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Thema : Fischerei

Dorschfangbegrenzung in der Freizeitfischerei

In der westlichen Ostsee gelten Tagesfangbegrenzungen für Dorsch in der Freizeitfischerei.

Letzte Aktualisierung: 01.01.2019

Die Dorschbestände in der westlichen Ostsee sind gefährdet. Im Jahr 2015 gab es nahezu einen kompletten Ausfall des Nachwuchsjahrgangs. Daher hat die EU die Dorschfang-Quoten für die Berufsfischerei stark gekürzt. Zudem leistet seit 2017 auch die Freizeitfischerei einen Beitrag zur Schonung der Bestände, indem Tagesfangbegrenzungen umgesetzt werden. Schließlich gilt: Der Erhalt der Dorschbestände ist notwendig, damit auch in Zukunft noch Dorsche geangelt und gefischt werden können.

Im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Regelung bewegen die Angler an unseren Küsten viele Fragen. Wichtige Antworten auf häufig gestellte Fragen haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt:

Warum darf ich nur eine begrenzte Menge Dorsche fangen?

Die im jeweiligen Jahr zugrundeliegende EU-Verordnung gilt in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar, es bedarf keiner gesonderten landesrechtlichen Umsetzung. Die EU hat die vertraglich vereinbarte Hoheit, Fischereiregelungen für die Seegewässer der Mitgliedsstaaten zu erlassen.

Muss ich das Angeln generell einstellen, wenn das Tagesfanglimit an Dorschen erreicht ist?

Das hängt von der Fallkonstellation ab. Es ist nicht gestattet, gezielt auf Dorsch weiter zu angeln und gefangene Dorsche dann zurückzusetzen, wenn das geltende Tagesfanglimit bereits erreicht ist. Damit wäre der Tatbestand des "catch & release" erfüllt, das gemäß Landesfischereigesetz eine verbotene Handlung darstellt.

"Gezieltes Weiterangeln" meint, wenn durch die bewusste Wahl der Angelmethode, ggf. des Angelköders und des Angelplatzes weiter vorrangig auf die Zielfischart Dorsch geangelt wird. Wenn Sie zum Beispiel vom Boot aus mit Pilkern und Beifängern über Dorschfanggründen angeln, ist dieser Tatbestand sicher erfüllt. Hier ist der Dorsch die bewusst angestrebte Zielart. Natürlich kann es dabei auch Fänge anderer Arten geben, aber diese werden bei der genannten Methode nicht vorrangig gefangen.

Andere Konstellationen sind weniger eindeutig zu entscheiden, hier muss eine fallweise Beurteilung erfolgen. Wenn Sie zum Beispiel Brandungsangeln betreiben, kann dies auf unterschiedliche Zielarten (vor allem Dorsch oder Plattfisch) erfolgen. Hier ist das "gezielte Weiterangeln" auch vom Verlauf des bisherigen Angelns abhängig. Wenn Sie z. B. in den vergangenen Angelstunden schon mehrere Dorsche aber kaum oder keine Plattfische gefangen haben und daher das Fanglimit erreicht haben, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Sie unter Fortsetzung dieser Angelmethode weitere Dorsche fangen würden – das wäre dann nicht zulässig. Wenn die Dorsche jedoch "Beifang" in der Plattfischangelei sind, kann weiter auf Flunder, Scholle und Co. geangelt werden. Ist dabei das Baglimit beim Dorsch erreicht, so sind darüber hinaus gefangene Dorsche nach guter fischereilicher Praxis vom Fanggerät zu befreien und unverzüglich zurückzusetzen – unabhängig davon, ob sie das Mindestmaß erreicht haben oder nicht.

Ganz generell ist hier zu ergänzen, dass die Umsetzung des Baglimits auch von der freiwilligen Mitwirkung der Angler lebt. Der verantwortungsbewusste Angler wird sich an die Tagesfangbegrenzung halten, da er seinen persönlichen Beitrag zur Schonung des Dorschbestandes leisten will.

