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Finanzministerium
: Thema: Ministerien & Behörden

Monika Heinold

Ministerin für Finanzen

Archiv der verabschiedeten Gesetze
(19. Wahlperiode)

Archiv der verabschiedeten Gesetze
(19. Wahlperiode)

Gesetz zur Änderung des Investitionsbankgesetzes und des Landesverwaltungsgesetzes

Nach dem Koalitionsvertrag zur 19. Wahlperiode des Schleswig-Holsteinischen Landtages (S. 72) sollen bei den Unternehmen des Landes Gewährträgerversammlungen (GTV) in Ergänzung zum Verwaltungsrat errichtet werden, um den Informationsfluss zum Parlament zu gewährleisten und die öffentlichen Interessen zu wahren. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf setzt die Landesregierung diese Aufgabe um und errichtet eine GTV.

Der Entwurf regelt unter anderem die Anzahl der Vertreterinnen oder Vertreter des Landes, die Reduzierung der Mitglieder des Verwaltungsrats, dessen Zusammensetzung sowie die Aufgaben der GTV und des Verwaltungsrates.

Außerdem erfolgen redaktionelle Veränderungen, die Zuständigkeit und der Aufgabenbereich der Aufsicht über die IB.SH werden klarer geregelt und im Gesetz wird die Insolvenzunfähigkeit der IB.SH klargestellt.

Das Gesetz wurde am 26.04.2022 beschlossen.

Beratung des Gesetzes im Landtag (Landtagsinformationssystem)

Aktuelles Gesetz (Landesrechtsdatenbank)

Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2022 in Schleswig-Holstein (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2022 - BVAnpG 2022); hier: Übertragung der Tarifeinigung vom 29. November 2021 auf den Beamtenbereich

Die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und die Arbeitgeberverbände haben mit der Tarifeinigung vom 29. November 2021 vereinbart, dass für die Beschäftigten der Länder die Entgelte zum 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent steigen. Für Auszubildende sieht die Tarifeinigung eine Erhöhung um einen Festbetrag in Höhe von 50 Euro (70 Euro in Gesundheitsberufen) ab dem 1. Dezember 2022 vor. Daneben wurden eine Reihe von Regelungen vereinbart, die den besonderen Bedingungen in Gesundheitsberufen Rechnung tragen, z. B. die Erhöhung von Infektionszulagen, Wechselschichtzulagen oder Intensivzulagen.

Zur Abgeltung der besonderen Belastungen für Beschäftigte, die sich aus der Corona-Pandemie ergeben, wurde eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro vereinbart (650 Euro für Auszubildende und Praktikanten). Um eine steuerfreie Auszahlung bis Ende März zu erreichen, wurde zur Umsetzung bereits ein isoliertes Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Der Landtag hat den Entwurf mit Beschluss vom 27. Januar 2022 angenommen.

Darüber hinaus wurde von der Landesregierung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften eine lineare Besoldungserhöhung zum 01. Juni 2022 um 0,6 Prozent vereinbart und gesetzlich festgelegt.

Mit dem Gesetzentwurf soll die Erhöhung der Bezüge zum 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent sowie die lineare Erhöhung um 0,6 Prozent zum 1. Juni 2022 auf die Besoldung übertragen werden.

Das Gesetz wurde am 24.3.2022 durch den Landtag beschlossen.

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Aktuelles Gesetz (Landesrechtsdatenbank)

Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Die Tarifvertragsparteien im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder haben am 29. November 2021 eine Tarifeinigung über eine Corona-Sonderzahlung erzielt. Danach ist eine einmalige Sonderzahlung vorgesehen: in Höhe von 1300 Euro für die Tarifbeschäftigen und 650 Euro für Auszubildende. Sie soll spätestens mit den Entgelten im Monat März 2022 ausgezahlt werden. Die Sonderzahlung ist unter den Voraussetzungen des § 3 Nummer 11 a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei.

Der Gesetzentwurf sieht für den Geltungsbereich des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein eine entsprechende Sonderzahlung vor.

Das Gesetz wurde am 27.01.2022 beschlossen.

