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Landesjugendamt
Schleswig-Holstein
: Thema: Ministerien & Behörden

Pflegekinderwesen



Letzte Aktualisierung: 05.12.2022

Pflegekinder sind im Allgemeinen Kinder und Jugendliche, die für bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht bei ihren Eltern, sondern im privaten Haushalt einer anderen Familie oder einer Einzelperson leben. Die meisten Pflegekinder werden von Pflegepersonen in Vollzeitpflege betreut, die eine von vielen Formen der Hilfe zur Erziehung ist.

Pflegepersonen, die ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht aufnehmen wollen, bedürfen der vorherigen Erlaubnis durch das zuständige Jugendamt.
Die Erlaubnis soll in der Regel nicht für mehr als drei Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle ausgesprochen werden. Die Erlaubnis für mehr als fünf Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle darf nicht erteilt werden.


Rechtsgrundlagen:
§§ 27, 33, 35 a, 44 SGB VIII
Gesetzestext lesen

§ 37 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (JuFöG)
Gesetzestext lesen

Pflegegeld in der Jugendhilfe - Festsetzung der Pauschalbeträge § 39 Abs.5 SGB VIII
Festsetzung 2024

5. Dezember 2022 Fachinformation zur Pflegekinderhilfe
Fachinformation lesen

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