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Thema : Tiergesundheit

Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Equine infektiöse Anämie – EIA) - FAQs

Letzte Aktualisierung: 29.06.2017

1. Was ist die ansteckende Blutarmut der Einhufer?

Die Blutarmut der Einhufer, auch equine infektiöse Anämie (EIA) genannt, ist eine Virusinfektion, die bei Pferden, Ponys und anderen Einhufern (Equiden) wie Eseln und Zebras zu Erkrankungen führt. Die Infektion ist anzeigepflichtig und unterliegt daher behördlichen Bekämpfungsmaßnahmen, die in der Einhufer-Blutarmut-Verordnung festgelegt sind.

Die Infektion ist bei Einhufern nicht heilbar, einmal infizierte Tiere tragen das Virus lebenslang in sich und stellen eine Ansteckungsquelle für andere Einhufer dar. Ein Impfstoff zum Schutz vor einer Infektion existiert nicht. Die Einhufer-Blutarmut-Verordnung sieht vor, dass infizierte Tiere eingeschläfert werden müssen. Die Einhufer-Blutarmut kommt weltweit vor. In Europa wurden im Jahr 2020 bis Oktober 67 Fälle in Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Rumänien und Ungarn gemeldet.

Die Erkrankung kann sich in Fieberschüben, Mattigkeit und punktförmigen Blutungen äußern, die sich vorwiegend an den Schleimhäuten erkennen lassen. Es werden auch chronische Verläufe mit Wassereinlagerungen sowie vereinzelt tödliche Verläufe beobachtet. Die Infektion kann auch ohne erkennbare klinische Symptome vorliegen. Für andere Tierarten und den Menschen ist das Virus ungefährlich.

Die Übertragung des Virus erfolgt vorrangig durch große blutsaugende Insekten wie Pferdebremsen oder Wadenstecher, jedoch kann auch enger Kontakt zu einem infizierten Tier oder Kontakt mit dem Erreger kontaminierten Gerätschaften zur Ansteckung führen.

2. Welche Symptome hat die ansteckende Blutarmut der Einhufer?

In der akuten Verlaufsform sind bei den infizierten Tieren unter anderem Fieberschübe, Mattigkeit, Bewegungsschwäche, Herzrasen und Punktblutungen vor allem auf den Schleimhäuten, beispielsweise der Zungenunterseite, und den Lidbindehäuten zu beobachten.

In der chronischen Verlaufsform kommen wiederkehrende Fieberschübe und Abgeschlagenheit vor, an Unterbauch und Extremitäten können sich Ödeme bilden. Sowohl die akute als auch die chronische Form der Erkrankung kann in Einzelfällen tödlich verlaufen.

Es treten zudem auch Verläufe ohne Krankheitssymptome auf. Die Tiere bleiben jedoch unabhängig von der Verlaufsform lebenslang Virusträger und stellen eine ständige potentielle Infektionsquelle für andere Equiden dar.

3. Wie wird die ansteckende Blutarmut der Einhufer übertragen?

Die Infektion erfolgt vor allem über den Austausch von Blut. Die Übertragung erfolgt meist durch große blutsaugende Insekten wie Pferdebremsen und oder Wadenstecher, die das Virus von erkrankten Tieren oder gesund erscheinenden Virusträgern weiterverbreiten können. Das Risiko einer Infektion durch Insekten ist im Sommer und Herbst am höchsten. Das Virus bleibt in den Mundwerkzeugen der Insekten rund 30 Minuten infektiös. In der Regel ist ein mehrfaches Stechen erforderlich, um einen Equiden zu infizieren. Der Erreger wird mit Blut, Speichel, Harn, Kot, Sperma und Milch infizierter Tiere ausgeschieden. Neben der Übertragung durch blutsaugende Insekten ist auch eine Übertragung von Equide zu Equide möglich bei direkten Kontakt über zum Teil kleinste Hautverletzungen oder indirekt über gemeinsam genutzte Ausrüstung und Pflegezubehör (etwa Trensen, Striegel). Die Übertragung des Virus kann auch in der Gebärmutter auf den Fötus sowie über den Deckakt erfolgen. Außerdem sind Infektionen von Fohlen über die Milch einer infizierten Mutterstute beschrieben. Ebenso kann eine Infektion durch eine Behandlung mit Blut oder Blutprodukten oder über kontaminierte (tierärztliche) Instrumente eintreten.