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Gesetz zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern

Anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verfassungskonformität der Alimentation in Schleswig-Holstein beinhaltet der Gesetzentwurf verschiedene Regelungen, die der Vorgabe eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung Rechnung tragen. Der Gesetzentwurf sieht im Wesenstlichen folgende Punkte vor:

  • Anhebung des untersten Amts von BesGr. A 5 auf A 6 bei generellem Wegfall der Erfahrungsstufe 1 sowie Folgewirkungen in Laufbahngruppe 1
    (Beförderungsamt A 7 im Justizwachtmeisterdienst, Mindesteinstiegsamt LG 1 im 2. EA nach A 7 mit Änderung laufbahnrechtlicher Bestimmungen)
  • Erhöhung des Familienzuschlags um 40 Euro pauschal pro Kind
  • Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes auf 90 Prozent (ohne Pflegeaufwendungen) für Ehegatten, sofern mindestens zwei Kinder im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind und für alle Kinder, sofern mehr als zwei Kinder im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind
  • Reduzierung des Anrechnungssatzes in der Heilfürsorge auf 1 Prozent
  • Wegfall des Selbstbehalts in der Beihilfe bis zur Besoldungsgruppe A 9
  • Familienergänzungszuschlag 1: Lücke zum sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau in den unteren BesGr. wird durch einen sogenannten "Auffangbetrag" geschlossen, der kind- und bedarfsbezogen unter Berücksichtigung des Familieneinkommens (Einbeziehung Ehegatten-/Partnereinkommen) gewährt wird
  • Familienergänzungszuschlag 2: Erhöhungsbeträge ab dem dritten Kind werden bedarfsbezogen gewährt, wenn kein ausreichendes Einkommen des Ehegatten, Lebenspartners oder sonstigen Unterhaltspflichtigen vorhanden ist. Diese Regelung soll bereits ab 2020 greifen. Für die Jahre 2020, 2021 sowie bis zum Inkrafttreten in 2022 wird einkommensunabhängig ein Erhöhungsbetrag von jeweils 80 Euro ab dem dritten Kind gewährt

Das Gesetz wurde am 24.03.2022 beschlossen.

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Gesetz des Landes Schleswig-Holstein zur Besteuerung von Online-Casinospielen

Mit dem Gesetz des Landes Schleswig-Holstein zur Besteuerung von Online-Casinospielen wird der Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) flankiert, der nun die Veranstaltung von Online-Casinospielen auf Basis einer für Schleswig-Holstein erteilten Erlaubnis der Aufsichtsbehörde zulässt, für die bisher keine adäquaten Steuervorschriften bestehen. Das Gesetz zur Besteuerung von Online-Casinospielen in Schleswig-Holstein beseitigt eine Regelungslücke, die solange von untergeordneter Bedeutung war, wie keine derartigen Glücksspiele veranstaltet werden durften. Infolge der Erlaubnisfähigkeit dieser neuen Glücksspielform wird eine Regelung zur Besteuerung notwendig.

Mit den neuen steuerrechtlichen Regelungen sollen die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags unterstützt werden. Einerseits soll das bisherigen illegale Spielangebotes in die Legalität überführt und damit unter den ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielstaatsvertrages gefördert werden. Andererseits sollen diese Regelungen dazu beitragen, die Spielsucht und weitere negative Erscheinungen des Spielbetriebs zu bekämpfen. Vor diesem Hintergrund sollen die neuen Vorschriften die genannten Ziele unterstützen.

Mit der Besteuerung von Online-Casinospielen sollen Rechtsgeschäfte besteuert werden, die Gewinne aus dem Spieltrieb der Bevölkerung ziehen.

Das Gesetz wurde am 26.01.2022 im Landtag beschlossen.

Gesetzentwurf (Erste Kabinettsbefassung)

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein

Die GMSH ist u. a. das Organ des Landes und des Bundes zur Wahrnehmung staatlicher Bauherren- und Planungsaufgaben in Schleswig-Holstein. Zur Sicherung eines angemessenen Einflusses des Landes benötigt das Land neben seinen Mandaten im Verwaltungsrat der GMSH zusätzliche Steuerungsinstrumente. Die derzeitige Organisationsstruktur trägt den Vorgaben zur Durchsetzung der Landesinteressen nicht ausreichend Rechnung. Sie entspricht auch nicht den Standards, die sich das Land im Hinblick auf eine transparente und nachvollziehbare Unternehmensführung mit dem Beteiligungshandbuch des Landes Schleswig-Holstein und dem Corporate Governance Kodex für Schleswig-Holstein selbst gegeben hat.

