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Integrationsamt : Thema: Ministerien & Behörden

Empfehlungen des Integrationsamtes Schleswig-Holstein

Umsetzung der Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (Stand 23.08.2021)

Letzte Aktualisierung: 30.08.2021

Bundeskabinett und Bundesrat haben mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) beschlossen, dass der Bundesanteil an der Ausgleichsabgabe für das Jahr 2021 von 20 auf 10 % gesenkt wird und die Integrationsämter damit die Entgelte für die Beschäftigten der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) stützen sollen (Änderung der §§ 14 und 36 SchwbAV). Ziel dieser Verordnung ist die Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie auf die Arbeitsentgelte der WfbM. Das genaue Procedere ist den Ländern überlassen.

Es wird erwartet, dass sich die Pandemiemaßnahmen weiterhin negativ auf das Arbeitsergebnis der Werkstätten für behinderte Menschen und damit auch auf die hieraus zu zahlenden Werkstattentgelte auswirken. § 12 der Werkstättenverordnung (WVO) legt fest, dass die Werkstätten mindestens 70 Prozent ihres Arbeitsergebnisses in Form von Entgelten an die Beschäftigten auszahlen müssen. Kurzarbeitergeld kommt für Menschen mit Behinderungen, die nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, nicht in Betracht, da die Betroffenen in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen und nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind. Gleichwohl sollen Entgelteinbußen der Werkstattbeschäftigten möglichst vermieden und die Menschen mit Behinderungen nicht noch mehr auf die Grundsicherung verwiesen werden.

Die Regelung zielt daher auf den Ausgleich von Entgelteinbußen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind und die durch die Ertragsschwankungsrücklage, die die Werkstätten nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der WVO zu bilden haben, nicht vollständig kompensiert werden können. Der Gesamtumfang der Leistung ist landesteilig begrenzt durch die dem jeweiligen Inklusions-/Integrationsamt zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend dem jeweiligen Bundesanteil an der Ausgleichsabgabe. In Schleswig-Holstein sind dies ca. 1,8 Mio. Euro.

Diese Leistung ist eine Ermessensleistung. Das Integrationsamt arbeitet mit den Trägern der Eingliederungshilfe zusammen, da diese nach § 12 Absatz 6 WVO von den Werkstätten verlangen können, dass die Ermittlung des Arbeitsergebnisses und dessen Verwendung offengelegt werden.

Die Anträge werden beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren -Integrationsamt- eingereicht. Vor Bescheiderteilung erfolgt die fachliche Prüfung durch das MSGJFS/Referat 24. Das Integrationsamt erstellt einen Bescheid und veranlasst die Mittelauszahlung. Die jeweilige WfbM weist die Mittelverwendung mit dem Verwendungsnachweis im 2. Quartal 2022 nach.

Das Integrationsamt lässt sich bei der Entscheidung über eine Zuwendung im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens von folgenden grundsätzlichen Überlegungen leiten:

  • Mit diesem Programm werden nur WfbM und andere Leistungsanbieter gefördert,
    • die auf Grund der Folgen der COVID-19-Pandemie, insbesondere resultierend aus dem verfügten Betretungsverbot und den nachgehenden Verordnungen und den Konsequenzen hieraus nicht mehr in der Lage sind, aus wirtschaftlicher Tätigkeit die erforderlichen Mittel für die Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgeltes zu erwirtschaften und
    • denen ein Rückgriff auf Rücklagen nicht möglich ist oder bei denen ein solcher Rückgriff zu einer dauerhaften Existenzgefährdung führen würde.

Um den Erfüllungsaufwand zu minimieren, wird das Antragsverfahren einfach gestaltet.

  • Die Bewilligung der Leistung erfolgt auf der Grundlage der Eigenerklärungen der jeweiligen WfbM.

  • Es ist vorbehalten, nachträglich Prüfungen durchzuführen, ob die Leistungsvoraussetzungen vorlagen. Hierzu kann auf die Auswertungen der Arbeitsergebnisrechnungen durch die Träger der Eingliederungshilfe zurückgegriffen werden.

  • Diejenigen WfbM, die über eine entsprechende Ertragsschwankungsrücklage verfügen, haben diese vorrangig für die Sicherung der Werkstattentgelte einzusetzen. Es wird gem. § 12 Abs. 5 Nr. 2 WVO von einer Ertragsschwankungsrücklage höchstens eines Betrages, der zur Zahlung der Arbeitsentgelte nach § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für sechs Monate erforderlich ist, ausgegangen.

  • Die WfbM legen dar, in welchem Umfang je Beschäftigtem und Monat das Entgelt bereits gekürzt wurde bzw. zwingend gekürzt werden müsste, wenn eine entsprechende Leistung nicht erfolgt. Hierbei ist eine Differenzierung zwischen Kürzung des Grundbetrages und des Steigerungsbetrages vorzunehmen. Sollten WfbM, die eigentlich nicht zwingend darauf angewiesen sind, dennoch Mittel beantragen, geht das zu Lasten tatsächlich bedürftiger WfbM.

  • Die Leistung ist bis zum 31. Oktober 2021 zu beantragen. Sollte die insgesamt beantragte Leistungssumme über den zur Verfügung stehenden Mitteln liegen, wird anteilig gekürzt.

  • Anschließend wird der zur Verfügung stehende Betrag gleichmäßig zunächst zur Finanzierung des Grundbetrages verteilt. Sollten darüber hinaus Mittel zur Verfügung stehen, werden diese für die Finanzierung des Steigerungsbetrags verwendet. Die Mittel werden je WfbM in einer Summe ausgezahlt.

  • Die Leistungen werden einmalig und abschließend im Jahr 2021 beschieden und gewährt. Es werden die zur Verfügung stehenden Mittel voraussichtlich ausreichen, dauerhafte Reduzierungen der Arbeitsergebnisse und in der Folge Absenkungen der Entgelte zu kompensieren.

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