3.3. Einzahlungen aus der Veräußerung von beweglichem Anlagevermögen (Kto. 683)
Grundsätzliches
Zum beweglichen Anlagevermögen gehören Immaterielle Vermögensgegenstände (Kto. 01), Kunstgegenstände (Kto. 06), Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge (Kto. 07) sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung (Kto. 08).
Werden Vermögensgegenstände verkauft, so ist der Zahlungseingang vollständig auf diesem Konto abzubilden.
Ob es ein Verkauf über oder unter dem Buchwert ist, wird innerhalb der Finanzrechnung nicht betrachtet.
FAQ
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