Zur angemessenen Wahrnehmung der Eigentümerinteressen des Landes im Sinne von § 65 Absatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 112 Absatz 2 Satz 1 LHO wird bei der GMSH wieder eine Gewährträgerversammlung eingerichtet.

Die GMSH nimmt für sämtliche Landesbehörden die für deren Geschäftsbetrieb notwendigen Beschaffungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vor, anschließend veräußert die GMSH die von ihr beschafften Güter an die Dienststellen. Aufgrund einer steuerlichen Neuregelung, die ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden sein wird, fiele Mehrwertsteuer in Höhe von ca. 400 000 Euro jährlich an, soweit der Beischaffungsprozess unverändert bleibt. Angesichts dessen soll der Beschaffungsprozess insgesamt überprüft werden.

Das Gesetz wurde am 26.02.2021 vom Landtag verabschiedet.

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Aktuelles Gesetz (Landesrechtsdatenbank)

Gesetz zur Finanzanlagestrategie Nachhaltigkeit in Schleswig-Holstein

Das Thema Nachhaltigkeit bestimmt seit einigen Jahren zunehmend die Finanzpolitik und hat sich zu einem zentralen Anliegen und wichtigen Anlagekriterium an den Finanzmärkten entwickelt. Hintergrund ist sowohl die Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihre 17 Nachhaltigkeitsziele, für deren Umsetzung die Landesregierung eintritt, als auch die Berücksichtigung ökonomischer Auswirkungen. Das Ausblenden von Nachhaltigkeitskriterien kann zu erheblichen Folgekosten führen, wenn Finanzmittel so angelegt sind, dass beispielweise Umweltschäden oder knapper werdende Ressourcen finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen.

Durch das Gesetz zur Finanzanlagestrategie Nachhaltigkeit sollen zukünftig alle wesentlichen Finanzanlagen des Landes unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien angelegt werden. Das Gesetz regelt verbindliche Anlagegrundsätze für Finanzanlagen ab einer Million Euro, die durch das Land oder Dritte im Auftrag des Landes verwaltet werden. Dies gilt auch für landesunmittelbare Anstalten des öffentlichen Rechts, deren alleiniger Träger das Land ist und vom Land errichtete Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt ist.  

Das Gesetz wurde am 26. November 2021 vom Landtag verabschiedet.

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Aktuelles Gesetz (Landesrechtsdatenbank)

Gesetz zur Verbesserung der Besoldungsstruktur und zur Einführung eines Altersgeldes nach versorgungsrechtlichen Vorschriften

Im Interesse der Sicherstellung der für die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben notwendigen Attraktivität des öffentlichen Dienstes in Schleswig-Holstein sieht der Gesetzentwurf diverse Verbesserungen insbesondere im Besoldungsrecht vor. Dieses beinhaltet insbesondere folgende Maßnahmen:

  1. Zusätzliche lineare Steigerung der Besoldung und Beamtenversorgung um insgesamt 1 Prozent in den Jahren 2021 und 2022
  2. Anhebung der Grundgehälter in den Einstiegsstufen der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und R zum 1. Januar 2021 um 3 Prozent in den jeweils ersten Erfahrungsstufen, um 2 Prozent in den jeweils zweiten Erfahrungsstufen und 1 Prozent in den jeweils dritten Erfahrungsstufen. Zum 1. Januar 2024 folgt eine weitere Anhebung um jeweils 1 Prozent in den ersten vier Erfahrungsstufen jeder Besoldungsgruppe.
  3. Streichung der Besoldungsgruppen A 2 bis A 4
  4. Neustrukturierung des Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit
  5. Vereinheitlichung des Familienzuschlags in Stufe 1 und 2
  6. Im Bereich des Laufbahnrechts entfällt die Mindestwartezeit für eine Beförderung nach Ablauf der Probezeit.
  7. Möglichkeit der Gewährung von Leistungen zur Förderung der umweltfreundlichen Mobilität und Gesundheitsfürsorge sowie Entgeltumwandlung für Zwecke des Fahrradleasings
  8. Hinzu kommen sonstige Änderungen wie die Abkehr von der Beschränkung zur Errichtung eines Gehaltskontos im Inland durch eine Erweiterung auf eine Bankverbindung im SEPA-Raum, Folgeänderungen in der Besoldung aufgrund der Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung (SHIBB), Anhebung bisheriger Deckelungen für die Vergabe einer Amtszulage nach A 13 von 10 % auf 20 % sowie redaktionelle Änderungen.

