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Thema : Verbraucherschutz

Produktbezeichnung: Verschiedene verpackte und unverpackte Lebensmittel


Letzte Aktualisierung: 01.03.2024

Produktbezeichnung im Detail:

  1. Hähnchenbrust, verpackt, 100 g;
  2. Truthahnbrust, verpackt, 100 g;
  3. Bierschinken, verpackt, 150 g;
  4. Kochschinken in zwei Packungen à 200 g;
  5. Geflügelsalami, verpackt, 130 g;
  6. Pfefferschinkenbraten in zwei Packungen à 100 g;
  7. Farmerschinken, verpackt, 125 g;
  8. Schwarzwälder Schinken, verpackt, 200 g;
  9. Rindersaftschinken, verpackt, 100 g;
  10. Weißwurst in acht Packungen à 600 g;
  11. Mettenden, verpackt, 300 g;
  12. Joghurtcreme Erdbeer mild in einem angebrochenen Becher;
  13. Rostbratwürstchen, verpackt, 400 g;
  14. veganes Filet Hähnchenart in zwei Packungen à zwei Stück;
  15. Fleisch oder Ersatzprodukt auf pflanzlicher Basis, paniert, ohne Kennzeichnung, in zwei Fertigpackungen à vier Stück;
  16. Lachsfilet in Scheiben, ohne Kennzeichnung, ca. 150 g;
  17. Lammfleisch, verpackt, 448 g;
  18. norwegischer Räucherlachs in einer angebrochenen Packung à 220 g;
  19. Baguettes, in Scheiben geschnitten, in einem offenen Behälter

Chargen-Nr. / MHD

Zu 1 und 2: MHD 31.12.2023; zu 3, 11 und 12: MHD 01.01.2024; zu 4: MHD 02.01.2024; zu 5: MHD 22.01.2024; zu 6 und 9: MHD 29.12.2023; zu 7: MHD 09.01.2024; zu 8: MHD 18.02.2024; zu 10: MHD 13.12.2023; zu 13: MHD 15.01.2024; zu 14: MHD 23.01.2024; zu 15, 16 und 19: keine Kennzeichnung vorhanden; zu 17: MHD 17.01.2023; zu 18: zu verbrauchen bis 21.01.2024

Hersteller / Herkunft Inverkehrbringer:

AUSZEIT UG (haftungsbeschränkt), Jacob-Fleischer-Straße 8, 25548 Kellinghusen

Verstoß:

Im Zeitpunkt der amtlichen Nachkontrolle am 31. Januar 2024 wurden in dem Lagerraum des gastronomischen Betriebs an der Sportstätte in Kellinghusen, Jacob-Fleischer-Straße 8, Lebensmittel tiefgekühlt gelagert. Bei diversen dieser Lebensmittel war das herstellerseitig angegebene Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten. Für diese Lebensmittel war nicht dokumentiert, wann sie in dem gastronomischen Betrieb eingefroren worden waren. Somit war nicht ersichtlich, ob die Lebensmittel vor oder nach dem Überschreiten des Mindesthaltbarkeitsdatums in die Tiefkühlung gegeben wurden. Da zu erwarten ist, dass ein/e durchschnittlich kundige/r Verbraucher/in bei Kenntnis von der Überschreitung der Mindesthaltbarkeitsdaten und der fehlenden betrieblichen Dokumentation der Einfrierdaten davon abgesehen hätte, die betreffenden Lebensmittel zum regulären Preis käuflich zu erwerben und zu verzehren, hätte der Betrieb diese Lebensmittel nicht in den Verkehr bringen dürfen, ohne den Verbraucher deutlich darauf hinzuweisen, dass wegen Überschreitung des Mindesthaltbarkeitsdatums mit Einbußen bei der Qualität des jeweiligen Erzeugnisses zu rechnen sei. Ein solcher Hinweis wurde unternehmensseitig nicht erteilt. Die Verbraucher wurden somit über wertbestimmende Eigenschaften der Lebensmittel im Unklaren gelassen und auf diese Weise getäuscht.

