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Thema : Kommunales

Rechtsgrundlagen

Das Grundgesetz (Artikel 28 Absatz 2) und die Verfassung des Landes (Artikel 57) legen die Grundlagen der kommunalen Selbstverwaltung in Schleswig-Holstein. Demnach sind die Gemeinden berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit sogar verpflichtet, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen. Hierzu müssen Gemeinden und Gemeindeverbände, also die Kreise, mit entsprechenden Erträgen und Einzahlungen zur Deckung der mit den Aufgaben verbundenen Ausgaben ausgestattet sein.

Letzte Aktualisierung: 04.01.2021

Grundgesetz

Die Beschaffung ihrer Deckungsmittel ist zunächst eine eigenverantwortliche Aufgabe der Gemeinden und Gemeindeverbände. Tatsächlich sind die eigenen originären Einnahmemöglichkeiten der Kommunen jedoch sowohl der Art als auch der Höhe nach begrenzt. Um eine ausreichende Ausstattung mit Finanzmitteln sicherzustellen, verpflichtet das Grundgesetz (Artikel 106 Absatz 7) die Länder, für eine ausreichende Finanzausstattung der Aufgabenträger Gemeinden und Gemeindeverbände zu sorgen: "Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im Übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.".

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 28

Verfassung

Das Land Schleswig-Holstein gewährleistet gemäß seiner Verfassung (Artikel 57 Absatz 1) eine angemessene Finanzausstattung der Kommunen im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit: "Um die Leistungsfähigkeit der steuerschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände zu sichern und eine unterschiedliche Belastung mit Ausgaben auszugleichen, stellt das Land im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Wege des Finanzausgleichs Mittel zur Verfügung, durch die eine angemessene Finanzausstattung der Kommunen gewährleistet wird.".

Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

Finanzausgleichsgesetz

Das Finanzausgleichsgesetz (§ 1 Absatz 4 - Finanzierung kommunaler Aufgaben) konkretisiert dies weiter: "Die Gemeinden, Kreise und Ämter haben die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel aus eigenen Erträgen und Einzahlungen aufzubringen. Darüber hinaus erhalten sie Zuweisungen nach diesem Gesetz.".

Die konkreten Details dieses kommunalen Finanzausgleiches (bitte nicht verwechseln mit dem Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern!) werden ebenfalls im Finanzausgleichsgesetz (FAG) geregelt.

Finanzausgleichsgesetz - FAG

Ziele

Der kommunale Finanzausgleich hat zwei wesentliche Funktionen: Mit der fiskalischen Funktion sollen die Finanzquellen der Kommunen ergänzt bzw. soll die Finanzmasse der Gesamtheit der Kommunen aufgestockt werden. Die Gemeinden und Kreise sollen dadurch in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben in finanzieller Eigenverantwortung wahrnehmen zu können.

Mit der redistributiven Funktion (Umverteilungsfunktion) sollen die Steuerkraftunterschiede zwischen den einzelnen Kommunen mit dem Ziel einer annähernd vergleichbaren Versorgung an öffentlich bereitgestellten Gütern und Dienstleistungen verringert werden. Durch das sogenannte Nivellierungsverbot wird wiederum sichergestellt, dass steuerstarke Kommunen besser gestellt bleiben als steuerschwache Kommunen.

Umfang und Verfahren

Der im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zu verteilende Betrag wird aus den Anteilen zahlreicher dem Land zustehender Steuern und weiterer Einnahmen ermittelt. Das sind die Verbundgrundlagen. Mit Hilfe des Verbundsatzes wird bestimmt, mit welchem Anteil am anrechenbaren Gesamteinkommen des Landes die Kommunen beteiligt werden. Die Zuweisungen des kommunalen Finanzausgleiches lassen sich in zwei Arten aufteilen:

Zuweisungen

1. Allgemeine Finanzzuweisungen

Die größte Summe und damit auch der bedeutendste Teil des Finanzausgleichs entfällt auf die allgemeinen Finanzzuweisungen. Dies erfolgt für jede Kommune nach einem bestimmten Schlüssel (Schlüsselzuweisungen). Diese Mittel stehen den Empfänger:innen zur freien Disposition zur Verfügung. Durch die Schlüsselzuweisungen wird gewährleistet, dass der Abstand jeweils zwischen den Gemeinden und zwischen den Kreisen und kreisfreien Städten pro Einwohner:in nicht zu groß wird.

Als Grundsatz für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen gilt, dass der Unterschied zwischen einem anzusteuernden Betrag (Ausgangsmesszahl) und der Steuerkraft einer Gemeinde (Steuerkraftmesszahl) ausgeglichen wird.

Ist die Steuerkraft einer Gemeinde hingegen höher als die Ausgangsmesszahl, wird der überschießende Betrag mit der sogenannten Finanzausgleichsumlage zu einem Teil abgeschöpft und in die Zuweisungsmasse einbezogen. Diese Gemeinden werden als "abundant" bezeichnet.

2. Zweckzuweisungen

Der kleinere Posten des Finanzausgleichs entfällt auf die sogenannten Zweckzuweisungen, die der Finanzierung von Ausgaben für eine bestimmte Aufgabe dienen, zum Beispiel Zuweisungen zur Stärkung der Investitionskraft für Infrastrukturmaßnahmen der Gemeinden und Kreise, für Theater und Orchester oder zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen. Die Anteile hierfür werden im FAG festgelegt.

Soweit die sonstigen Einnahmen oder Erträge und Einzahlungen den Bedarf der Kreise nicht decken, haben die Kreise von ihren kreisangehörigen Gemeinden eine Umlage (Kreisumlage) zu erheben.

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