Im Bereich der Altersversorgung tritt für aus dem Beamtenverhältnis ausscheidende Beamtinnen und Beamte an die Stelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rente das Altersgeld nach versorgungsrechtlichen Vorschriften. Die Möglichkeit einer Nachversicherung auf Antrag bleibt bestehen. Mit dieser Maßnahme soll insbesondere die Mobilität wischen dem öffentlichen Dienst und der Privatwirtschaft gefördert werden.

Im Beihilferecht erfolgt bezüglich des Ausschlusses von Beihilfeleistungen bei Überschreiten der Einkommensgrenze für Ehegatten und Lebenspartnerschaften eine ausdrückliche Regelung im Landesbeamtengesetz sowie eine Anhebung der Einkommensgrenze von 18.000 Euro auf 20.000 Euro. Dazu wird die Ausschlussfrist zur Stellung eines Beihilfeantrags auf zwei Jahre verlängert. Korrespondierend wird die Aufbewahrungsfrist für Beihilfeunterlagen auf drei Jahre verlängert.

Das Gesetz wurde am 28.08.2020 vom Landtag verabschiedet.

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Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019)

Feststellung des Landeshaushalts 2019, Kreditermächtigungen, derivate Finanzinstrumente; Ermächtigungen insbesondere zu: Anpassungen an den tatsächlichen Bedarf im Bereich Asylbewerber, Ausbringung zusätzlicher Stellen für Rechtsreferendare und abzuordnende Lehrkräfte, doppelte Besetzung von Stellen vor dem Ausscheiden des Stelleninhabers, Übernahme zusätzlicher Nachwuchskräfte bei der Polizei, Vereinbarungen mit Hamburg und Bahnunternehmen über die Finanzierung von Bahninfrastrukturprojekten, erhöhte Garantien bei Unternehmensübernahmen, Verlängerung der Laufzeit des Garantierahmens im Rahmen des Mittelstandsfonds -

Das Gesetz wurde am 12.12.2018 vom Landtag verabschiedet.

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Haushaltsbegleitgesetz 2019

Änderung diverser §§ des FAG idF vom 21.03.2018, Änderung von § 150 Abs 5 des Schulgesetzes idF vom 21.02.2018; Erhöhung der Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen, Neuordnung der Konsolidierungshilfen für Kommunen und Anpassung der Fehlbedarfszuweisungen, dauerhafte Umsetzung einer bisher befristeten Regelung zu Infrastrukturentlastungen für die Kommunen, Verlängerung der Gewährung eines Sonderzuschusses für Ersatzschulen mit hohem Anteil an inklusiv beschulten Kindern

Das Gesetz wurde am 12.12.2018 vom Landtag verabschiedet.

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Gesetz über die Feststellung eines 2. Nachtrags zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018

Ermächtigung zur Kreditaufnahme zur Erfüllung der Garantieansprüche der hsh Finanzfonds AöR im Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile des Landes an der HSH Nordbank.

Das Gesetz wurde am 26.04.2018 vom Landtag verabschiedet.

Aktuelles Gesetz (Landesrechtsdatenbank)

Gesetz über die Änderung besoldungs- und beamtenrechtlicher Vorschriften

Änderung bzw. Ergänzung diverser §§ des Besoldungsgesetzes idF vom 21.02.2018, des Landesbeamtengesetzes vom 02.04.2018 sowie weiterer Gesetze und Verordnungen; Fortentwicklung und Erhöhung von Anwärterbezügen, Anhebung von Einstiegsämtern, Wegfall der Befristung des Zuschlags bei Weiterarbeit über die Altersgrenze hinaus, Einführung eines Zuschusses zur privaten Krankenversicherung für Beamte in Elternzeit, Wiedereinführung der Jubiläumszuwendung bei einer Dienstzeit von 25 Jahren; Ausnahme von Verordnungen von der Befristung gem. § 62 LVwG

Das Gesetz wurde am 08.11.2018 vom Landtag verabschiedet.

