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Ministerium für Energie­wende, Klimaschutz, Umwelt und Natur : Thema: Ministerien & Behörden

Tobias Goldschmidt

Minister für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Wie groß ist Ihr Fußabdruck?

Im neuen Infoportal zur Energiewende können Bürger ihren eigenen CO2-Fußabdruck berechnen lassen – und erhalten sofort Verbesserungsvorschläge.

Letzte Aktualisierung: 17.12.2021

Auf diesem Bild sehen sie einen Laptop, auf dessen Bild die Startseite des neuen Informationsportals zum Klimaschutz zu sehen ist.
Unter klimaschutz.schleswig-holstein.de finden die Schleswig-Holsteinerinnen und Schleswig-Holsteiner zahlreiche Informationen zum Klimaschutz.

Schleswig-Holstein ist das Land der Energiewende: Schon heute erzeugt der echte Norden rechnerisch mehr Strom aus Erneuerbaren Energien, als rechnerisch verbraucht wird. Mit dem jetzt in Kraft getretenen Energiewende- und Klimaschutzgesetz verfolgt Schleswig-Holstein sogar noch ehrgeizigere Ziele: Bis 2050 soll der Treibhausgas-Ausstoß um bis zu 95 Prozent gegenüber dem Vergleichswert von 1990 zurückgehen.

Online-Angebot für Bürger gestartet

Dieses ambitionierte Vorhaben lasse sich nur gesamtgesellschaftlich umsetzen, sagte Energiewendeminister Jan Philipp Albrecht in Kiel: "Klimaschutz fängt in den eigenen vier Wänden an. Umso kleiner der CO2-Fußabdruck, desto größer der Nutzen für das Klima!" Deshalb biete die Landesregierung künftig ein umfassendes Informationsangebot zu Fortschritten und Herausforderungen in den Bereichen "Wohnen", "Mobilität", "Freizeit", "Ernährung" und "Konsum" an.

CO2-Rechner regt zum Nachdenken an

Auf der Seite klimaschutz.schleswig-holstein kann sich jede und jeder Einzelne außerdem darüber informieren, wie sie oder er selbst etwas zur Energiewende beitragen kann. Dabei hilft ein CO2-Rechner: Mithilfe von 28 Fragen zur eigenen Fortbewegung, den Wohnverhältnissen, Freizeit sowie zu Ernährungs- und Konsumgewohnheiten errechnet er anhand wissenschaftlicher Durchschnittswerte den individuellen CO2-Fußabdruck und regt zum Nachdenken an.

Zum CO2-Rechner

Energiewende und Klimaschutzgesetz tritt in Kraft

Anlass für das neue Infoportal ist auch das Inkrafttreten des neuen Energiewende- und Klimaschutzgesetzes am heutigen 17. Dezember 2021. Schleswig-Holstein verpflichtet darin, die Klimaschutzziele zu verfolgen, die auf Bundesebene nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vereinbart wurden.

Demnach sollen die Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent, bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Prozent und bis zum Jahr 2045 so weit gemindert werden, dass national Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Nach dem Jahr 2050 sollen bundesweit negative Treibhausgasemissionen erreicht werden.

Weitere Informationen:

Energiewende- und Klimaschutzgesetz

Zum CO2-Rechner.

Fragen und Antworten

FAQs zum EWKG

Wo kann ich den Gesetzestext nachlesen?

Wo finde ich die Landesverordnung über den finanziellen Ausgleich der Kosten für aufzustellende kommunale Wärme- und Kältepläne nach § 7 EWKG?

Wo finde ich die Landesverordnung zur Ausführung des § 9 des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein?

Wo finde ich die nötigen Formulare zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 9 EWKG?

Was sind die Gründe für die Verpflichtung zur Nutzung von Erneuerbaren Energien beim Heizen?

Am 12. Mai 2021 hat das Bundeskabinett eine Anhebung der deutschen Klimaschutzziele beschlossen. Auch Schleswig-Holstein wird seinen Beitrag zur Erreichung der Ziele leisten. Hierfür sind weitere Maßnahmen notwendig, denn insbesondere im Wärmebereich werden derzeit noch überwiegend fossile Energien eingesetzt. Es liegt im Interesse des Landes Schleswig-Holstein, auf die Verwendung von fossilen Energieträgern und Atomenergie zu verzichten und gleichzeitig Energieerzeugungsanlagen sowie Energiespeicher auf Basis Erneuerbarer Energien auszubauen.

Wodurch wird die Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien ausgelöst?