Welche rechtliche Handhabe hat die Fischereiaufsicht, um die Einhaltung des Tagesfanglimits zu kontrollieren?

Nach Landesfischereigesetz (§ 44 Abs. 1 Nr. 4) sind die Fischereiaufsichtspersonen in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben u.a. befugt, die mitgeführten oder ausliegenden Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Wasser- und Landfahrzeugen sowie die Fischbehälter zu überprüfen (natürlich gilt hier immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Bei einem begründetem Verdacht werden die Fischereiaufseher also dazu auffordern, Transportbehälter für Fische, den Kofferraum eines PKW oder auch Kisten an Bord eines Bootes zu öffnen.

Die Verweigerung einer solchen Überprüfung kann als Ordnungswidrigkeit nach § 46 Abs. 1 Nr. 14 geahndet werden.

Kann die Kontrolle von Anglern auch durch die Wasserschutzpolizei erfolgen?

Die Wasserschutzpolizei ist zuständig für die Kontrolle der Fischerei auf See. Daher kontrollieren die Kollegen der Wasserschutzpolizei auch Angler auf der Ostsee, und die Einhaltung des Tagesfanglimits ist ein Tatbestand dieser Kontrollen.

Welche Ahndungsmöglichkeiten gibt es hinsichtlich der Einhaltung des Tagesfanglimits beim Dorsch?

Verstöße gegen die Tagesfangbegrenzung können nach der Küstenfischereiverordnung des Landes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Wer kontrolliert diese Regelungen?

Für die Kontrollen der Einhaltung des Baglimits an Land (Strand, Häfen, Seebrücken etc.) werden hauptamtliche und ehrenamtliche Fischereiaufseher eingesetzt. Auf See wird die Überwachung innerhalb der Küstengewässer des Landes durch die Wasserschutzpolizei erfolgen. Außerhalb der Küstengewässer von Schleswig-Holstein (AWZ) ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig.

Gelten die Fangbegrenzungen auch für den Nord-Ostsee-Kanal oder andere Binnengewässer, in denen hin und wieder Dorsche gefangen werden können?

Der Nord-Ostsee-Kanal ist fischereirechtlich ein Binnengewässer. Laut § 2 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Binnfischereiverordnung SH gilt in Binnengewässern für Dorsch ein Mindestmaß von 35 cm. Die Regelungen zur Fangbegrenzung gelten nur in „Gemeinschaftsgewässern“ der EU, nicht aber in Binnengewässern. Folglich können im Nord-Ostsee-Kanal derzeit Dorsche ohne Mengenbegrenzung gefangen werden. Gleiches gilt für alle anderen Binnengewässer, in denen ggf. Dorsche gefangen werden können (z. B. Trave bis zum Beginn des Küstengewässers).

Wie ist es geregelt, wenn ich zusammen mit Kindern (z. B. 8 und 10 Jahre alt, daher beide noch ohne eigenen Fischereischein) auf der Ostsee unterwegs bin. Haben die Kinder ein eigenes Anrecht auf Ausnutzung des Baglimits?

Gemäß LFischG § 26 (2) bedürfen Kinder unter 12 Jahren beim Fischfang der Aufsicht eines Fischereischeininhabers, da sie noch keinen eigenen Fischereischein haben dürfen. Die Regelung der Höchstfangmenge an Dorsch je Angler/Tag ist davon allerdings unberührt. Sofern Sie also mit Kindern, die noch keinen eigenen Fischereischein haben, zusammen angeln und diese dabei beaufsichtigen, dürfen die Kinder und Sie selber die jeweils erlaubte Menge an Dorsch entnehmen – die Kinder haben somit ein eigenes Anrecht auf Ausnutzung der Tagesfangbegrenzung.
Das gilt analog, wenn ein erwachsener Fischereischeininhaber eine Person mit einer Ausnahmegenehmigung für Menschen mit einer Behinderung (nach LFischG-DVO § 5 Abs. 4) betreut.

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