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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Ausgleich Ergebnisplan im Amtshaushalt

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

2.23 Ausgleich Ergebnisplan im Amtshaushalt

Frage: Wir planen für 2014 den ersten doppischen Haushalt für das Amt. Zum Ausgleich des Ergebnisplanes haben wir die Amtsumlage entsprechend festgesetzt. Diese fällt um ca. 300.000 höher aus als 2013 im letzten kameralen Haushalt. 2013 wurden 200.000 Entnahme aus der allg. Rücklage eingeplant, wovon 96.000 in den Verwaltungshaushalt geflossen sind.
Wie verhält sich das im doppischen Haushalt?

Kann man die Amtsumlage für 2014 um z. B. 100.000 senken und dafür diesen Betrag aus den liquiden Mitteln entnehmen? Die Zuführungen und Entnahmen gibt es ja nicht mehr. Demnach müssten wir dann einen Fehlbedarf im Ergebnisplan haben, oder? Ist dies zulässig?

Mit Jahresabschluss 2012 haben wir über 200.000 in der allg. Rücklage.

Bei Umstellung auf ein doppisches Rechnungswesen verändert sich insbesondere die Betrachtungsebene hinsichtlich des Haushaltsausgleichs. Statt wie in der Kameralistik über Einnahmen und Ausgaben, definiert sich der Haushaltsausgleich in der Doppik über Erträge und Aufwendungen und die Veränderung des Eigenkapitals.

Gleiches gilt auch für die Beurteilung der Finanzlage. Eine hohe allgemeine Rücklage (kameral) ist nicht zwingend gleichbedeutend mit einer positiven Einschätzung im Rahmen des doppischen Rechnungswesens.

In der kameralen allgemeinen Rücklage wurden Überschüsse gesammelt, die im Rahmen der Haushaltsrechnung entstanden sind. Diese waren grundsätzlich kassenwirksam (bei Nichtbetrachtung der Reste) und standen als liquide Mittel zur Verfügung. In der erstmaligen Eröffnungsbilanz wird dieser Bestand daher unter den liquiden Mitteln geführt. Die Höhe des Eigenkapitals wird durch die kamerale Rücklage nur mittelbar über diese Erhöhung der Aktiva beeinflusst.

Ein Ausgleich des Ergebnishaushaltes / der Ergebnisrechnung in der Doppik ist nur über Erträge möglich (§ 26 Abs. 1 GemHVO-Doppik nebst Erläuterungen). Eine Entnahme aus der allgemeinen Rücklage entsprechend der Kameralistik existiert –wie in der Fragestellung zutreffend ausgeführt- nicht. Die angedachte "Entnahme" aus den liquiden Mitteln kann nur über die Ebene des Finanzplanes erfolgen und führt nicht zu einem Ausgleich des Ergebnishaushaltes.

Aufseiten des Amtes wird dieser Ausgleich in der Doppik regelmäßig über die ergebniswirksame Amtsumlage erreicht. Eine Absenkung der Amtsumlage würde zu einem Jahresfehlbedarf/-betrag des Amtes und damit zu einer Reduzierung des Eigenkapitals führen.

Gemäß § 75 Abs. 3 GO soll der Haushalt in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen sein. In den Erläuterungen zu § 26 GemHVO-Doppik hat der Verordnungsgeber diese Vorgabe näher beschrieben:

"Ziel der Gemeinde muss es sein, ihr Eigenkapital zu erhöhen, da sowohl durch die Preissteigerung als auch durch erhöhte Anforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und Wirtschaft an die öffentliche Infrastruktur ein stetig sich erhöhendes Anlagevermögen der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist."

Im Rahmen der Haushaltsplanung besteht die Verpflichtung, alle Anstrengungen zu unternehmen, um den Haushaltsausgleich zu gewährleisten.

Im Falle eines nicht ausgeglichenen Ergebnisplanes sind im Rahmen der Haushaltskonsolidierung dem Vorbericht zum Haushaltsplan weitere Übersichten hinzuzufügen (§ 6 Ziffer 8 GemHVO-Doppik). Auf die zugehörigen Erläuterungen wird verwiesen. Diese Vorgaben gelten nach § 18 Amtsordnung entsprechend auch für die Haushaltsführung der Ämter.

Zur Höhe der Amtsumlage ist gesetzlich geregelt, dass sie zu erheben ist, "soweit andere Finanzmittel den Finanzbedarf der Ämter nicht decken" (§ 28 FAG). Auch diese Formulierung lässt darauf schließen, dass die erhobene bzw. geplante Amtsumlage zu einem Haushaltsausgleich führen muss.

Sofern sich aber in der erstmaligen Eröffnungsbilanz des Amtes nur ein geringes oder negatives Eigenkapital ergeben sollte, wird es nicht mit den Grundsätzen der Haushaltsführung vereinbar sein, auf eine Umlage zu verzichten, die in ihrer Höhe zu einem Ausgleich des Ergebnisplanes führt.

Hinweis:

Bei der hier formulierten Antwort handelt es sich um eine Einschätzung durch das Kompetenzteam des Projektes NKR-SH. Zuständig für die abschließende Beurteilung, ob die beschriebene Verfahrensweise zulässig ist, bleibt die jeweilige Kommunalaufsichtsbehörde als Finanzaufsicht.

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