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Thema : Transparenzportal

Transparentes Verwaltungshandeln

Bürgerinnen und Bürger haben ein Recht darauf, zu erfahren, wie die öffentliche Verwaltung arbeitet, wie dort Entscheidungen zustande kommen und mit welchen Absichten und Intentionen sie getroffen wurden. Deshalb stellt das Landesverwaltung seit dem 1. Januar 2020 Dokumente zum Verwaltungshandeln online zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 09.12.2019

Grundlage dieser Regeöimg Um dieses Ziel zu erreichen, wurde das sogenannte Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zum 01.01.2006 in Deutschland auf Bundesebene eingeführt, dass im Kern besagt, dass hat jede Person das Recht auf amtliche Informationen hat. Da das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes nicht unmittelbar für Landes- und Kommunalbehörden gilt, regeln alle Bundesländer in ihrem Wirkungsbereich die Auskunftsgesetze selbst.

So gewährt das Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) Bürgerinnen und Bürgern in dessen Geltungsbereich einen grundsätzlich freien Zugang zu allen bei den informationspflichtigen Stellen existierenden Informationen. Es regelt die entsprechenden Rechte und legt das nähere Verfahren fest, um diesen freien Zugang zu gewähren.

Das Transparenzportal SH – Zugang zu amtlichen Informationen

Um an Informationen aus der öffentlichen Verwaltung zu gelangen, musste eine Person vor der Einführung des IZG-SH eine sogenannte IZG-Anfrage an die Verwaltung richten, um an amtliche Informationen zu gelangen. Das IZG-SH sieht vor, dass Behörden ab dem 01.01.2020 neben der Aktenauskunft auf Antrag (IZG-Anfrage), Dokumente aktiv veröffentlichen müssen. Somit wird die bisher reaktive Informationspflicht von Behörden um eine aktive Veröffentlichungspflicht erweitert.

Um die proaktiv durch das Land bereitgestellten Informationen der Öffentlichkeit bereitstellen zu können, bedarf es eines zentralen elektronischen Informationsregisters. Daher wurde das Transparenzportal Schleswig-Holstein aufgebaut und zum 01.01.2020 in Betrieb genommen. Bürgerinnen und Bürger können dort direkt nach Informationen suchen. Sollten die gewünschten Informationen nicht enthalten sein, besteht weiterhin die Möglichkeit eine IZG-Anfrage über das Portal zu stellen. Die entsprechenden Informationen werden dann auch in dem Portal ergänzt.

Was wird nicht veröffentlicht?

  • Personenbezogene Daten sowie Betriebsgeheimnisse
  • Grundsätzlich besteht keine Veröffentlichungspflicht für Vorgänge oder Dokumente, die Informationen über den Schutz kerntechnischer Anlagen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter enthalten.
  • Gutachten und Studien, die im Rahmen der Atomaufsicht in Auftrag gegeben wurden, und diese nicht von allgemeinem Interesse sind.
  • Gutachten und Studien aufgrund von Verträgen mit einem Auftragswert von weniger als 10.000 Euro.
  • Verträge zu öffentlichen Aufträgen sowie Kredit- oder Finanztermingeschäfte
  • Verträge mit einem Auftragswert von weniger als 50.000 Euro
  • Keine Veröffentlichungspflicht für Informationen die aufgrund anderer Gesetze oder des IZG der Geheimhaltung unterliegen.

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