Navigation und Service

Thema : Sonderpädagogische Förderung

Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung

Letzte Aktualisierung: 16.02.2024

Sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung ist Aufgabe der Förderzentren Lernen, deren Lehrkräften für diesen Förderschwerpunkt ausgebildet sind. Seit der Novellierung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Bundesgesetz) und des Jugendförderungsgesetzes (entsprechendes Landesgesetz), haben sich strukturelle Veränderungen mit dem Ziel der Dezentralisierung, des Vorrangs der ambulanten vor der stationären Förderung und der Hilfe zur Selbsthilfe ergeben. In der Folge hat sich auch die schulische Erziehungshilfe mit den gleichen Zielen gewandelt. In den Kreisen und kreisfreien Städten bilden sich regionale gestufte Konzepte der schulischen Erziehungshilfe heraus, deren Rahmenkonzept wie folgt gekennzeichnet werden kann:

Prävention:

Im Rahmen ihres gesetzlichen Erziehungsauftrages erarbeiten sich alle allgemein bildenden Schulen für ihr Schulprogramm ein Erziehungskonzept. Dieses kann u.a. beinhalten: Spielregeln, wie Konflikte durch Moderation gelöst werden können, Strategien, wie alle an Schule Beteiligten bei gewalttätigen Auseinandersetzungen nicht wegsehen, sondern eingreifen; und sie zeigen Hilfen anderer Institutionen und Personen auf, die bei gravierenden Erziehungsproblemen in Anspruch genommen werden können.
Übersteigt das Ausmaß der Erziehungsprobleme den Rahmen dessen, was die einzelne Schule selbst lösen kann, so können Fachleute des Schulpsychologischen Dienstes oder des Förderzentrums zur Beratung und Unterstützung hinzugezogen werden. Die Aufgabe der Sonderschullehrkräfte bezieht sich dabei in der Regel auf die Beratung und Unterstützung bei Einzelfällen sowie auf Unterrichtsberatung.
Durch die frühzeitige Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe - insbesondere der Schulen in sozialen Brennpunkten – können im Einzelfall z.B. durch den Einsatz von Personal der Jugendhilfe in der Schule Rahmenbedingungen geschaffen werden, die gravierenden Erziehungsproblemen vorbeugen bzw. und mildernd wirken.

Integration:

Kann dem gravierenden Erziehungshilfebedarf einer Schülerin oder eines Schülers auch mit den aufgezeigten präventiven Möglichkeiten nicht entsprochen werden, so prüft die Sonderschullehrkraft des Förderzentrums gemeinsam mit den Eltern und den Lehrkräften der allgemein bildenden Schule ggf. unter Einbeziehung des Jugendamtes, welche modifizierten bzw. anderen Fördermöglichkeiten in Frage kommen. Die förmliche Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf im Sinne von Erziehungshilfe durch die Schulaufsicht ist nur dann erforderlich, wenn von den Bestimmungen über den Schulbesuch abgewichen werden muss, z.B. wenn die Schülerin oder der Schüler nicht nur vorübergehend die Schule nur einige Stunden am Tag besucht oder ein längeres Praktikum in einem Betrieb absolviert. Gegebenenfalls wird auch geprüft, ob die Schülerin oder der Schüler zur Abklärung in eine Kinder- und Jugendpsychiatrie oder in Verantwortung des Jugendamtes in eine Pflegefamilie oder ein Heim aufgenommen werden soll.

Unterricht in Klassen:

Das Förderzentrum Emotionale und Soziale Entwicklung „unterrichtet und erzieht Schülerinnen und Schüler, die sich wegen erheblicher Erziehungsschwierigkeiten im Rahmen von Hilfe zur Erziehung nach § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform befinden. Des Weiteren unterrichtet und erzieht sie, begrenzt auf ein Jahr, Schülerinnen und Schüler, die gemäß §§ 29 bis 33 sowie §§ 35 und 35 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung in Anspruch nehmen, sofern dadurch eine Heimunterbringung vermieden werden kann und die Schulaufsichtsbehörde zugestimmt hat (§ 1 Abs. 5 SoFVO). Bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die sich in öffentlicher Erziehungshilfe befinden, (§ 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ) ist abzuwägen:

  1. die Erziehungssituation der einzelnen Schülerin oder des Schülers
  2. die Erziehungssituation des Förderzentrums Emotionale und Soziale Entwicklung oder der entsprechenden Klassen an den Förderzentren Lernen und die Erziehungssituation der an sich für die Schülerin oder den Schüler zuständigen Schule.
  3. Das Förderzentrum Emotionale und Soziale Entwicklung und die entsprechenden Klassen an den Förderzentren Lernen sind als Durchgangsschule bzw. -klassen konzipiert, das heißt, sie wirken darauf hin, dass die Schülerinnen und Schüler sobald als möglich und pädagogisch vertretbar, wieder in die allgemein bildende Schule eingegliedert werden. Dazu ist eine enge Kooperation mit der allgemein bildenden Schule erforderlich.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen