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Thema : Landespräventionsrat

Förderungen

Prävention braucht Praxis

Wir fördern Präventionsprojekte, die das Kriminalitätsaufkommen senken und das gesellschaftliche Miteinander stärken. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Letzte Aktualisierung: 26.02.2024

Förderung von Maßnahmen zum Einbruchschutz

Je sicherer Häuser und Wohnungen sind, desto stärker wirkt die Abschreckung. Um ihre Immobilie einbruchssicher zu machen, können Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer sowie Mieterinnen und Mieter auf Fördergelder des Landes zurückgreifen. Die Fördermittel gibt es zum Beispiel, wenn sie nach den erforderlichen technischen Standards Fenster- und Terrassentüren neu einbauen oder nachrüsten, Alarmanlagen und Bewegungsmelder installieren.

zur Investitionsbank Schleswig-Holstein

Förderung von Präventionsprojekten

Der Landespräventionsrat hat in den vergangenen Jahren zahlreiche Präventionsprojekte in ganz Schleswig-Holstein gefördert. Viele dieser Projekte haben vor Ort einen sehr wirksamen Beitrag zur kommunalen Prävention geleistet. Wir unterstützen zum Beispiel Projekte zum Gewalt- und Opferschutz, Projekte zur Demokratieförderung sowie Maßnahmen, durch die gesellschaftliche Normen und Werte vermittelt oder gestärkt werden und die das Sicherheitsgefühl in unserer Gesellschaft fördern.

Fragen und Antworten

Wer kann wie und wofür einen Antrag stellen?

Eine Förderung beantragen können Kommunen, staatliche Träger und Einrichtungen sowie freie Träger, Institutionen oder Einzelpersonen, die im Sinne der Kriminalitätsvorbeugung, in der Erforschung von Kriminalitätsursachen oder im Sinne der Aufklärung über und Vorbeugung vor Extremismus, Rassismus und Fremdenhass sowie in der Demokratieförderung tätig sind.

Wann und wie muss der Antrag gestellt werden?

Sie können jederzeit einen Antrag einreichen, möglichst zwei Monate vor Beginn des Projektes. Sie müssen die Unterlagen auf dem Postweg im Original beim Landespräventionsrat Schleswig-Holstein einreichen. Die Adresse finden Sie unten auf dieser Seite.

Anträge müssen stets vor Beginn eines Vorhabens schriftlich gestellt werden. Wenn es bereits vertragliche Vereinbarungen, wie zum Beispiel Miet- oder Honorarverträge gibt, müssen Anträge abgelehnt werden. Sie hierzu auch FAQ Welche Voraussetzungen gibt es für eine Zuwendung?

Welche Projekte sind förderfähig?

Für eine Förderung kommen Präventionsprojekte in Frage, die unmittelbar oder mittelbar zur Verhinderung von Kriminalität beitragen sowie solche, durch die gesellschaftlichen Normen und Werte vermittelt oder gestärkt werden. sowie die unsere Demokratie fördern. Gefördert werden nur Projekte, die in Schleswig-Holstein durchgeführt werden. Weitere Informationen finden Sie in der Richtlinie. 

Was gehört zu einem Antrag?

Der Antrag muss eine Projektbeschreibung mit Zeitplan und einen Finanzierungsplan enthalten. Er muss durch die rechtlich ordnungsgemäße Vertretung unterzeichnet werden.

Wie lange dauert die Bearbeitung eines Antrages?

Wir versuchen Ihren Antrag so schnell wie möglich zu bearbeiten. Die Dauer hängt von der Anzahl der Anträge sowie des Projektumfanges ab.

Welche Voraussetzungen gibt es für eine Zuwendung?

Förderfähig sind Projekte und Maßnahmen auf Grundlage der Richtlinie des Landespräventionsrates. Aber es gibt Ausnahmen.

Nicht zuwendungsfähige Positionen oder Ausgaben.
  • Bewirtung, Personalkosten, außer die, die in Rechnung gestellt werden
  • Verpflegung bzw. Bewirtungsausgaben, soweit sie den Rahmen der Regelungen des Bundesreisekostengesetzes überschreiten
  • Repräsentationsausgaben/ Betriebsfeiern/ Geschenke
  • Kreditzinsen
  • Instandhaltungskosten/ Wartung/ Reparaturen
  • Abschreibungen
  • Anschaffung von Kunst-/ Dekorationsgegenständen
  • Grunderwerb
  • Vorgaben, die das Land Schleswig-Holstein zur Leistung von Ausgaben nach Ablauf der Zuwendungsfrist in künftigen Haushaltsjahren verpflichten, ohne dass der Haushaltsplan dazu ermächtigt
  • Finanzierung von Personalstellen; jedoch entscheidet der Landespräventionsrat in begründeten Ausnahmefällen
Was sind Ausschlusskriterien für eine Förderung?

