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Thema : Umweltbezogener Gesundheitsschutz

Wasserhygienekommission des Landes Schleswig-Holstein


Die WHK-SH ist eine Fachkommission des Gesundheitsministeriums.

Letzte Aktualisierung: 21.07.2022

Aufgaben und Zusammensetzung

Die WHK-SH wurde vom MSJFSIG eingerichtet. Im Rahmen des vorsorgenden Gesundheitsschutzes ist es ihre Aufgabe, fachliche Standards für die Überwachung der Wasserhygiene durch die zuständigen Behörden der Kreise und kreisfreien Städte zu erarbeiten. Themenschwerpunkte sind Anforderungen an die Qualität von Trinkwasser, Badebeckenwasser, Badeteichwasser und Badegewässer sowie, in Bezug auf Legionellen, luftgetragenen Aerosolen.

Hydrant zur Trinkwasserverteilung auf einem Volksfest
Hydrant zur Trinkwasserverteilung auf einem Volksfest

Die Mitglieder kommen aus dem Gesundheitsministerium, dem für Wasserwirtschaft zuständigen Umweltministerium, dem Landesamt für soziale Dienste, dem Medizinaluntersuchungsamt des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein, den für die Überwachung der Wasserhygiene zuständigen Behörden der Kreise und kreisfreien Städte und dem Bereich der Wasserversorgung.

Die WHK-SH löste Anfang 2019 die THK-SH ab und hat ihre Aufgaben übernommen.

Die THK-SH beriet über aktuelle Fragen und Probleme der Trinkwasserhygiene und gab hierzu Empfehlungen, die vor allem die für die Trinkwasserüberwachung zuständigen Behörden der Kreise und kreisfreien Städte beim Vollzug der Trinkwasserverordnung unterstützten. Es ist geplant, die Empfehlungen der THK-SH durch die WHK-SH aktualisieren zu lasssen.


Geschäftsordnung

Die Wasserhygienekommission hat sich eine Geschäftsordnung gegeben.

Geschäftsordnung der WHK-SH

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Diese regelt unter anderem:

  • Bezeichnung
  • Aufgabe
  • Zusammensetzung
  • Vorsitz und Geschäftsstelle
  • Beschlüsse
  • Protokolle


Empfehlungen und Stellungnahmen der Wasserhygienekommission

  • Beprobung von Trinkwasser zur mikrobiologischen Untersuchung in Krankenhäusern, Reha-Kliniken sowie stationären Pflegeeinrichtungen

Empfehlung zur Beprobung von Trinkwasser

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Diese Empfehlung beschreibt die Untersuchung von Trinkwasser gemäß § 2 Nr. 1 TrinkwV (Trinkwasserverordnung) in Krankenhäusern laut § 23 Abs. 3 Nr. 1 IfSG (Infektionsschutzgesetz, Stand 20.12.2022) und Reha-Kliniken laut § 23 Abs. 3 Nr. 3 IfSG gemäß den Vorgaben der TrinkwV und insbesondere aus krankenhaushygienischer Sicht. Sie gilt auch für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen laut § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 IfSG. Im Fokus stehen Bereiche mit Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, die ein besonderes Risiko für wassergebundene Infektionen haben.

  • Empfehlung für Maßnahmen und Auflagen im Rahmen einer Duldung der Überschreitung des Grenzwertes für Bromat in Beckenwasser gemäß der Landesverordnung über die Hygiene- und Qualitätsanforderungen in Einrichtungen des Badewesens (BäderhygVO) (Juni 2020)

Empfehlung für Maßnahmen und Auflagen

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Gemäß Tabelle 5 Nummer 5 der Anlage der BäderhygVO gilt für Bromat in Becken mit Aufbereitung ein Grenzwert von 2,0 mg/l, wobei Überschreitungen bis zu einem Zeitraum von maximal 5 Jahren geduldet werden können. Eine Bewertung, welche Werte oberhalb des Grenzwertes über welche Zeiträume aus gesundheitlicher Sicht akzeptiert werden können, gibt die BäderhygVO nicht. Sowohl im Sinne eines einheitlichen Vollzugs, als auch um die Überwachungsbehörden mit toxikologischem Sachverstand zu unterstützen, erfolgte eine Risikobewertung durch das Land. Auf dieser Basis und unter Berücksichtigung weiterer Aspekte wurde diese Empfehlung zum Umgang mit einer Überschreitung des Bromat-Grenzwertes erarbeitet.



