteilt hatte. Hintergrund ist eine Erklärung des Antragstellers in der Sitzung des Schleswig-Holsteinischen Land-tages am 14. Dezember 2016 zum Abstimmungsverhalten der Piratenfraktion zum Tagesordnungspunkt 17 „Wahl der Vizepräsidentin beziehungsweise des Vizepräsidenten des Landesrechnungshofes“. Auf diese Erklärung hin war der Ordnungsruf ergangen.

Das Landesverfassungsgericht führt in seinem Urteil unter anderem aus:
Zwar habe auch der Antragsteller die Tagesordnung, die eine „Aussprache“ zum Tagesordnungspunkt 17 nicht vorgesehen habe, genehmigt. Damit habe er nur auf die Durchführung einer Debatte, nicht aber auf eine Erklärung zum Abstimmungsverhalten verzichtet. Mit dem Ordnungsruf habe der Antragsgegner in das verfassungsrechtlich garantierte Rederecht des Abgeordneten eingegriffen. Hinreichende Rechtfertigungsgründe lägen nicht vor.

Das Rederecht der Abgeordneten aus Art. 17 der Landesverfassung unterliege ausdrücklichen Einschränkungen aus der Verfassung und bedürfe im Übrigen des Ausgleichs mit anderen, gleichrangigen Verfassungsgütern, wie insbesondere dem Rederecht der anderen Abgeordneten, der Funktionsfähigkeit des Parlaments und den verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern Dritter.

Die Ausgestaltung dieses Ausgleichs mit anderen Verfassungsgütern obliege in erster Linie dem Parlament selbst, das insoweit teilweise gesetzliche Regelungen geschaffen und sich daneben eine Geschäftsordnung gegeben habe.

Sofern sich ein Ordnungsruf – wie im vorliegenden Fall – (auch) auf die inhaltliche Aussage des Wortbeitrags der oder des Abgeordneten beziehe, prüfe das Landesverfassungsgericht, ob tatsächlich eine Verletzung oder zumindest Gefährdung gleichrangiger Rechtsgüter von Verfassungsrang gegeben sei. Nur eine solche könnte eine Sanktionierung inhaltlicher Aussagen rechtfertigen.

Durch die Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages sollen die geschützten Rechte der anderen Abgeordneten und Fraktionen im Verhältnis zueinander in Ausgleich gebracht werden. Sofern ein Wortbeitrag nicht gegen die Geschäfts-ordnung des Landtages verstoße, fehle es an einer Rechtfertigung für eine hierauf gestützte Ordnungsmaßnahme. So liege es hier.

Denn der Verzicht auf eine inhaltliche Aussprache zu einer Wahl durch die von den Abgeordneten genehmigte Tagesordnung schließe eine Erklärung zum Abstimmungsverhalten nicht aus. Eine Abänderung oder Einschränkung dieser in der Geschäftsordnung des Landtages vorgesehenen Möglichkeit einer Erklärung sei nur unter bestimmten – hier nicht gegebenen Voraussetzungen – zulässig und bedürfe eines Beschlusses des Landtages; entgegenstehendes parlamentarisches Gewohnheitsrecht genüge insoweit nicht.

Das Urteil ist mit 6:1 Stimmen ergangen.

In einem Sondervotum hat der Vizepräsident des Landesverfassungsgerichts Schmalz seine abweichende Auffassung dargelegt. Er hält das Organstreitverfahren schon für unzulässig, weil durch den Ordnungsruf nach Beendigung der Rede das Rederecht des Abgeordneten nicht mehr habe verletzt werden können. Jedenfalls habe der Landtagspräsident den Ordnungsruf zu Recht erteilt. Denn der Abgeordnete habe die parlamentarische Ordnung verletzt, indem er durch eine Erklärung zum Abstimmungs-verhalten seiner Fraktion eigenmächtig mit der parlamentarischen Übung brach, bei Wahlen in politische Ämter kein Wort zur Person des Vorgeschlagenen zu verlieren.

Verantwortlich für diese Presseinformation: Ri’inOVG Birgit Voß-Güntge, Pressereferentin Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht | Brockdorff-Rantzau-Straße13 | 24837 Schleswig | Telefon 04621/86-1511 | Telefax 04621/86-1499 | E-Mail presse@lverfg.landsh.de

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