Durch die Neufassung des § 90 SGB VIII im Rahmen des „Gute-Kita-Gesetzes“ werden bereits ab 01.08.2019 Empfänger von Arbeitslosengeld II (SGB II), Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII), Leistungen nach §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie Kinderzuschlag und Wohngeld vollständig von den Gebühren befreit.
Übersteigt bei einkommensschwachen Haushalten das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze, übernimmt oder erlässt der örtliche Träger den Elternbeitrag in der Höhe, dass den Eltern nach Abzug des Elternbeitrags mindestens 50 Prozent des Einkommens über der Einkommensgrenze verbleibt.
Familien mit einem Einkommen unterhalb dieser Einkommensgrenze werden vollständig befreit. Davon profitieren auch Familien, die keine staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen.
Die Einkommensgrenze wird individuell durch die Kommunen nach den Vorgaben des Sozialgesetzbuches (§ 85 I SGB XII) berechnet. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen sowie ihrem Wohnort.
Von Januar bis Juli 2023 wird die Regelung zur sozialen Ermäßigung so ausgeweitet, dass Familien nur 25 Prozent (anstelle von 50 Prozent) des Einkommens über der Einkommensgrenze für Elternbeiträge einsetzen müssen.