Ein vorzeitiger Beginn der Maßnahme stellt ein Ausschlusskriterium dar. Der Landespräventionsrat fördert keine Vorhaben, die vor Antragstellung begonnen wurden. Mit dem Projekt dürfen Sie grundsätzlich erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides beginnen, es sei denn, Ihnen wurde der "vorzeitige Maßnahmebeginn" genehmigt. Wenn Sie vor Erhalt eines Zuwendungsbescheides bzw. vor Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns finanzielle Verpflichtungen eingehen zum Beispiel durch Abschluss von Verträgen, ist die Gewährung von Zuwendungen ausgeschlossen.

Worauf wird bei der Antragsprüfung geachtet? Gibt es einen Eigenanteil und warum ist eine Beratung vorab wichtig?

Wie sollte die Maßnahme im Antrag erläutert bzw. das Projekt beschrieben werden?

Es wird empfohlen, vor Antragstellung eine Beratung bzw. den Kontakt zu suchen, um vorab schon einmal Details zu besprechen. Im Antragstext sollte sich der Grundgedanke des Projektes wiederfinden. Mit welcher Idee will ich, welches Ziel erreichen? Es sollten die Bestandteile des Projektes benannt werden. Es wäre hilfreich, wenn sich Hinweise zu den Projektpartner:innen und Teilnehmer:innen wiederfinden.

Wie sollte ein Finanzierungsplan aussehen?

Der Finanzierungsplan enthält alle Ausgaben, die zur Durchführung des Projekts notwendig sind. Sowie eine Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung der Ausgaben, also alle zu erwartenden Einnahmen, beispielsweise Eigenmittel, Teilnehmergebühren, Eintrittsgelder, Spenden, weitere Fördermittel, etc. Die Gesamtfinanzierung des Projektes muss gesichert sein. Die erwarteten Einnahmen müssen die erwarteten Ausgaben decken. Die im Finanzierungsplan dargestellte Finanzierung der Ausgaben muss realistisch sein. Es muss hinreichend gesichert erscheinen, dass die vorgesehenen Eigenmittel und Mittel Dritter tatsächlich zur Verfügung stehen. Bei Einnahmen aus dem Projekt, z. B. Teilnehmergebühren, muss die geschätzte Höhe plausibel sein.

Ist ein Eigenanteil zu erbringen?

Ja, grundsätzlich sind Eigenmittel einzubringen und im Finanzierungsplan kenntlich zu machen. Eine Mindestgrenze für Eigenmittel gibt es nicht. Eigenmittel sind alle Geldbeträge, die Sie einbringen, die zur Finanzierung der Maßnahme eingesetzt werden. Der Wert von Sachen, zum Beispiel der Wert der vorhandenen Infrastruktur, vorhandenes Personal, etc. die für ein Projekt eingesetzt werden, sind keine Eigenmittel, denn es findet kein zusätzlicher Zahlungsvorgang statt.

Darf das Projekt gleichzeitig von einem anderen Fördergeber unterstützt werden?

Ja, eine angemessene Beteiligung Dritter ist wünschenswert. Bei einer gemeinsamen Förderung erfolgt eine Abstimmung zwischen den Zuwendungsgebern. Darum bitten wir Sie bei weiteren öffentlichen Förderungen einen Ansprechpartner:in zu nennen, um diese Abstimmung durchführen zu können.

Über welchen Zeitraum wird ein Projekt maximal gefördert?

Die Förderungen des Landespräventionsrates sind an das Kalenderjahr gebunden, es sei denn, Ausnahmen sind ausdrücklich z.B. in einem Förderaufruf beschrieben. Zum Ende des Jahres muss das Projekt abgeschlossen sein. Zuschüsse werden nur bis zum Ende eines Jahres gewährt.

Wer entscheidet über die Förderung des Antrages?

Die Feststellung von Förderfähigkeit von Vorhaben, die Entscheidung über den vorzeitigen Maßnahmebeginn, die Förderentscheidung und die Bewilligung erfolgen ausschließlich durch den Landespräventionsrat Schleswig-Holstein.

Wissenswertes zum Zuwendungsbescheid: Was ist ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn, was gilt für den Bewilligungszeitraum und die Publikation?

Was bedeutet "Vorzeitiger Maßnahmenbeginn"?

