Allgemeines / Grundlagen
Arbeiten in Druckluft sind Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte einem Überdruck von mehr als 0,1 bar ausgesetzt sind. Bei Arbeiten in Druckluft bestehen besondere Gesundheitsgefahren. Die Druckluftverordnung - DruckLV gilt für Arbeiten in Druckluft, soweit diese von einem Arbeitgeber gewerbsmäßig ausgeführt werden.
Pflichten des Arbeitgebers
Um den unter Druckluft Beschäftigten einen angemessenen Arbeitsschutz zu gewährleisten muss der Arbeitgeber die Vorgaben der Druckluftverordnung erfüllen. Diese Verordnung gilt für Arbeiten in Druckluft, soweit diese von einem Arbeitgeber gewerbsmäßig ausgeführt werden. Sie gilt nicht für Arbeiten in Taucherglocken ohne Schleusen und für Taucherarbeiten.
Möchte ein Arbeitgeber Arbeiten in Druckluft ausführen, so muss er die folgenden Vorgaben beachten:
- Anzeige der Druckluftarbeiten, zwei Wochen vor Beginn der Tätigkeit.
- Nur Beschäftigte einsetzen, die arbeitsmedizinisch untersucht sind und deren Einsatzfähigkeit unter Druckluft von einem ermächtigten Arzt bescheinigt wurde.
- weitere Auflagen gemäß Druckluftverordnung wie zum Beispiel:
- Beschäftigte unterweisen,
- Krankendruckluftkammer bereitstellen,
- Erholungs- und Sanitärräume einrichten
Aufgaben der Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (StAUK)
- Überwachung von Druckluftbaustellen
- Beratung aller Beteiligten
- Entgegennehmen von Anzeigen zu Druckluftarbeiten
- Erteilung von Befähigungsscheinen nach Druckluftverordnung
- Zulassen von Ausnahme