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Thema : Lebensmittel

Gentechnik in Lebensmitteln

Gentechnik steht gerade bei Lebensmitteln ständig in der Diskussion.

Letzte Aktualisierung: 21.04.2015

Die Bedeutung gentechnischer Verfahren nimmt weiter zu. Der Anbau von genetisch veränderten Pflanzen wird vor allem in den USA, aber auch in Südamerika und China vorangetrieben. Hierbei handelt es sich vor allem um Soja und Mais. Aber auch bei anderen Produkten, wie Baumwolle, Reis oder Papaya, werden genetische Veränderungen vorgenommen. In den meisten Fällen dient die genetische Veränderung der Resistenz gegen bestimmte Schädlinge, aber es können auch Veränderungen in der Zusammensetzung erzielt werden, wie zum Beispiel ein erhöhter Stärkegehalt. In Deutschland findet man dennoch wenige Lebensmittel, die mit dem Hinweis auf Gentechnik versehen sind.

Definitionen

  • Unter einem genetisch veränderten Organismus (GVO) versteht man einen Organismus, dessen genetisches Material so verändert worden ist, wie es auf natürliche Weise durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht möglich ist.
  • Ein Organismus ist jede biologische Einheit, die fähig ist, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen.
  • Als genetisch veränderte Lebensmittel werden Lebensmittel bezeichnet, die einen GVO enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden.
Beispiele für gentechnisch veränderte Lebensmittel
EinteilungBeispiele
Das Lebensmittel ist selbst ein GVO/
Das Lebensmittel besteht aus GVO
gentechnisch veränderter Süßmais,
gentechnisch veränderte Papaya*,
gentechnisch veränderter Reis*,
gentechnisch veränderte Kartoffeln*
Das Lebensmittel enthält GVOJoghurt mit gentechnisch veränderten
Mikroorganismen (Joghurtkulturen)*,
Salat mit Körnern aus gentechnisch
verändertem Mais, Weizenbier mit
gentechnisch veränderter Hefe*
Das Lebensmittel ist aus GVO hergestellt
(hergestellt aus = vollständig oder teilweise
aus GVO abgeleitet, aber keine GVO
enthaltend oder daraus bestehend)
Rapsöl aus gentechnisch verändertem Raps,
Stärke aus gentechnisch verändertem Mais,
Maismehl aus gentechnisch verändertem Mais,
Lecithin aus gentechnisch verändertem Soja
Lebensmittel, das Zutaten enthält, die aus
GVO hergestellt werden
Pizza mit Mehl aus gentechnisch verändertem
Mais, Joghurt mit Maisstärke aus gentechnisch
verändertem Mais als Verdickungsmittel

* In der Europäischen Union (noch) nicht zugelassen.

Rechtsgrundlage

Die Zulassung, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel ist in den seit 18.04.2004 unmittelbar geltenden EU-Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und (EG) Nr. 1830/2003 geregelt, die grenzüberschreitende Verbringung von genetisch veränderten Organismen (GVO) wird mit der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 geregelt. Die Durchführung dieser Verordnungen hat die Bundesregierung im Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik (EGGenTDurchfG) vom 22. Juni 2004 geregelt. Die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften obliegt in Schleswig-Holstein für den Lebensmittelbereich den Kreisen und kreisfreien Städten.

Zulassung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln

Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher gibt es in Europa strenge Vorschriften. Genetisch veränderte Organismen (GVO) dürfen in der Europäischen Union nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine entsprechende Zulassung haben. Das Zulassungsverfahren ist in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 geregelt. Zunächst muss ein Antrag gestellt werden, der von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wissenschaftlich geprüft wird. Die Europäische Kommission und der Rat entscheiden auf der Grundlage der von der EFSA abgegebenen Stellungnahme über den Antrag. Erst wenn die Zulassung vorliegt, ist der GVO--Genetisch veränderte Organismen in der Europäischen Union als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat verkehrsfähig. Vom Antrag bis zur Zulassung können Jahre vergehen.

