Nach dem Gesetz sind Denkmalbereiche historische Kulturlandschaften, kulturlandschaftliche Einheiten oder Mehrheiten von Sachen oder Kulturdenkmalen, die durch ihr Erscheinungsbild oder durch ihre Beziehung zueinander von besonderer geschichtlicher, wissenschaftlicher, künstlerischer, technischer, städtebaulicher oder die Kulturlandschaft prägender Bedeutung sind. Denkmalbereiche können auch aus Sachen bestehen, die einzeln die Voraussetzungen des vorherigen Satzes nicht erfüllen; sie können auch insbesondere Siedlungsstrukturen, Orts- oder Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungskerne oder Siedlungen sein.
1. Landesverordnung Denkmalbereiche
Landesverordnung über das Verfahren zur Ausweisung von Denkmalbereichen und Grabungsschutzgebieten
2. Planung neuer Denkmalbereiche / öffentliche Auslegung
Aktuell befinden sich keine neuen Denkmalbereiche in der konkreten Planung.
3. Bestehende Denkmalbereiche
Bisher gibt es in Schleswig-Holstein sechs ausgewiesene Denkmalbereiche. Sie können durch das Landesamt für Denkmalpflege per Verordnung erlassen werden, zum Beispiel der Bereich einer historischen Altstadt oder eines ganzen Dorfes.
Landesverordnung über den Denkmalbereich "Fischersiedlung Holm in Schleswig"
Landesverordnung über den Denkmalbereich "Historischer Stadtkern Friedrichstadt"
Landesverordnung über den Denkmalbereich "Siedlung Oher Weg"
Landesverordnung über den Denkmalbereich "Unterstadt Lauenburg"
Landesverordnung über den Denkmalbereich "Eisenbahnersiedlung Quellental"
Landesverordnung über den Denkmalbereich "Dorf Sieseby"