Der "vorzeitige Maßnahmenbeginn" ist eine Ausnahme. Wenn Sie vor dem Erhalt des Zuwendungsbescheides beginnen müssen, zum Beispiel durch Abschluss von Verträgen, besteht die Möglichkeit, dass der Landespräventionsrat Ihnen das durch einen "vorzeitigen Maßnahmebeginns" genehmigt. Voraussetzung dafür ist, dass alle Fördervoraussetzungen und einer Begründung des Antrags vorliegen.

Mit der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns ist aber keine rechtsverbindliche Aussage zur Gewährung einer Zuwendung verbunden. Die rechtsverbindliche Aussage ist in jedem Fall der Zuwendungsbescheid. Ausgaben, die nach der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns getätigt werden mussten, können nach dem späteren Erhalt des Zuwendungsbescheides mit in die Maßnahme eingerechnet werden.

Stellt sich im Projektverlauf heraus, dass vor der Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn mit dem Vorhaben begonnen wurde, muss eine Rücknahme des Zuwendungsbescheides erfolgen. Die Mittel müssen vollständig zurückgezahlt werden.

Was ist ein Bewilligungszeitraum und wie sollte ich diesen für mein Projekt festlegen?

Die Festlegung des Bewilligungszeitraumes erfolgt im Zuwendungsbescheid. Unter dem Bewilligungszeitraum ist die Zeitspanne zu verstehen, in der die Maßnahme durchgeführt und abzuschließen ist. Es ist der Abrechnungszeitraum für zuwendungsfähige Ausgaben und die zeitliche Begrenzung des Auszahlungsanspruchs. In der Regel endet der Bewilligungszeitraum mit Abschluss des Projektes, spätestens jedoch zum Ende des Kalenderjahres.

Kann der Bewilligungszeitraum verlängert werden?

In begründeten Ausnahmefällen kann der Bewilligungszeitraum verlängert werden. Der begründete Antrag auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraumes dem Landespräventionsrat zur Zustimmung vorzulegen. Einen Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.

Publizitätspflicht

Gemäß Zuwendungsbescheid besteht die Verpflichtung, die Förderung in geeigneter Weise zu kommunizieren. Auf die Förderung durch den Landespräventionsrat ist somit stets hinzuweisen, beispielsweise Hinweis in der Werbung, Hinweis auf Publikationen etc.. Maßgebend ist hier die gemeinsame Publikationsleitlinie des Landespräventionsrates und des Landesdemokratiezentrums.

Wie werden die Fördergelder abgerufen und was ist ein Rechtsbehelfsverzicht?

So rufen Sie Fördergelder ab

Wenn Ihnen der Zuwendungsbescheid zugeht, ist ein Teil dieser Unterlagen der sogenannte „Auszahlungsantrag“. Sobald die Auszahlung der Förderung erforderlich wird, füllen Sie diesen einfach aus und übersenden ihn postalisch an den Landespräventionsrat. Nur im Original ist eine Auszahlung der Förderung möglich. Wenn das vorliegt, wird die Auszahlung unmittelbar veranlasst.

Was ist ein Rechtsbehelfsverzicht?

Gegen Bescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Wenn eine Auszahlung des Zuschusses vor Ablauf der genannten Frist erforderlich ist, muss der dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsverzicht unterzeichnet eingereicht werden. Hier muss erklärt werden, dass Sie mit dem Inhalt des Bescheides einverstanden sind und unwiderruflich auf die Einlegung des Rechtsbehelfs verzichten, dann ist eine Auszahlung vor Fristablauf möglich.

Was bedeutet es konkret, einen Verwendungsnachweis zu erbringen?

Sollte eine Dokumentation des Projektes erfolgen?

Nach Abschluss des Projektes erfolgt eine Verwendungsnachweisprüfung. Dabei wird u. a. geprüft, ob der Zuwendungszweck erfüllt wurde, der im Bescheid festgelegte Bewilligungszeitraum und der Finanzierungsplan eingehalten worden sowie ob die Vergabevorschriften beachtet worden sind.

Der einfache Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten.

Woran kann ich mich bei der Erstellung des Sachberichts orientieren?

Orientierung bieten diese Leitfäden:

Sie haben weitere Fragen oder beispielsweise eine Projektidee und möchten diese in Ihrer Kommune durchführen? Lassen Sie uns ins Gespräch kommen - wir geben Ihnen weitere Informationen und können so besonders auf Ihre Fragen eingehen.

Wenn Sie Probleme beim Öffnen der Dokumente haben, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Ansprechpartner

Ihr Weg zum Landespräventionsrat oder zum Landesdemokratiezentrum

Landespräventionsrat

Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel

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