Der Auslöser für die gesetzliche Pflicht ist die Heizungserneuerung. Wenn also der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht, erstmals eine zentrale Heizungsanlage eingebaut oder ein Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen wird, entsteht die Nutzungspflicht. Bei Heizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern entsteht die Pflicht, sobald ein Kessel oder ein Wärmeerzeuger getauscht wird.

Gelten die Pflichten zum Einsatz Erneuerbarer Energien auch bei bestehenden Heizungsanlagen?

Ja, das Gesetz sagt, dass auch beim Austausch einer Heizungsanlage in einem vor dem 1. Januar 2009 errichteten Gebäude mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch Erneuerbare Energien zu decken sind. Funktioniert eine bestehende Heizungsanlage, so muss diese aufgrund der Vorschriften des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes aber nicht getauscht werden. Allerdings sind gegebenenfalls bundesrechtliche Vorgaben zu beachten, z.B. das Betriebsverbot für über 30 Jahre alte Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden, gem. § 72 GEG.

Auslöser für die gesetzliche Pflicht ist der Austausch oder nachträgliche Einbau der Heizungsanlage. Wenn also der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht wird, entsteht die Nutzungspflicht. Bei Heizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern entsteht die Pflicht, sobald ein Kessel oder Wärmeerzeuger getauscht wird.

Maßgeblich ist der Termin, zu dem die erneuerte zentrale Heizungsanlage betriebsbereit ist. Erfolgt dies nach dem 1. Juli 2022, so gilt grundsätzlich die in § 9 Abs. 1 EWKG normierte Pflicht. Wenn die Erneuerung der bestehenden Heizungsanlage bereits vor dem 1. Juli 2022 verbindlich und nachweisbar bestellt wurde, so kann die tatsächliche Umsetzung noch bis sechs Monate nach Erlass der Durchführungsverordnung erfolgen, d.h. noch bis zum 18. Mai 2023.

Muss ich bis 01.07.2022 meine Heizungsanlage tauschen?

Nein, das Gesetz sagt, dass beim Austausch oder nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage in einem vor dem 1. Januar 2009 errichteten Gebäude mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch Erneuerbare Energien zu decken sind. Funktioniert eine bestehende Heizungsanlage, so muss diese aufgrund der Vorschriften des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes aber nicht getauscht werden. Allerdings sind gegebenenfalls bundesrechtliche Vorgaben zu beachten, z.B. das Betriebsverbot für über 30 Jahre alte Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden, gem. § 72 GEG.

Auslöser für die gesetzliche Pflicht ist die Heizungserneuerung. Wenn also der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht, erstmals eine zentrale Heizungsanlage eingebaut oder ein Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen wird, entsteht die Nutzungspflicht. Bei Heizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern entsteht die Pflicht, sobald ein Kessel oder Wärmeerzeuger getauscht wird.

Maßgeblich ist der Termin, zu dem die neue zentrale Heizungsanlage betriebsbereit ist.

Wann tritt das Gesetz in Kraft?

Am 17. Dezember 2021 ist die Novellierung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG) in Kraft getreten. Die Pflicht zum Einsatz Erneuerbarer Energien besteht grundsätzlich ab dem 1. Juli 2022. Wenn die Erneuerung der bestehenden Heizungsanlage bereits vor dem 1. Juli 2022 verbindlich bestellt wurde, so kann die tatsächliche Umsetzung noch bis sechs Monate nach Erlass der Durchführungsverordnung erfolgen.

Was passiert, wenn ich schon eine neue Heizungsanlage bestellt habe, welche bis zum 1. Juli 2022 nicht vollständig in Betrieb genommen werden kann?

Wenn eine erneuerte zentrale Heizungsanlage nach dem 1. Juli 2022 betriebsbereit eingebaut wird, gilt grundsätzlich die in § 9 Abs. 1 EWKG normierte Pflicht. Wenn der Austausch oder Einbau der neuen Heizungsanlage aber bereits vor dem 1. Juli 2022 verbindlich und nachweisbar bestellt wurde, so kann die tatsächliche Umsetzung noch bis sechs Monate nach Erlass der Durchführungsverordnung erfolgen, d.h. noch bis zum 18. Mai 2023, ohne dass der Einsatz Erneuerbarer Energien vorgeschrieben ist. Falls der Austausch/ der Einbau der neuen Heizungsanlage aufgrund nachweisbarer Lieferschwierigkeiten oder aufgrund nachweisbarer Terminschwierigkeiten der beauftragten Handwerksbetriebe erst mit Zeitverzögerung erfolgen kann, stellt dies keine Ordnungswidrigkeit dar.

Gibt es eine Übergangsfrist?

