Asbest war in der Vergangenheit als Mineral der tausend Möglichkeiten ein beliebter, in erheblichem Umfang genutzter Einsatzstoff. Bekannt ist die Verwendung von Asbest in Brand- und Wärmeschutzisolierungen oder in Dach- und Fassadenplatten. Asbest wurde jedoch auch in zahlreichen anderen Bauprodukten verwendet. Auch heute noch findet sich in vielen Gebäuden Asbest, zum Beispiel in Bodenbelägen, Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern. Inzwischen begegnen uns diese Asbestprodukte als zu beseitigende "Altlast“, denn heute ist Asbest als besonders gefährlicher krebserzeugender Gefahrstoff bekannt.
Seit 1993 besteht in Deutschland ein Verbot der Herstellung, des Imports, des Inverkehrbringens und des aktiven Verwendens von Asbestprodukten, seit 2005 darf Asbest in der EU nicht mehr verwendet werden. Dieses gilt auch für die Verwendung im privaten Bereich. Die "passive" Nutzung zum Beispiel von vorhandenen Dachdeckungen aus Asbestzement ist jedoch weiterhin erlaubt, sie müssen also nicht entfernt werden, solange sie intakt sind. Anders kann sich die Situation in Gebäuden mit schwach gebundenen Asbestprodukten darstellen. Hier ist eine Risikobewertung nach der Asbest-Richtlinie (ASR) vorzunehmen.
Leider wird Asbest in Entwicklungs- und Schwellenländern (zum Beispiel China, Indien, Russland) immer noch eingesetzt und für diese Länder u.a. in Kanada abgebaut. Asbest ist deutlich billiger als Ersatzstoffe und die Gefährlichkeit wird von den Verantwortlichen oft ignoriert.
Ausgenommen von dem Asbest-Verwendungsverbot sind Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten, für die aber strenge Arbeits- und Umweltschutzvorschriften bestehen.
Von fachgerecht ausgeführten Arbeiten gehen keine Gefährdungen für Beschäftigte und Allgemeinheit aus. Werden diese Arbeiten aber unsachgemäß ausgeführt und dadurch zum Beispiel die Umgebung kontaminiert, können die Folgekosten für Reinigung und Abfallbeseitigung immens sein. Aus diesem Grund sind Arbeiten an Asbestprodukten nichts für Privatpersonen und sollten in der Regel von Fachbetrieben durchgeführt werden!
Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien müssen grundsätzlich sieben Tage vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden. Bei Vorhaben in Schleswig-Holstein an:Asbestanzeigen@arbeitsschutz.uk-nord.de.
Werden Vorgaben der Gefahrstoffverordnung bezüglich der Tätigkeiten mit Asbest nicht eingehalten, können Bußgelder verhängt beziehungsweise Strafverfahren eingeleitet werden.
Weitere Informationen erhalten Sie über die Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord: www.Schleswig-Holstein.de/stauk
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: