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Landesbetrieb
Straßenbau und Verkehr
Schleswig-Holstein
: Thema: Ministerien & Behörden

Welche Regelungen gelten für den privaten und gewerblichen Flugverkehr?

Darf der Flugschulunterricht weiterhin stattfinden?

Mit der Landesverordnung zur Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 16.05.2020 wird das Betriebsverbot für außerschulische Bildungseinrichtungen aufgehoben, so dass ab dem 18.05.2020 Flugschulen wieder Unterricht durchführen können.

Flugschulen müssen ein Hygienekonzept (§ 12 i.V.m. § 5 der Verordnung) erstellen, mit dem sie die notwendigen Vorkehrungen zur Einhaltung von Hygiene- und Schutzmaßnahmen treffen (Anmeldung, Erhebung von Kontaktdaten, Abstand, Reinigung, Desinfizierung, Lüftung, Husten- und Niesetikette, Bedeckung von Mund und Nase usw.). Bei Krankheitssymptomen ist auf die Teilnahme am Flugunterricht zu verzichten. Das Hygienekonzept ist auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorzulegen.

In § 12 Absatz 3 der Landesverordnung wird geregelt, dass Ausnahmen vom Abstandsgebot gemacht werden können, wenn es der Bildungszweck erfordert. Das trifft auf den praktischen Flugunterricht zu, denn innerhalb eines Luftfahrzeugs lässt sich nicht 1,5 m Abstand halten. Daher müssen stattdessen besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Dies ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes durch alle Insassen. Wichtig: In diesen Situationen reicht eine selbstgenähte Mund-Nasen-Bedeckung nicht aus. Stattdessen ist ein sog. Mund-Nasen-Schutz nötig, allgemein auch als OP-Maske bezeichnet. Nähere Erläuterungen dazu finden Sie bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: Empfehlungen und Wissenswertes zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen

Sind die Flugplätze in Schleswig-Holstein geschlossen?

Die Flugplätze in Schleswig-Holstein sind nicht geschlossen. Einige Flugplätze haben jedoch ihre Öffnungszeiten reduziert. Auch von Flugreisenden ist das Verbot von Tagestourismus an bestimmten Orten zu beachten.

Gibt es Ausnahmen für den Fall, dass die Verlängerungsvoraussetzungen für Fluglizenzen oder Berechtigungen nicht zeitgerecht erfüllt werden können?

Weil durch die Coronakrise derzeit kein Flugschulunterricht stattfinden konnte, werden die Gültigkeiten von Klassen- und Musterberechtigungen über das jeweilige Ablaufdatum hinaus um vier Monate und von Lehrberechtigungen und Prüferberechtigungen über das jeweilige Ablaufdatum hinaus bis zum 31.10.2020 verlängert, wenn die Gültigkeit zwischen dem 31.03.2020 und dem 31.07.2020 ablaufen würde. Wird von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, ist der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein per E-Mail an Luftfahrtbehoerde@lbv-sh.landsh.de zu informieren, damit das Ablaufdatum in der Prüferdatenbank verlängert werden kann.

Gibt es Ausnahmen für den Fall, dass die Ausübungsvoraussetzungen für Fluglizenzen oder Berechtigungen durch die Coronakrise nicht erfüllt werden können?

Aufgrund der Coronakrise gelten die Ausübungsvoraussetzungen für Fluglizenzen und Berechtigungen für die Nutzung von Luftfahrzeugen bis zu einer Startmasse von 2.000 Kilogramm grundsätzlich bis zum 31.10.2020 als erfüllt, wenn sie am 01.03.2020 erfüllt waren. Wollen Sie von dieser Ausnahme Gebrauch machen, melden Sie sich bitte bei der Luftfahrtbehörde beim Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr. ( Luftfahrtbehoerde@lbv-sh.landsh.de , oder telefonisch unter 0431 – 383 2407)

Gibt es Ausnahmen, wenn die Flugausbildung aufgrund der Coronakrise unterbrochen werden musste?

Für Flugschüler, die eine Ausbildung begonnen haben, werden (Gültigkeits-) Zeiträume grundsätzlich bis zum 31.10.2020 verlängert, sofern diese nach dem 29.02.2020 auslaufen.

Letzte Aktualisierung: 19.05.2020

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