Grundsätzlich gilt die Pflicht zum Einsatz Erneuerbarer Energien ab dem 1. Juli 2022. Wurde jedoch bereits vor dem 1. Juli 2022 der Austausch oder Einbau einer neuen Heizungsanlage verbindlich und nachweisbar bestellt, so kann dies noch bis sechs Monate nach Erlass der Durchführungsverordnung umgesetzt werden, d.h. noch bis zum 18. Mai 2023. Falls der Austausch/ der Einbau der neuen Heizungsanlage aufgrund nachweisbarer Lieferschwierigkeiten oder aufgrund nachweisbarer Terminschwierigkeiten der beauftragten Handwerksbetriebe erst mit Zeitverzögerung erfolgen kann, stellt dies keine Ordnungswidrigkeit dar.

Was bedeutet die Formulierung "verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben"?

Entscheidend ist, wann nachweislich der Heizungsinstallateur oder Fachunternehmer beauftragt wurde, die neue Heizungsanlage einzubauen, oder wann eine neue Heizungsanlage bestellt wurde. Maßgeblich ist hierbei der Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrags.

Kann ich mich auch für baulichen Wärmeschutz entscheiden?

Der bauliche Wärmeschutz (z.B. durch Dämmung der Wände oder neue Fenster) stellt keine Maßnahme zur Erfüllung des § 9 EWKG dar. Dennoch kann der bauliche Wärmeschutz insbesondere bei älteren Gebäuden sinnvoll sein, so dass die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer grundsätzlich im eigenen Interesse prüfen sollte, ob diese Maßnahme zusätzlich in Betracht kommt.

Für welche Gebäude gilt die Pflicht?

Die Pflicht gilt grundsätzlich für alle beheizten Wohn- und Nichtwohngebäude, die vor dem 1.1.2009 errichtet wurden. Ausgenommen sind Gebäude, welche über eine Nutzfläche von weniger als 50 m2 verfügen.

Gilt die Pflicht auch für eine Etagenheizung?

Die Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien wird nicht für Etagenheizungen angewendet. Bei Etagenheizungen fallen aufgrund der baulichen Besonderheiten und der Regelungen zu Wohnungseigentümergemeinschaften viele Möglichkeiten der Nutzung Erneuerbarer Energien weg. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die bisherige Versorgung eines Gebäudes durch Etagenheizungen durch eine neue zentrale Heizungsanlage ersetzt wird.

Gilt die Pflicht für Nichtwohngebäude?

Ja.

Warum gilt die Pflicht nicht für Gebäude, die nach dem 1. Januar 2009 erbaut wurden?

Für Gebäude, die nach dem 1. Januar 2009 erbaut wurden, gelten vergleichbare Pflichten aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen. (Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz schrieb seit dem 1.1.2009 den Einsatz von mindestens 15% Erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung neuer Gebäude vor. Durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude vom 08.08.2020 (GEG) wurde dies fortgeschrieben.

Wer hat die Verantwortung, die EE-Pflicht umzusetzen?

Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gebäudes ist verpflichtet dieses umzusetzen.

Gilt das Gesetz für ein Wochenendhaus/Ferienhaus, das nur im Sommer benutzt wird?

Die Pflicht gilt grundsätzlich für alle beheizten Gebäude. Aufgrund der Bezugnahme auf das Gebäudeenergiegesetz des Bundes (GEG) in § 2 Nr. 21 EWKG ist die Pflicht aber gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 8 GEG nicht anzuwenden, wenn Wohngebäude entweder für eine Nutzungsdauer von weniger als 4 Monaten jährlich bestimmt sind oder für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und deren zu erwartender Energieverbrauch für die begrenzte jährliche Nutzungsdauer weniger als 25% des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt. Dies dürfte auf viele Wochenendhäuser und Ferienhäuser zutreffen.

Kann die Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien auch durch eine PV-Anlage erfüllt werden?

Nein. Eine PV-Anlage generiert keine Wärme, sondern Strom. Daher kann die PV-Anlage zur Erfüllung der Pflicht nicht direkt angerechnet werden. Etwas anderes gilt, wenn der Strom aus der PV-Anlage in einem Wärmeerzeuger, z.B. einer Wärmepumpe oder Stromdirektheizung, eingesetzt wird.

Kann man verschiedene Erneuerbare Energien miteinander kombinieren?

Ja, die Nutzung verschiedener Erneuerbarer Energien und auch die vorgesehenen Ersatzmaßnahmen können zur Erfüllung der Pflicht miteinander kombiniert werden. Dabei muss die Summe der prozentualen Anteile der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Maßnahmen die Nutzungspflicht erfüllen.

Bei Nutzung des pauschalen Nachweises für Solarthermie ist keine anteilige Anrechnung erforderlich.

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