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Thema : Kommunales

Der vorläufige kommunale Finanzausgleich 2024

Funktionsweise des Finanzausgleichs (vereinfacht)

Letzte Aktualisierung: 26.02.2024

Zunächst wird die Finanzausgleichsmasse bestimmt (§ 3 Finanzausgleichsgesetz - FAG). Die Bestimmungen hierzu ergeben folgende Rechnung:

Berechnung der vorläufigen Finanzausgleichsmasse 2024Mio. Euro
Für den kommunalen Finanzausgleich relevante (Steuer-)Einnahmenplus12.853,2
Kürzungenminus454,3
Verbundgrundlagen (§ 3 Abs. 2 FAG)gleich12.398,9
Verbundsatz 18,33 % (§ 3 Abs. 1 FAG)
Verbundmassegleich2.272,7
Zuführungen (§ 3 Abs. 3 FAG)plus6,3
Berücksichtigung des negativen Abrechnungsbetrages aus dem kommunalen Finanzausgleich des Jahres 2020 (§ 3 Abs. 6 FAG)minus6,9
Weitere Abrechnungsbeträgeminus62,7
Finanzausgleichsmassegleich2.209,4

Für das Jahr 2024 beträgt die Finanzausgleichsmasse rund 2,2 Mrd. Euro. Dies ist der Betrag, der auf die Gemeinden und Kreise verteilt werden kann. Hierzu werden zwei Teile gebildet (§ 4 FAG). Im ersten Topf werden feste Beträge für bestimmte Aufgaben dotiert (Vorwegabzüge). Der Rest landet im zweiten Topf und wird nach Schlüsseln an alle Gemeinden und Kreise verteilt (Schlüsselzuweisungen).

Topf für Schlüsselzuweisungen

Aus diesem Topf werden die Gemeinden und die Kreise mit allgemeinen Finanzmitteln versorgt. Es werden drei Schlüsselmassen gebildet.

  1. Die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden sollen vorrangig dazu dienen, die Finanzausstattung der Gemeinden zu verbessern. Hierbei werden bestehende Steuerkraftunterschiede ausgeglichen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 6 bis 11 FAG). Die Berechnung der benötigten Schlüssel für die Aufteilung der Mittel ist recht komplex. Ausgangsmesszahl, Steuerkraftmesszahl, bedarfsinduzierte Einwohnerzahl unter besonderer Berücksichtigung der Einwohnerinnen und Einwohner unter 18 Jahre, einheitlicher Grundbetrag, Grundsteuer A und B, Gewerbesteuer und Gewerbesteuerkompensationsmittel, Hebesätze, Nivellierung der Realsteuern, Gemeindestraßenkilometer, einheitlicher Flächenfaktor sind nicht einmal alle Faktoren, die einzubeziehen sind.
  2. Die Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte werden in einer annähernd gleichen Systematik wie bei den Gemeinden ermittelt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und §§ 12 bis 14 FAG). Allerdings kommen hier mit Umlagekraft, Soziallasten und Kreisstraßenkilometern andere Faktoren ins Spiel.
  3. Schlüsselzuweisungen an die Zentralen Orte dienen dem Ausgleich übergemeindlicher Aufgaben (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 15 FAG). Das trägt dem Umstand Rechnung, dass Gemeinden, die Zentrale Orte nach der Landesplanung sind, besondere Belastungen haben. Hierdurch soll in allen Gebieten eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit kommunalen Leistungen gesichert werden. Die jeweiligen Zentralen Orte üben hierbei entsprechend ihrer Bedeutung durch übergemeindliche Aufgaben unterschiedliche Versorgungsfunktionen für die ihnen zugeordneten Verflechtungsbereiche aus. Durch die Schlüsselberechnung wird sichergestellt, dass jeweils entsprechend der Bedeutung von den Oberzentren bis zu ländlichen Zentralorten und Stadtrandkernen sachgerecht gewichtet wird.

Topf für Vorwegabzüge

Die Verteilung dieser Mittel ist in den §§ 16 ff. FAG geregelt. In der Regel werden die Mittel vom jeweils zuständigen Ministerium bewilligt. Dieses hat dann die einschlägigen Bestimmungen zu beachten. Werden einmal nicht alle bereitgestellten Gelder für die vorgegebenen Zwecke benötigt, verbleiben sie an anderer Stelle im System. Für das Jahr 2024 sind folgende vorläufige Vorwegabzüge mit Beträgen genannt:

Vorläufige Vorwegabzüge 2024

ZweckMio. Euro
Fehlbetragszuweisungen50,0

Zuweisungen zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere eines Bildungstickets

15,0
Sonderbedarfszuweisungen5,0
Zuweisungen zur Stärkung der Investitionskraft für Infrastrukturmaßnahmen der Gemeinden und Kreise68,0
Zuweisungen für Theater und Orchester48,7
Zuweisungen für Aufnahme und Integration11,0
Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens9,0
Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen9,4
Zuweisungen für kommunale Schwimmsportstätten7,5
Zuweisungen für den IT-Verbund Schleswig-Holstein1,5
Zuweisungen für den Verein zur Unterhaltung der schleswig-holsteinischen Gemeindeverwaltungsschule e. V. (Schulverein)1,5
Zuweisungen für das Breitbandkompetenzzentrum Schleswig-Holstein e. V.0,2
Summe226,8

Hinweis

Die Anlagen sind nicht barrierefrei. Bei Nachfragen und Problemen mit der Darstellung wenden Sie sich bitte an Marc Seifert unter der Telefonnummer 0431 988 3117.

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