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Thema : Abwasser

Abwasserleitungen und Abwasserkanäle



Letzte Aktualisierung: 07.05.2024

Das auf befestigten Flächen anfallende Regenwasser und das Schmutzwasser wird in Abwasserleitungen und Abwasser-Kanalisationen abgeleitet. Der ordnungsgemäße Betrieb der im privaten Bereich verlaufenden Abwasserleitungen unterliegt der Verantwortung der jeweiligen Grundstückseigentümer. Für die im öffentlichen Bereich liegenden Abwasser-Kanalisationen ist in der Regel die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde zuständig.

In Schleswig-Holstein wird das Abwasser überwiegend (rd. 94,6 %) im Trennsystem (je ein Rohr für das Schmutz- und das Regenwasser) gesammelt und abgeleitet. Im Übrigen besteht ein Mischwassersystem (ein Kanal für das gesamte Abwasser).

Es werden neben Freigefällekanälen auch Sonderentwässerungsverfahren zur Sammlung und Ableitung von Schmutzwasser eingesetzt. Hierunter fallen Druck- und Vakuumentwässerungssysteme. Sie finden überwiegend in dünner besiedelten Außenbereichen oder Gemeinden ohne ausreichend Geländegefälle und mit hohen Grundwasserständen Anwendung. Die Druckentwässerung wurde oft auch mit Freigefällekanalisationen kombiniert.

In Mischwasserkanalisationen können Regenentlastungsanlagen angeordnet werden, die ab einer bestimmten Abflussmenge stark verdünntes Abwasser (Regen - und Schmutzwasser) in der Regel ohne weitere Behandlung in ein Gewässer einleiten. Außerdem werden Fangbecken gebaut. Es handelt es sich dabei um Speicherbecken, die das überschüssige Mischwasser soweit wie möglich zurückhalten und es nach den Regenereignissen zeitlich verzögert den Kläranlagen zur Behandlung zuleiten (Regenüberlaufbecken).

Der Ausbau der Kanalisationen ist in Schleswig-Holstein weitestgehend abgeschlossen. In der Zukunft kommt es darauf an, den Bestand zu erhalten und bei Bedarf zu erneuern oder zu ergänzen. Dem ordnungsgemäßen Betrieb der Kanalisationen soll in Zukunft mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden. Der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht hat die Kanalisation nach den Vorgaben der Selbstüberwachungsverordnung – SüVO seit 2007 zu überwachen. Hierzu zählt z. B., dass ein Kanalkataster aufzubauen und die Zustandsprüfungen der Schmutz- und Mischwasserkanäle durchzuführen ist. Die Erstprüfungsfrist der Schmutz- und Mischwasserkanäle war bis zum 22.02.2012 durchzuführen. Für zugehörige Grundstücksanschlusskanäle in WSG II, III, III A sowie für gewerbliches Abwasser war die Erstprüfung bis zum 31.12.2015 abzuschließen. Alle übrigen Grundstücksanschlüsse und WSG III B müssen 10 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung (Februar 2022) untersucht sein.

Fragen und Antworten zur Zustandserfassung von Grundstücksentwässerungsleitungen

Das Umweltministerium hat mit Datum vom 28. März 2024 die DIN 1986 Teil 30 "Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Instandhaltung" mit Änderungen und Ergänzungen als allgemein anerkannte Regel der Technik nach § 51 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) eingeführt und im Amtsblatt (Amtsbl. Schl.-H. S. 738) bekannt gemacht. Um Missverständnisse auszuräumen, hat das Umweltministerium hierzu nachfolgende FAQs--Frequently Asked Questions erstellt.

FAQs zur Zustandserfassung von Grundstücksentwässerungsleitungen

1. Was gilt jetzt hinsichtlich der Durchführung und Überprüfung der Abwasserdichtheitsprüfung?

Mit Datum vom 28. März 2024 wurde die DIN 1986 Teil 30 "Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Instandhaltung" mit Änderungen und Ergänzungen als allgemein anerkannte Regel der Technik nach § 51 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) eingeführt und im Amtsblatt (Amtsbl. Schl.-H. S. 738) bekannt gemacht.

Diese mit Änderungen und Ergänzungen landesrechtlich eingeführte DIN 1986 Teil 30 stellt ab sofort die allgemein anerkannten Regeln der Technik dar. Sie ist bei Betrieb und Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen anzuwenden.