In einem gekühlt gelagerten, angebrochenen Becher Joghurtcreme Erdbeer mild mit dem herstellerseitigen Mindesthaltbarkeitsdatum 01.01.2024 waren am 31. Januar 2024 Schimmelsporen visuell erkennbar. Infolge des Schimmelbefalls war das Lebensmittel für den menschlichen Verzehr nicht mehr geeignet, und es hätte am 31. Januar 2024 nicht mehr zur Abgabe an EndverbraucherInnen und Endverbraucher vorgehalten und auf diese Weise in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Fleisch oder ein pflanzliches Erzeugnis mit ähnlichem Aussehen, paniert, in zwei Fertigpackungen à zwei Stück sowie zwei Scheiben Lachsfilet mit einem Schätzgeweicht von 150 g wurden ohne Kennzeichnung tiefgekühlt gelagert, ohne dass dafür jeweils das Datum des Einfrierens protokolliert war. Weder war die Art des panierten Lebensmittels zweifelsfrei identifizierbar noch war ersichtlich, über welche Dauer und unter welchen Temperaturbedingungen dieses Lebensmittel und das Lachsfilet gelagert worden waren und ob die Lagerung Einbußen hinsichtlich der Qualität erwarten ließ. Das panierte Lebensmittel und das Lachsfilet waren mangels jeglicher Kennzeichnung nicht verkehrsfähig und hätten am 31. Januar 2024 nicht zur gewerbsmäßigen Abgabe an Endverbraucher in dem Betrieb vorgehalten werden dürfen.

Räucherlachs in einer angebrochenen Fertigpackung mit dem angegebenen Füllgewicht von 220 g wurde am 31. Januar 2024 tiefgekühlt zur Abgabe an Endverbraucher vorgehalten, obwohl an diesem Tag das herstellerseitige Datum „Zu verbrauchen bis 21.01.2024“ abgelaufen war. Auch für dieses Lebensmittel war das Einfrierdatum nicht dokumentiert. Folglich war nicht belegt, dass der Räucherlachs noch vor dem Ablauf des Verbrauchsdatums in die Tiefkühlung gegeben wurde. Die Sicherheit und damit die Verkehrsfähigkeit des Lebensmittels waren nicht erweislich. Bei Kenntnis von dieser Gegebenheit hätte ein/e durchschnittlich kundige/r Verbraucher/in mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon abgesehen, das Lebensmittel käuflich zu erwerben und zu verzehren. Der gastronomische Betrieb hätte deshalb den Räucherlachs am 31. Januar 2024 nicht mehr zur Abgabe als Lebensmittel an Endverbraucher vorhalten und auf diese Weise in den Verkehr bringen dürfen.

Ebenfalls am 31. Januar 2024 wurden Lammfleisch in einer beschädigten Verpackung mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum 17.01.2023 sowie mehrere Scheiben geschnittene Baguettes tiefgekühlt zur Abgabe als Lebensmittel an Endverbraucher vorgehalten. Das Lammfleisch wies sichtbare Spuren von Gefrierbrand auf. Die Baguette-Scheiben wurden ohne Abdeckung tiefgekühlt gelagert und waren infolge der Lagerbedingungen ausgetrocknet. Die Qualität der Lebensmittel war nicht unerheblich gemindert und widersprach der Verkehrsanschauung. Deswegen und ob des überschrittenen Mindesthaltbarkeitsdatums bei dem Lammfleisch hätten die Lebensmittel nicht ohne einen deutlichen unternehmensseitigen Hinweis auf die geminderte Qualität gewerbsmäßig an Endverbraucher abgegeben werden dürfen.

Rechtsgrundlage:

12 LFGB; § 3 Satz 1 LMHV; Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

Maßnahmen / Bemerkung:

Die behördlich beanstandeten Lebensmittel wurden im Verlauf der amtlichen Kontrolle am 31. Januar 2024 unternehmensseitig der unschädlichen Beseitigung zugeführt.

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