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Thema : Artenschutz

Rissbegutachtung und Schadensausgleich in Schleswig-Holstein

Letzte Aktualisierung: 06.02.2018

Die Begutachtung eines Nutztierisses durch einen Rissgutachter ist kostenlos und Voraussetzung für einen möglichen Schadensausgleich. Ziel einer Rissbegutachtung ist es herauszufinden, ob der Verursacher des Schadens ein Wolf war oder nicht.

Im Rahmen der Begutachtung werden nicht nur die vorhandene Zäunung, sondern auch die Weideflächen und Haltungsbedingungen protokolliert. Spuren wie beispielsweise Trittsiegel, Schleifspuren oder Kot, können wichtige Hinweise auf den Verursacher liefern und werden daher ebenfalls dokumentiert.

Nach Möglichkeit werden DNA Proben an den Bissstellen der getöteten Tiere genommen, um eine genetische Analyse zu ermöglichen und den Wolf als Verursacher nachweisen oder ausschließen zu können. Außerdem liefern die Ergebnisse oftmals wichtige Informationen über die Herkunft und Verwandtschaftsverhältnisse der Wölfe in Deutschland. Die Genetikproben werden an das Senckenberg Institut in Gelnhausen geleitet, welches seit 2009 das Referenzzentrum für Luchs- und Wolfsgenetik in Deutschland ist.

Nach Abschluss der Rissdokumentation vor Ort werden die Tierkadaver zur weiteren Untersuchung an das Landeslabor in Neumünster zur Obduktion gebracht. Diese Untersuchungen werden durchgeführt, um die Todesursache der Tiere festzustellen.

Am Ende wird anhand der Protokollierung des Rissgutachters, der Ergebnisse der Genetik Analyse und der Obduktion eine Endbewertung von einer erfahrenen Person durchgeführt. Dieses abschließende Ergebnis stellt dar, ob der Verursacher ein Wolf, ein Hund oder die Todesursache der Tiere eine andere war.

Vorgehen im Schadensfall

! Ein Schadensfall ist binnen 24 Stunden über die Notfallhotline zu melden: 0174 6330335

! Den Kadaver vor Ort liegen lassen und nach Möglichkeit mit einer Plane abdecken (die Plane darf nicht mit Hundehaaren in Kontakt gewesen sein).

! Keinen Hund an den Kadaver lassen.

! Fundort absperren und diesen möglichst "unberührt" lassen, damit mögliche Spuren gesichert werden können.

Schadensausgleich

Wenn bei einem Nutztierschaden der Wolf als Verursacher nachgewiesen werden konnte, bietet das Land Schleswig-Holstein dem betroffenen Nutztierhalter die Möglichkeit einen Schadensausgleich zu beantragen.

Bei unklaren Fällen, bei denen ein Wolf oder ein Hund der Verursacher gewesen sein könnte, bzw. der Wolf nicht ausgeschlossen werden kann, wird ebenfalls Schadensausgleich gezahlt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Tierhalter die zumutbaren Vorkehrungen zum Herdenschutz getroffen und die allgemeinen Grundsätze zur Hütesicherheit eingehalten hat. Dies gilt insbesondere für Betriebe innerhalb des ausgewiesenen Wolfsgebietes Herzogtum Lauenburg.

Sobald die Endbewertung des Risses vorliegt, wird diese durch das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN), gemeinsam mit den vorliegenden Untersuchungsergebnissen, an den betroffenen Nutztierhalter weiter geleitet. Sollte das Ergebnis einen Schadensausgleich ermöglichen, wird dem Tierhalter außerdem ein Antrag auf Schadensausgleich zugeschickt.

Für Schäden, die durch wild lebende, herrenlose Tiere verursacht werden, sieht das Gesetz keine Haftung des Staates vor, es besteht also kein Rechtsanspruch auf einen Ausgleich von durch Wildtiere verursachten Schäden. Das heißt, die vom Land Schleswig-Holstein getätigten Zahlungen basieren auf freiwilliger Basis, es handelt sich um sogenannte Billigkeitsleistungen.

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