4. Ist die ansteckende Blutarmut der Einhufer auf Menschen übertragbar?

Auf den Menschen ist das Virus nicht übertragbar.

5. Wie wird die ansteckende Blutarmut der Einhufer bekämpft?

Die infektiöse Blutarmut der Einhufer ist eine anzeigepflichtige und somit bekämpfungspflichtige Tierseuche. Tiere mit unklarer Symptomatik sollten sofort dem Tierarzt vorgestellt werden. Bei Seuchenverdacht ist unverzüglich das zuständige Veterinäramt zu unterrichten. Das Veterinäramt veranlasst nach der Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer erforderliche Maßnahmen wie Probennahmen und die Sperre von Betrieben mit verdächtigen Tieren. Zudem müssen alle Kontakte eines infizierten Einhufers außerhalb des heimischen Bestandes ermittelt werden, um eine mögliche Weiterverbreitung der Erkrankung ermitteln zu können.

Eine Therapie oder einen wirksamen Impfstoff gibt es nicht. Impfungen und Heilversuche seuchenkranker oder -verdächtiger Einhufer sind ohne Aussicht auf Erfolg und zudem gesetzlich verboten. Infizierte Tiere müssen, da sie lebenslang Virusträger sind, eingeschläfert werden.

6. Registerpflicht für überregionale Veranstaltungen

6.1 Für welche Veranstaltungen muss ein Register geführt werden?

Gemäß der Regelung im § 3a der Einhufer-Blutarmut-Verordnung müssen Veranstalter überregionaler Veranstaltungen mit Einhufern, bei denen Tiere aus unterschiedlichen Beständen zusammenkommen, ein Register führen.

Von der ansteckenden Blutarmut der Einhufer können Pferde und andere Equiden alle Rassen, Alters- und Nutzungsklassen gleichermaßen betroffen sein. Der Registerpflicht unterliegen daher beispielsweise Veranstaltungen wie 

  • pferdesportliche Wettbewerbe (Spring- und Dressurreiten, Reitpferdeprüfungen, Gewöhnungs- und Eignungsprüfung für Pferde, Gespannfahren),
  • Zuchtveranstaltungen, Leistungsprüfungen (Stutenschauen, Körungen),
  • Showveranstaltungen, Westernreitturniere und Westernshows (Cutting, Working Cowhorse, Team Penning etc.),
  • Trainingsveranstaltungen,
  • Freizeitveranstaltungen (Wanderritte und -fahrten, Wattritte),
  • Reitjagden (Fuchs-/ Hubertusjagden, Schleppjagden) sowie
  • Pferdemärkte, -auktionen, Viehmärkte mit Pferden.

Ein Register muss aber nur geführt werden, wenn es sich um eine überregionale Veranstaltung handelt.

Für Schleswig-Holstein bedeutet dies, dass kein Register geführt werden muss, wenn ausschließlich Einhufer an der Veranstaltung teilnehmen, die in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in dem oder der die Veranstaltung stattfindet, oder in einem unmittelbar angrenzenden Kreis beziehungsweise einer unmittelbar angrenzenden kreisfreien Stadt gehalten werden. Darüber hinaus ist das Führen eines Registers ebenfalls nicht erforderlich, wenn die Einhufer aus Haltungsbetrieben stammen, die in einem Bezirk Hamburgs gelegen sind, der direkt an den Kreis in Schleswig-Holstein angrenzt, in dem die Veranstaltung stattfindet. Bei einem darüberhinausgehenden Einzugsbereich teilnehmender Einhufer ist der Führen eines Registers erforderlich.

