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Thema : Tourismus

Kommunaler Straßenbau


Eine gute Infrastruktur ist ein wichtiger Faktor für die Wirtschaft. Angesichts stetig steigender Zahlen im Personen- und Güterverkehr bedarf es daher besonders in einem Flächenland wie Schleswig-Holstein zukunftsorientierter Investitionen in den Erhalt und den bedarfsgerechten Ausbau unseres Verkehrsnetzes.

Letzte Aktualisierung: 16.01.2024

Kommunaler Strassenbau - Walze teert Straße
Die Verbesserung oder Erhaltung der Straßeninfrastruktur ist gerade für ein Flächenland besonders wichtig.

Für die Verbesserung der Straßenverkehrsinfrastruktur in der Region können Gemeinden, Kreise oder kommunale Zusammenschlüsse als gesetzliche Baulastträger verkehrswichtiger Straßen Zuwendungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Schleswig-Holstein (GVFG-SH) erhalten.

Bis Ende 2019 wurden solche kommunalen Fördermaßnahmen größtenteils aus Bundeszuweisungen nach dem Entflechtungsgesetz finanziert. Seit 2020 übernimmt das Land die Förderung vollständig aus eigenen Haushaltsmitteln.

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Förderquote

  • Die Fördergrundquote beträgt im Regelfall 70 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
  • Durch Zuschläge im Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der antragsstellenden Kommune ist eine Anhebung bis zur Höchstquote von 75 Prozent möglich.

Förderfähige Projekte

Förderfähige Projekte sind nach dem GVFG-SH der Bau und Ausbau

  • verkehrswichtiger innerörtlicher Straßen (ausgenommen Anlieger- und Erschließungsstraßen) inklusive straßenbegleitender Radwege,
  • besonderer Fahrspuren für Omnibusse,
  • verkehrswichtiger Zubringerstraßen inklusive straßenbegleitender Radwege zum überörtlichen Verkehrsnetz,
  • verkehrswichtiger zwischenörtlicher Straßen inklusive straßenbegleitender Radwege in strukturschwachen Gebieten,
  • von Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken,
  • dynamischer Verkehrsleitsysteme,
  • von Umsteigeparkplätzen zur Verringerung des Individualverkehrs,
  • öffentlicher Verkehrsflächen für in Bebauungsgebieten ausgewiesenen Güterverkehrszentren,

sowie

  • Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG), Fernstraßengesetz (FStrG) oder dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG),
  • Deckenbaumaßnahmen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in kommunaler Baulast (Förderquote 50 Prozent).

Neu:
Als Ausbau gelten auch Grunderneuerungen von verkehrswichtigen Straßen (inklusive deren straßenbegleitender Radwege). Hier gilt, dass Grunderneuerungen stets einen regelkonformen Straßenaufbau zur Folge haben müssen und ggf. Abweichungen von den Regelwerken zu begründen sind.

Sofern Bauvorhaben Erschließungsanlagen nach §§ 127 ff Baugesetzbuch (BauGB) sind, können nur die Kosten gefördert werden, die nicht dem Erschließungsaufwand zuzurechnen sind. Als gesetzliche Finanzierungsbeiträge Dritter sind auch Ausbaubeiträge nach KAG von den Gesamtkosten abzusetzen (nur bei Vorliegen einer entsprechenden Satzung).

Voraussetzungen

Fördervoraussetzungen sind insbesondere, dass das Vorhaben

  • aufgrund der finanziellen Möglichkeiten des Antragstellers nur mit staatlichen Zuwendungen realisiert werden kann,
  • nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung berücksichtigt,
  • in einem Generalverkehrsplan, Lärmaktionsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen ist,
  • bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,
  • die Belange von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit gemäß den gesetzlichen Grundlagen sowie dem Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht,
  • in seiner Gesamtfinanzierung oder der Finanzierung eines Bauabschnittes mit eigener Verkehrsbedeutung sichergestellt ist,
  • bau- und genehmigungsrechtlich gesichert ist und noch nicht begonnen wurde (die Option eines förderunschädlichen "vorzeitigen Baubeginns" besteht nur für bereits im Förderprogramm enthaltene Vorhaben).