2. Wer ist für die Durchführung und Überprüfung der Abwasserdichtheitsprüfung verantwortlich?

Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind für die Durchführung der Dichtheitsprüfung privater Leitungen zuständig (DIN 1986 Teil 30 vom 28.03.2024). Sie sind verpflichtet den Nachweis über die Prüfung vorzuhalten und auf Anforderung dem Träger der Abwasserbeseitigungspflicht oder der unteren Wasserbehörde vorzulegen.

Kommunen, Gemeinden, und Städte sind zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet. Hierzu zählt auch die Durchführung der Dichtheitsprüfung der öffentlichen Abwasserkanäle (Selbstüberwachungsverordnung - SüVO).

Die unteren Wasserbehörden sind für die Gewässeraufsicht und den Grundwasserschutz zuständig. Sie überprüfen in eigener Zuständigkeit, ob die Dichtheitsprüfungen im privaten und öffentlichen Bereich erfolgt sind. Städte und Kommunen können ebenfalls bei Bedarf eine Prüfung der privaten Grundstücksentwässerungsleitung im Rahmen des Satzungsrechts vornehmen.

3. Bis wann ist die Zustands- und Dichtheitsuntersuchung durchzuführen?

Der Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage muss seine Anlage von einem Fachkundigen bzw. einer fachkundigen Firma untersuchen lassen. Die Tabelle zeigt, bis wann zu prüfen ist:

ErstprüfungWiederholungsprüfung
häusliches Schmutzwasser
in Wasserschutzgebieten 
Zone IIUnverzüglich, spätestens 2025nach 5 Jahren
Zone III und Zone III AUnverzüglich, spätestens 2025nach 15 Jahren
in Wasserschutzgebieten der Zone III Bspätestens 2040

nach 20 Jahren;
nach 30 Jahren,
wenn bei der Erstprüfung
eine Druckprüfung
stattgefunden hat

außerhalb von Wasserschutzgebieten
Regenwasser 

gering verschmutzt (reine Wohngrundstücke bzw. reine und allgemeine
Wohngebiete bis zu einer befestigten Fläche von 1.000 m2)

keine Überprüfung

---
normal verschmutzt (Mischgebiete, Dorfgebiete, öffentliche Parkplätze)spätestens 2040
nach 20 Jahren
stark verschmutzt (nicht überdachte Lager- und Umschlagplätze für Schad- und Giftstoffe)spätestens 2025

4. Was gilt in Wasserschutzgebieten?

Die Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsleitungen ist in Wasserschutzgebieten aufgrund der Bedeutung für die Trinkwasserversorgung früher und in kürzeren Wiederholungsprüfungsfristen (siehe vorherige Tabelle) durchzuführen.

5. Wir haben unsere Grundstücksleitungen sanieren lassen und mussten eine Dichtheitsprüfung durchführen. War dies gar nicht erforderlich?

Doch, die Dichtheitsprüfungen im Rahmen von Leitungsumbauten oder Erweiterungen der Grundstücksentwässerungsanlagen sind weiterhin im Rahmen der Bauabnahme durchzuführen.

6. Wie wird mit den jetzt schon vorliegenden Nachweisen künftig umgegangen? Werden diese anerkannt?

Gemäß 1.5 der Einführung der DIN 1986 Teil 30 vom 28. März 2024 werden Dichtheitsprüfungen, die bereits vor Ablauf der zulässigen Frist durchgeführt wurden, so behandelt, als ob sie zum spätest möglichen Zeitpunkt erfolgt wären. Dies gilt insofern, wenn diese den gültigen Anforderungen der DIN 1986 Teil 30 entsprechen. Damit "verfallen" schon jetzt durchgeführte Dichtheitsprüfungen nicht. Sie behalten ihre Gültigkeit bis zum spätest möglichen Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung.

7. Wir haben bereits eine Dichtheitsprüfung durchgeführt. Wem muss ich den Nachweis schicken/zeigen?

Die Durchführung muss dokumentiert werden. Das Prüfprotokoll wird durch die beauftragte Firma ausgefüllt und unterzeichnet.

Der Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage muss dieses Protokoll und ggf. weitere Nachweise (z.B. Bestandsplan, Bildmaterial der optischen Inspektion oder Protokoll der Dichtheitsprüfung (Luft / Wasser) und den Prüfbericht) vorhalten. Den Nachweis müssen Sie nicht aktiv einer Behörde vorlegen. Er ist lediglich auf Nachfrage der zuständigen Verwaltungen zu übergeben.