6.2. Welche Angaben muss das Register enthalten und wie muss es geführt werden?

Das Register muss folgende Angaben enthalten:

 

  1. den Namen des Einhufers,
  2. Transpondernummer (wenn kein Transponder vorhanden Lebensnummer gemäß Equidenpass)
  3. den Namen und die Anschrift des Halters,
  4. den Standort der Haltung oder des Betriebes

Das Register kann in elektronischer oder mit fortlaufenden Seitenzahlen in handschriftlicher Form im Rahmen einer gebundenen oder Loseblattsammlung geführt werden. Die Erfassung der oben aufgeführten Angaben kann dabei beispielsweise über eine entsprechende Erweiterung der Rubriken im bisherigen Anmeldesystem erfolgen. Es müssen dabei alle Einhufer, die zu der Veranstaltung gebracht werden, in dem Register geführt werden, unabhängig davon, ob sie aktiv an der Veranstaltung teilnehmen oder beispielsweise als Reserve- oder Begleittier mitgeführt werden. Es müssen auch alle Einhufer erfasst werden, die in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt gehalten werden, in dem die Veranstaltung stattfindet, sowie auch diejenigen, die direkt am Ort der Veranstaltung gehalten werden.   

Das Register ist drei Jahre lang durch den Veranstalter aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Veterinärbehörde vorzulegen. Hier können Sie einen beispielhaften Vordruck für ein handschriftliches Register herunterladen.

6.3. Was muss zusätzlich beachtet werden?

6.3.1 Anzeigepflicht für Veranstaltungen gemäß Viehverkehrsverordnung

Die Anforderungen gemäß § 4 (1) Viehverkehrsverordnung sind auch für Equiden anzuwenden, da diese im Tiergesundheitsrecht unter die Definition „Vieh“ fallen. Demnach müssen Viehausstellungen, Viehmärkten, Viehschauen, Wettbewerbe mit Vieh und Veranstaltungen ähnlicher Art mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung unabhängig vom Einzugsbereich der teilnehmenden Equiden schriftlich beim zuständigen Veterinäramt angezeigt werden.

 

6.3.2 Datenschutz

Bei den Daten zu den Haltern bzw. Haltungsbetrieben der teilnehmenden Pferde handelt es sich oftmals um personenbezogene Daten. Eine Verpflichtung des Veranstalters, den Halter oder den Haltungsbetrieb über die Datenerhebung zu informieren, besteht nach Artikel 14 Absatz 5 lit. c Datenschutzgrundverordnung aber nicht. Um größtmögliche Transparenz sicherzustellen, sollte aber dennoch die Information der Halterund Haltungsbetriebe verwendet werden.

7. Wie wird die ansteckende Blutarmut der Einhufer diagnostiziert?

Der Nachweis der Infektion mit dem EIA-Virus erfolgt aus dem Blut infizierter Einhufer durch Nachweis spezifischer Antikörper. Diese Antikörper gegen das EIA-Virus sind im Zeitraum von zwei bis drei Wochen, in Ausnahmefällen erst bis zu 90 Tagen, nach der Infektion nachweisbar.

8. Was können Pferdebesitzerinnen und Pferdebesitzer tun, um ihre Tiere vor der EIA zu schützen, wenn das Virus in örtlicher Nähe nachgewiesen wird?

Sollte ein infiziertes Tier festgestellt werden, so sperrt die zuständige Behörde den betroffenen Betrieb und legt darum einen Sperrbezirk mit einem Radius von mindestens einem Kilometer.

In einem Sperrbezirk müssen alle Einhufer im Stall gehalten werden. Soweit im Einzelfall Ausnahmen genehmigt werden, sollte unterstützend zu den Anordnungen der Kreisveterinärbehörde insbesondere beachtet werden, dass:

  • Weiden und Paddocks trocken gehalten werden;
  • Weidegänge auf Zeiten mit geringerer Flugaktivität übertragender Insekten verlegt werden;
  • die Tiere vor Insekten geschützt werden durch Eindecken beziehungsweise durch den Einsatz von Repellentien sowie Insektenfallen im Stall und auf der Weide.

Für den Fall, dass sich ein Bestand innerhalb oder in der Nähe eines Sperrbezirks befindet, können zudem folgende Maßnahmen ergriffen werden, um das Risiko einer Übertragung zu minimieren:

  • Ställe und alle dazugehörigen Räumlichkeiten sauber halten;
  • einen gemeinsamen Gebrauch von Equipment wie Sattelzeug, Trensen und Putzzeug vermeiden; im Falle einer gemeinsamen Nutzung sollte das Zubehör nach jedem Gebrauch gereinigt und desinfiziert werden.

Weitere Informationen

Informationen für Halter und Haltungsbetriebe

Vordruck eines Registers gemäß §3a Einhufer-Blutarmut-Verordnung

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