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Landgericht Itzehoe : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Urteil: Einem Kfz-Gutachten darf man nicht immer vertrauen

Nach einem Unfall muss oft entschieden werden, ob der beschädigte Wagen noch repariert werden soll. Hierfür holen viele Menschen privat ein Kfz-Gutachten ein. Den im Gutachten enthaltenen Angaben zum Restwert des Wagens darf man aber nur dann vertrauen, wenn zumindest drei Vergleichsangebote eingeholt wurden.

Letzte Aktualisierung: 11.04.2024

Das Landeswappen Schleswig-Holsteins an der Wand eines Saals im Landgericht Lübeck. Darauf folgender Schriftzug: Entscheidung.
Symbolbild

Worum geht es?

In dem vom Landgericht entschiedenen Fall hat der Kläger nach einem Verkehrsunfall ein Privatgutachten über die Schäden an seinem Wagen eingeholt. Ergebnis: Totalschaden. Der Restwert des beschädigten Wagens betrage nur noch 30 EUR. Um ein gleichwertiges Auto zu kaufen, seien 3.255 EUR nötig. Der Schaden betrage also (3.255 minus 30 EUR=) 3225 EUR. Die Versicherung des Unfallverursachers recherchiert dann jedoch einen viel höheren Restwert von 2.300 EUR. Sie zahlt deshalb nur (3.255 minus 2.300 EUR =) 955 EUR. Das sieht der Kläger nicht ein – und klagt.

Was gilt generell in solchen Fällen?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Kläger grundsätzlich auf das Gutachten eines Sachverständigen verlassen, wenn es eine „korrekte Wertermittlung erkennen lässt“ und er dann im Vertrauen darauf sein Fahrzeug repariert hat und weiternutzt (BGH, Urteil vom 13.10.2009 – VI ZR 318/08). Das setzt aber voraus, dass sein Vertrauen schutzwürdig ist. Das wiederum ist nur der Fall, wenn der Sachverständige zur Frage des Restwertes drei Angebote auf dem regionalen Markt eingeholt hat und diese Angaben auch in dem Gutachten ausweist.

Was hat das Gericht hier entschieden?

Hier hatte der Sachverständige nur ein einzelnes Angebot eingeholt, das noch nicht einmal aus dem regionalen Markt stammte. Ausgewiesene Daten zu weiteren Angeboten gab es nicht. Das Vertrauen des Klägers in das Gutachten wurde daher vom Gericht nicht als schutzwürdig anerkannt. Der Kläger konnte sich nicht auf das Gutachten verlassen. Auf die Angaben der Versicherung muss sich der Kläger allerdings auch nicht festlegen lassen. Maßgeblich für den erlittenen Schaden sei der tatsächliche Restwert, den das Gericht unter Beiziehung eines Sachverständigen auf 1.000 EUR geschätzt hat.

Das Berufungsurteil vom 9.10.2023 (Az.: 9 S 60/21) ist rechtskräftig. Es ist in Kürze hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.

Ansprechpartner: Online-Redaktion@justiz.landsh.de

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