Weitere Informationen zur EFSA und zur Zulassung von Produkten sind im Internet unter folgenden Links zu finden:

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

Lebensmittelsicherheit EU - Zulassung

Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit

Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt sind, müssen entsprechend gekennzeichnet sein, wenn sie an den Endverbraucher abgegeben werden. Damit soll die Wahlfreiheit der Verbraucherinnen und Verbraucher gewährleistet werden. Die Kennzeichnung ist unabhängig davon, ob im Endprodukt tatsächlich noch genetisch verändertes Material nachweisbar ist. Es handelt sich also um eine so genannte Prozesskennzeichnung. Nicht unter diese Kennzeichnungspflicht fallen jedoch tierische Erzeugnisse wie Fleisch, Milch und Eier von Tieren, die gentechnisch veränderte Futtermittel erhalten haben.

Die Kennzeichnung erfolgt entweder auf dem Etikett mit dem vorgeschriebenen Wortlaut "Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen" oder "Dieses Produkt enthält [Bezeichnung des Organismus/der Organismen], genetisch verändert" oder im Zutatenverzeichnis direkt im Anschluss an die betreffende Zutat mit dem Zusatz "genetisch verändert" oder "aus genetisch verändertem [Bezeichnung der Zutat] hergestellt".

Nicht jedes Vorhandensein von GVO ist auf deren Verwendung im Herstellungsprozess zurückzuführen. Es gibt Fälle, in denen Spuren von GVO--Genetisch veränderte Organismen in Lebensmittel oder Futtermittel gelangen. Für diese zufälligen, technisch nicht vermeidbaren Verunreinigungen wurde ein Kennzeichnungsschwellenwert von 0,9 % eingeführt. Ab einem GVO--Genetisch veränderte Organismen-Anteil von 0,9 % ist eine Kennzeichnung zwingend erforderlich. Liegt die nachgewiesene Menge unterhalb dieser Schwelle, ist eine Kennzeichnung nicht erforderlich, wenn der Hersteller nachweisen kann, dass das Vorhandensein von GVO--Genetisch veränderte Organismen zufällig und trotz aller Sorgfalt technisch nicht vermeidbar ist. Der Kennzeichnungsschwellenwert gilt allerdings nur für in der EU zugelassene GVO. Für nicht zugelassene GVO gibt es eine Nulltoleranz. Lediglich für GVO--Genetisch veränderte Organismen, deren Zulassung noch aussteht, für die aber bereits eine positive Sicherheitsbewertung der EFSA vorliegt, gilt eine Toleranzgrenze von 0,5 %.

Um dem Endverbraucher gegenüber das Produkt entsprechend kennzeichnen zu können ist es erforderlich, dass auf jeder Verarbeitungsstufe dokumentiert wird, wenn GVO verwendet werden. Diese Informationen müssen über den gesamten Produktionsprozess lückenlos geführt und weitergegeben werden. Sie sind für fünf Jahre aufzubewahren. Die Überprüfung der korrekten Kennzeichnung kann so über die warenbegleitende Dokumentation und die Analytik erfolgen.

Überwachung in Schleswig-Holstein

Zuständigkeit

Zuständig für die Überwachung im Lebensmittelbereich sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die Analytik der gezogenen Lebensmittelproben, die auf das Vorhandensein von genetisch veränderten Organismen (GVO) untersucht werden, wird im Landeslabor Schleswig-Holstein durchgeführt.

Im Vordergrund der Überwachung steht die Systemkontrolle, das heißt, es wird überprüft, ob die Kennzeichnung und die Rückverfolgbarkeit gegeben ist, da mit den derzeit verfügbaren analytischen Verfahren genetisch veränderte Organismen bzw. daraus hergestellte Produkte nicht in jedem Fall nachweisbar sind (z.B. Sojalecithin). Insofern kann die analytische Überprüfung lediglich eine nachrangige Rolle spielen.

Untersuchungsergebnisse

Im Rahmen von Betriebskontrollen und im Verdachtsfall werden von den Kreisen und kreisfreien Städten stichprobenartig Lebensmittelproben gezogen, die im Landeslabor in Neumünster auf genetisch veränderte Organismen (GVO) untersucht werden. Die Lebensmittel werden dabei sowohl auf zugelassene GVO als auch auf nicht zugelassene GVO untersucht.

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