  • Richtlinien zur Durchführung von Modellprojekten: Anforderungen an Aufbereitungsanlagen oder sonstige Geräte in der Trinkwasserversorgung, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (März 2020)

Modellprojekte in der Trinkwassserversorgung - Richtlinien und Checkliste

link Download Richtlinien

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An die Unternehmer oder sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen (UsI) sowie Gesundheitsämter oder Labore werden immer wieder Anfragen zur Inbetriebnahme von Aufbereitungsanlagen oder sonstigen Geräten in der Trinkwasserversorgung, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entsprechen (im Folgenden als „alternative Verfahren“ bezeichnet), gerichtet. Im Sinne des vorbeugenden Gesundheitsschutzes ist es sinnvoll, solche alternativen Verfahren in sogenannten Modellprojekten in geordneten Bahnen zuzulassen, um die Entwicklung neuerer, besserer Verfahren zu ermöglichen. Hierzu werden von der Wasserhygienekommission Schleswig-Holstein Richtlinien an die Durchführung von Modellprojekten innerhalb Schleswig-Holsteins zur Verfügung gestellt. Die Richtlinien wurden im Juli 2021 redaktionell überarbeitet und durch eine Checkliste mit zeitlichem Ablauf ergänzt.

Alternative Verfahren (Testanlagen) sind beim zuständigen Gesundheitsamt anzumelden.

Sitzbank am Meer
Sitzbank am Meer

Empfehlungen und Stellungnahmen der ehemaligen Trinkwasser-Hygienekommission

  • Empfehlung der Trinkwasser-Hygienekommission des Landes Schleswig-Holstein (THK-SH) zur Luftaufbereitung in Wasserwerken vom 19. Oktober 2005

Der Belüftung und Luftfilterung im Wasserwerk mit seinen Funktionsräumen und insbesondere in Wasserkammern (Reinwasserbehältern) kommt aus hygienischen Gründen eine bedeutende Rolle zu. Bei der Überprüfung von Wasserwerken fallen sehr unterschiedliche Luftaufbereitungssysteme auf. Eine allgemeingültige Empfehlung zur Luftaufbereitung kann jedoch nicht gegeben werden, da in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung notwendig ist, in die standortbezogene Fragestellungen einfließen müssen. Ziel der Belüftung muss immer sein, eine Verunreinigung des Wassers auszuschließen.

Zur vollständigen Empfehlung

  • Empfehlung der Trinkwasser-Hygienekommission des Landes Schleswig-Holstein (THK-SH) für die Nutzung von Brauchwassernutzungsanlagen in öffentlichen Einrichtungen und privaten Haushalten vom 20. März 2006

In Einrichtungen, die Wasser an die Öffentlichkeit abgeben, wie z. B. Kinderheimen, Krankenhäusern, Seniorenheimen, Schulen und Kindergärten muss das für das Wäsche waschen verwendete Wasser die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Trinkwasserverordnung besitzen. In jedem privaten Haushalt muss die Möglichkeit bestehen, zum Waschen der Wäsche Wasser mit der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch zu nutzen. Ob daneben ein Anschluss besteht oder genutzt wird, der Wasser geringerer Qualität liefert, bleibt der eigenen Verantwortung und Entscheidung des Verbrauchers überlassen.

Zur vollständigen Empfehlung

  • Empfehlung der Trinkwasser-Hygienekommission des Landes Schleswig-Holstein (THK-SH) für eine hygienische Bewertung einer Anlage zur Nutzung thermischer Energie aus dem Trinkwassernetz vom 8. Oktober 2008

Durch den Betrieb einer Anlage zur Nutzung thermischer Energie aus dem Trinkwassernetz ist ein hygienisches Risiko für die Trinkwasserversorgung gegeben. Grundsätzlich sollte das Trinkwasser keinen vermeidbaren Risiken unterliegen, die zu einer Kontamination führen können. Angesichts der ansonsten stets mit großem Aufwand betriebenen Qualitätssicherung des Trinkwassers sollte der Einsatz einer solchen Anlage möglichst unterbleiben.

Zur vollständigen Empfehlung

  • Empfehlung des Gesundheitsministeriums des Landes Schleswig-Holstein in Abstimmung mit der Trinkwasser-Hygienekommission des Landes Schleswig-Holstein (THK-SH) und dem Medizinaluntersuchungsamt zur Beprobung von Wasser für den menschlichen Gebrauch zur mikrobiologischen Untersuchung in medizinischen Einrichtungen, Altenheimen und Pflegeeinrichtungen vom 26. März 2013.

Diese Empfehlung beschreibt die Untersuchungen von Wasser für den menschlichen Gebrauch in Einrichtungen nach § 23 IfSG gemäß Trinkwasserverordnung und aus krankenhaushygienischer Sicht. Sie gilt auch in Altenheimen und Pflegeeinrichtungen.

Zur vollständigen Empfehlung

Kontakt

Ministerium für Justiz und Gesundheit

Lorentzendamm 35, 24103 Kiel

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