Antrag und Verfahren

Die Fördervorhaben werden nach ihrer Dringlichkeit in ein jährlich zu erstellendes Förderprogramm aufgenommen. Das Förderverfahren ist geregelt in der „Richtlinie über Zuwendungen aus Finanzhilfen für den kommunalen Straßenbau in Schleswig-Holstein“. Die Neufassung vom 01. Januar 2024 beschreibt die Fördertatbestände noch differenzierter und ermöglicht dem kommunalen Baulastträger bereits im Vorweg der Antragsstellung eine eigenständige erste Einschätzung / Erfolgsprognose für das Bauprojekt. Das zweistufige Antragsverfahren hat sich über die Jahre bewährt.

Mit der Vorlage des formgebundenen Antrages auf Anerkennung der Förderfähigkeit über den zuständigen Standort des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV.SH) wird in einem ersten Schritt zunächst geprüft, ob es sich bei der geplanten Baumaßnahme um ein förderfähiges Vorhaben im Sinne des GVFG-SH handelt. Die vollständigen Anträge müssen grundsätzlich bis zum 01. August über den zuständigen Standort des LBV.SH an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus (MWVATT) gestellt werden, wenn das Vorhaben im Falle einer positiven Bewertung bei der Programmplanung für das Folgejahr berücksichtigt werden soll.

Programmaufnahme

Die antragstellende Kommune erhält vom MWVATT Mitteilung, ob das Vorhaben – ggf. mit welchen Einschränkungen – nach dem GVFG-SH grundsätzlich förderfähig ist. Die förderfähigen Vorhaben werden in eine Vormerkliste aufgenommen. Über die Aufnahme in das Förderprogramm wird im Rahmen der jährlichen Programmplanung zu Jahresbeginn entschieden. Nach Abschluss der jährlichen Programmplanung wird die antragstellende Kommune über das Ergebnis in der ersten Quartalshälfte unterrichtet. Bei Aufnahme erfolgt ein Verbleib im Förderproramm für mindestens zwei Jahre. Sind die notwendigen Voraussetzungen erfüllt (u.a. Prüfung des Bauentwurfs, baurechtliche Sicherung, Verfügungsberechtigung über benötigte Grundstücke, Abschluss erforderlicher Verwaltungsvereinbarungen), erteilt das MWVATT nach Vorlage des formgebundenen Antrages auf Gewährung der Zuwendung einschließlich der Angaben zu eventuell möglichen Beiträgen nach KAG oder BauGB in einem zweiten Schritt die Förderzusage. Diese ist Grundlage für die Bewilligung der Fördermittel (auf Grundlage der Ausschreibungsergebnisse) und die weitere haushaltsmäßige Abwicklung des Fördervorhabens durch den LBV.SH.

Antragsformulare und Richtlinie

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Im Folgenden haben wir für Sie Fragen und Antworten zusammengestellt, die im Hinblick auf die Förderung von kommunalen Straßenbauvorhaben häufig gestellt werden.

Fragen und Antworten

Kontakt

Ansprechpartner zum Förderverfahren:

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV.SH)

Standort Flensburg
Schleswiger Straße 55
24941 Flensburg
Herr Hansen
Telefon: 0461 90309-111
 
Standort Rendsburg
Kieler Straße 19
24768 Rendsburg
Frau Keste
Telefon: 04331 784-432
 
Standort Itzehoe
Breitenburger Straße 37
25524 Itzehoe
Herr Koch
Telefon: 04821 66-2657
 
Standort Lübeck
Jerusalemsberg 9
23568 Lübeck
Herr Meisner
Telefon: 0451 371-2132

Ansprechpartner zum Förderprogramm:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

Düsternbrooker Weg 94
24105 Kiel
Herr Müller
Telefon: 0431 988-4717

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