8. Wie ist die Überprüfung durchzuführen?

Die Zustands- und Dichtheitsüberprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen setzt sich aus der optischen Inspektion und der Dichtheitsuntersuchung zusammen. Als Methoden für die Dichtheitsuntersuchung kommt die Untersuchung

  • mit Überdruck mit Wasser oder Luft oder
  • die optische Untersuchung mit Kanalfernauge / Kamerabefahrung

in Frage. Das zu wählende Verfahren gibt die eingeführte DIN 1986 Teil 30 vor. Dabei kann der Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage generell auch das höherwertige Verfahren (Überdruck mit Wasser oder Luft) wählen.

Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen werden in der Regel nach einer vorherigen Reinigung optisch untersucht. Die DIN 1986 Teil 30 gibt die Einzelheiten zur Prüfung vor.

Neubauten sind generell nach der DIN EN 1610 mit Überdruck mit Wasser oder Luft zu überprüfen.

9. Wer führt die Überprüfung durch?

Nur Fachbetriebe mit sachkundigem Personal und der notwendigen Geräteausstattung sind in der Lage, die erforderlichen Arbeiten sach- und fachgerecht auszuführen.

Leider gibt es schon heute unseriöse Firmen, die die Bürger "abzocken" wollen. Vor Haustürgeschäften wird deshalb ausdrücklich gewarnt. Der Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage sollte sich für die Dichtheitsprüfung mehrere Kostenvoranschläge einholen und die Referenzen der Unternehmen miteinander vergleichen. Sinnvoll und günstiger kann es sein, die Inspektion zusammen mit Nachbarn durchzuführen. Durch ein höheres Auftragsvolumen lassen sich häufig bessere Preise erzielen.

Weitere Hinweise zum Finden seriöser Fachbetriebe können der vom Umweltministerium herausgegebenen "Durchführungshinweise zur Umsetzung der DIN 1986 Teil 30" (steht im Internet zum Herunterladen bereit) entnommen werden.

10. Was ist zu tun, wenn Schäden erkannt wurden?

Wurden im Rahmen der Dichtheitsuntersuchung Schäden in oder an der Abwasseranlage festgestellt, muss der Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage diese gemäß § 60 Abs. 2 WHG innerhalb einer angemessenen Frist sanieren, um den Boden und das Grundwasser vor austretendem Abwasser zu schützen.

Die Sanierungsfristen hängen grundsätzlich vom Schadensbild und dem hieraus für die Schutzgüter (Grundwasser und Boden) resultierenden Gefährdungspotential ab. Das Umweltministerium hat dazu in den "Durchführungshinweisen zur Umsetzung der DIN 1986 Teil 30" (steht im Internet zum Herunterladen bereit) eine Empfehlungstabelle erstellt.

Die Höhe etwaiger Sanierungskosten kann im Vorwege nicht geschätzt werden, da jeder Fall aufgrund des Schadensbildes individuell zu kalkulieren ist. Im Schadenfall wird mit Fachleuten die sinnvollste und langfristig günstigste Sanierungsmethode ausgewählt und durchgeführt.

Der Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage sollte sich für die Sanierung mehrere Kostenvoranschläge einholen und die Angebote der Unternehmen miteinander vergleichen. Um die richtige Reparaturmethode zu finden, kann es sinnvoll sein, einen unabhängigen Fachkundigen (z.B. Ingenieur für Kanalsanierung, Berater für Grundstücksentwässerung, Sachverständiger für Entwässerungsanlagen) einzuschalten.

Weitere Informationen:

Durchführungshinweise zur Umsetzung der DIN 1986 Teil 30  (PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Bekanntmachungstext der DIN 1986 Teil 30 "Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Instandhaltung" im Amtsblatt (Amtsbl. Schl.-H. S. 905) vom 05.10.2010  (PDF, 78KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Medien-Information des Landes Schleswig-Holstein vom 07.10.2010  (PDF, 71KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Hintergrund-Information zu Grundstücksentwässerungsanlagen, die häusliches Abwasser ableiten  (PDF, 90KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Hintergrund-Information zu Grundstücksentwässerungsanlagen, die gewerbliches / industrielles Abwasser ableiten  (PDF, 101KB, Datei ist nicht barrierefrei)

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