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Thema : Beamtenrecht

Laufbahnrecht

Die Berufswege der Beamtinnen und Beamten sind in Laufbahnen geordnet. Das Laufbahnrecht gibt die Anforderungen für die Einstellung und das berufliche Fortkommen der Beamtinnen und Beamten in der jeweiligen Laufbahn vor. Seit der Föderalismusreform sind diese Anforderungen bei Bund und Ländern zum Teil unterschiedlich geregelt.

Letzte Aktualisierung: 26.01.2022

Zwei Frauen im Gespräch
Die Leistungen von Beamtinnen und Beamten werden regelmäßig beurteilt.

Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. In Schleswig-Holstein finden sich die für alle Laufbahnen maßgeblichen Vorschriften neben dem Landesbeamtengesetz (LBG) in der Allgemeinen Laufbahnverordnung (ALVO).

Landesbeamtengesetz

Laufbahnverordnung für Beamte/Beamtinnen ALVO

Das schleswig-holsteinische Laufbahnrecht sieht eine Einteilung in zwei Laufbahngruppen vor, die je nach Qualifikationsanforderungen in jeweils zwei Einstiegsämter unterteilt sind.

Fachrichtungen innerhalb der Laufbahngruppen

Innerhalb dieser Laufbahngruppen sind für die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche mehrere Fachrichtungen (§ 13 LBG) eingerichtet, wie etwa die Fachrichtung "technische Dienste" oder auch "Polizei" und "Feuerwehr".

Soweit für die jeweiligen Fachrichtungen besondere Qualifikationsanforderungen zu erfüllen sind, werden diese durch spezielle Laufbahnverordnungen und in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen geregelt.

Beurteilungen

Wie schon die Einstellung richtet sich auch das berufliche Fortkommen der Beamtinnen und Beamten nach Eignung, Befähigung und Leistung. Um hierüber ein aussagefähiges Bild zu erhalten, sind die Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen. Bei besonders guten Leistungen bestehen grundsätzlich verschiedene Aufstiegs- und Qualifizierungsmöglichkeiten, die ein Fortkommen innerhalb der Laufbahngruppe aber auch über die bisherige Laufbahngruppe hinaus bieten. Welche Möglichkeiten in Anspruch genommen werden können, liegt jedoch immer in der Entscheidung des Dienstherrn.

Aufstieg

Die rechtlichen Grundlagen für den Aufstieg von der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt finden sich in den §§ 25-27 ALVO. Für die einzelnen Fachrichtungen können zusätzlich besondere Vorgaben gelten. Für den Bewährungsaufstieg nach § 27 ALVO ist in der Fachrichtung "Allgemeine Dienste" die Prüfung nach der Landesverordnung über die Fortbildung nach § 27 der Allgemeinen Laufbahnverordnung abzulegen.

Durchstieg

Der sogenannte "Durchstieg" vom 1. zum 2. Einstiegsamt innerhalb der Laufbahngruppe 2 richtet sich nach § 10 a ALVO. Die nähere Ausgestaltung des hierbei zu durchlaufenden Qualifizierungsverfahrens ist für die Beamtinnen und Beamten der Landesverwaltung in der Qualifizierungsrichtlinie, für den Kommunal- und Körperschaftsbereich in der Verwaltungsvorschrift zu § 22 LBG und § 10 a ALVO geregelt.

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