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Aktuelles Gesetz (Landesrechtsdatenbank)

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „InfrastrukturModernisierungsProgramm für unser Land Schleswig-Holstein“ und zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens zur Förderung von Mobilität und Innovation des Schienenpersonennahverkehrs im Land Schleswig-Holstein sowie zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein

a) Die Finanzierung der Infrastrukturmaßnahmen aus dem Programm IMPULS 2030 erfolgt durch das gleichnamige Sondervermögen, das durch das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „InfrastrukturModernisierungsProgramm für unser Land Schleswig-Holstein (IMPULS 2030)“ vom 16. Dezember 2015 geschaffen wurde. Das Errichtungsgesetz zum Sondervermögen IMPULS 2030 wird angepasst, so dass in weitere Infrastrukturbereiche investiert werden kann und die Flexibilität des Sondervermögens erhöht wird.

b) Mit MOIN.SH wurde ein Sondervermögen errichtet, das der Förderung von Mobilität und Innovation im Schienenpersonennahverkehr in Schleswig-Holstein dient. Im Haushaltsjahr 2017 können nicht verausgabte Regionalisierungsmittel des Bundes bis zu 20 Mio. Euro dem Sondervermögen am Ende des Haushaltsjahres zugeführt werden. Das Errichtungsgesetz zum Sondervermögen MOIN.SH wird angepasst, so dass aus Haushaltsüberschüssen auch Landesmittel zugeführt werden können.

c) Das Energiewende- und Klimaschutzgesetz enthält u. a. anspruchsvolle Selbstverpflichtungen für CO2-Reduktion und Wärmeverbrauch von Landesliegenschaften. Hierzu müssen Klimaschutzaspekte künftig systematisch von Anfang an bei der Planung und Umsetzung von Sanierungen und Neubauten von Landesliegenschaften berücksichtigt werden. Das Gesetz zur Errichtung der GMSH wird angepasst, damit das für Energiewende zuständige Ministerium ebenfalls im Verwaltungsrat der GMSH vertreten ist.

Das Gesetz wurde am 13.12.2017 vom Landtag verabschiedet.

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Aktuelles Gesetz (Landesrechtsdatenbank)

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen

Die norddeutschen Länder HB, MV, NI, ST und SH betreiben die steuerlichen IT-Kernverfahren weitgehend gemeinsam im Datacenter Steuern (DCS). Die Länder haben außerdem ein gemeinsames Projekt „Norddeutscher Steuerclient“ aufgesetzt, das zum Ziel hat, die Fachanwendungen und Betriebsmodelle der DCS-Länder weiter zu vereinheitlichen.
Gemäß den vorliegenden Planungsprognosen aus dem Vorhaben KONSENS ist bis in das Jahr 2021 ein Anstieg der zu betreuenden Verfahren zu erwarten, welcher nur aus diesem Bereich zu einem Mehrbedarf an Personalressourcen in Höhe von circa 20 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) führt. Aufgrund des gleichzeitig erfolgenden Anstiegs der Versetzungen in den Ruhestand des bestehenden Mitarbeiterbestandes in den nächsten fünf bis zehn Jahren besteht ein erheblicher Ressourcenmehrbedarf.“

„Die Bewältigung der anstehenden Aufgaben wird im arbeitsteiligen Vorgehen der norddeutschen Länder gesehen. Durch den Staatsvertrag wird die Zusammenarbeit der Länder in dieser Form ermöglicht und der rechtliche Rahmen dafür vorgegeben, die aktuellen und zukünftigen steuerlichen IT-Verfahren im Rahmen der gemeinsamen länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung zu betreiben. Durch das Gesetz wird dem Staatsvertrag zwischen den Ländern zugestimmt und dem Staatsvertrag Gesetzeskraft verliehen.

Das Gesetz wurde am 17.11.2017 vom Landtag verabschiedet.

Beratung des Gesetzes im Landtag (Landtagsinformationssystem)

Aktuelles Gesetz (Landesrechtsdatenbank)

Gesetz über die Feststellung eines 2. Nachtrags zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017

Änderung diverser Paragraphen des Haushaltsgesetzes 2017 in der Fassung vom 24.03.2017, Änderung diverser Haushaltstitel; Bereitstellung von Mitteln zur Verbesserung von Sportstätten besonderer Bedeutung und für den Umbau des Holstein-Stadions in Kiel.

Das Gesetz wurde am 19.07.2017 vom Landtag verabschiedet.

Beratung des Gesetzes im Landtag (Landtagsinformationssystem)

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