Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen örtlichen Fürsorgestelle zu beantragen.
Die Fürsorgestelle hört
- die schwerbehinderte Arbeitnehmerin / den schwerbehinderten Arbeitnehmer,
- den Betriebs-/Personalrat und
- die Schwerbehindertenvertretung.
Die Fürsorgestelle ermittelt den Sachverhalt unter Berücksichtigung aller für den konkreten Einzelfall bedeutsamen Umstände. Außerdem bietet sie Unterstützung an, um nach finanziellen, technischen und/oder personellen Möglichkeiten zu suchen, den Arbeitsplatz zu erhalten.
Bei ihrer Entscheidung hat die Fürsorgestelle abzuwägen: die Belange des schwerbehinderten Menschen an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes gegen die Interessen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers an einer wirtschaftlichen und reibungslosen Betriebsführung.
Die Fürsorgestelle teilt ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn in einem Bescheid ihre Entscheidung über den Antrag mit. Entweder sie stimmt der Kündigung zu oder sie lehnt sie ab.
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