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Thema : Immissionsschutz

Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den überarbeiteten Hinweisen zum Schallimmissionsschutz der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)

Letzte Aktualisierung: 22.04.2022

1. Warum gibt es ein neues Prognoseverfahren?

In einer Studie hatte das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen über Schallausbreitungsuntersuchungen an Windenergieanlagen festgestellt, dass mit zunehmendem Abstand systematische Abweichungen zwischen den gemessenen und berechneten Schallimmissionen bei Windkraftanlagen auftraten. Die gemessenen Schallpegel lagen dabei signifikant höher als die berechneten. Ein Expertengremium des DIN/VDI-Normenausschuss Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik (NALS) hat daraufhin ein neues Prognoseverfahren, das sog. Interimsverfahren zur Prognose der Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen erarbeitet und veröffentlicht.

Damit soll eine realistischere Prognose der Geräuschbelastung (Schallimmission) durch hochliegende Schallquellen wie Windkraftanlagen (WKA) ermöglicht werden.

2. Was genau ändert sich? Lässt sich ein anschaulicher Vergleich für eine typische Anlage machen – nach neuer und alter Prognose?

Der Unterschied zwischen dem alten und dem neuen Beurteilungsverfahren in den geänderten LAI-Hinweisen zum Schallimmissionsschutz bei WKA besteht insbesondere im Wegfall der Bodendämpfung und einer Umstellung des Berechnungsverfahrens auf eine frequenzabhängige Berechnung.

Bei einer typischen Anlage der 3 MW-Klasse werden mit dem neuen Verfahren in ca. 500 Meter Entfernung ca. 45 dB(A) prognostiziert. Das alte Verfahren prognostizierte ca. 43 dB(A), tatsächlich wurde aber 44 dB(A) gemessen. Das heißt, das alte Prognoseverfahren hat den Schalldruckpegel unterschätzt. Die Regelungen werden sich vornehmlich nur auf den Nachtbetrieb von Anlagen auswirken. Der Tagbetrieb bleibt davon unberührt, da dort wie bei anderen Lärmverursachern auch deutlich höhere Immissionsrichtwerte gelten.

Bei der geplanten Umsetzung in Schleswig-Holstein lässt sich nicht pauschal vorhersagen, wie sich die neue Regelung auswirkt. Dies hängt vom Einzelfall ab, das heißt z.B. davon, ob und welche Windkraftanlagen im Umfeld bereits stehen oder wie viele geplant sind und welchen Typs sie sind. Genauso spielt es eine Rolle, welche anderen Lärmquellen, für die die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm gilt, noch im Umfeld sind, denn letztlich geht es darum, die gesamte Situation zu betrachten. Daher muss hier der konkrete Fall geprüft werden. In jedem Fall muss sichergestellt werden, dass die Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) eingehalten sind.

3. Was wird für die Anwohner besser?

Das geänderte Prognoseverfahren bedeutet, dass man realitätsnäher berechnen und sicher prognostizieren kann, wie der Schall von Windkraftanlagen auf die Umgebung einwirkt. Nach Einführung des neuen Prognoseverfahrens wird gegenwärtig insbesondere für bestehende Windkraftanlagen ein Überwachungskonzept erarbeitet.  

Bei neuen Anlagen wird bereits bei der Planung dafür gesorgt, dass die neuen Prognosen zugrunde gelegt werden, so dass von vornherein sichergestellt ist, dass die Vorschriften eingehalten sind.

4. Lässt sich sagen, wie viel Meter zusätzlicher Abstand einzuhalten ist, wenn das neue Verfahren angewandt wird?

Bei den Planungen für neue Windkraftanlagen kann das neue Verfahren abhängig vom konkreten Einzelfall zu einer Vergrößerung des Abstandes zur nächsten Wohnbebauung bzw. zu Maßnahmen zur Schallreduzierung wie z.B. einen schallreduzierten Nachtbetrieb führen. Eine pauschale Erhöhung der Mindestabstände von bisher 400 m zu Einzelhäusern / 800 m zu Siedlungen ist aufgrund des Interimsverfahrens  jedoch nicht erforderlich.  

5. Sind auch Fälle denkbar, in denen nach den neuen Prognoseverfahren kleinere Abstände gelten als nach den alten?

Solche Fälle sind nicht zu erwarten.


Da die neuen Regeln auch für alte Anlagen gelten:

6. Wie wird die Behörde überprüfen, ob die alten Anlagen den neuen Vorschriften entsprechen oder ob sie zu laut sind?

Seit dem 03 Juli 2018 überprüft das LLUR die bestehenden WKA in Schleswig-Holstein, ob sie unter Anwendung der neuen Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) die zulässigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm nach den dort enthaltenen Maßgaben einhalten.

Zum Überwachungskonzept

7. Werden alle Anlagen überprüft oder stichprobenartig? Aktiv oder nur auf Beschwerde hin?

Grundsätzlich werden im ersten Schritt alle Anlagen betrachtet. Nach einer ersten Bewertung auf Grundlage des unter 6 genannten Konzepts wird festgelegt, ob und wo weitere Schritte erforderlich sind. Dies ist Gegenstand des Überprüfungskonzepts. Da es sich bei der hier vorliegenden Lärmproblematik um die Frage der erheblichen Belästigung (und nicht der Gesundheitsgefährdung) handelt, darf auch ein solch abgestuftes Verfahren zur Anwendung kommen. Es gilt, zunächst die Bereiche zu prüfen, bei denen eine Überschreitung der gesetzlichen Vorgaben am ehesten anzunehmen ist. Das LLUR als Überwachungsbehörde wird von sich aus aktiv tätig werden. 

8. Wie lange wird so eine Überprüfung dauern?

Insgesamt werden in Schleswig-Holstein etwa 3.000 WKA überprüft. Voraussichtlich wird die Überprüfung ca. zwei bis drei Jahre dauern. MELUND und LLUR werden im Frühjahr 2019 einen ersten Erfahrungsbericht zum Vollzug des Überwachungskonzeptes vorlegen.

9. Können Anwohner sie einfordern?

Selbstverständlich kann die Einhaltung von rechtlichen Vorgaben durch Betroffene jederzeit eingefordert werden. Unabhängig davon wird die Behörde eine Überprüfung der lokalen Immissionssituationen durchführen, um Handlungsbedarfe zu erkennen und zu priorisieren.

10. Wie werden die Ergebnisse der Überprüfung umgesetzt?

Auch hier ist der konkrete Einzelfall entscheidend. Bei unzulässigen Überschreitungen kann es ggfs. zu nachträglichen Anordnungen nach § 17 BImSchG kommen, z.B.  Auflagen zum schallreduzierten Nachtbetrieb oder andere Maßnahmen.

 

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