Leistungen für Opfer von SED-Unrecht
1. Haftopfer der DDR können folgende Leistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG--Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz) erhalten:
a. Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG
d. h. 306,78 Euro je angefangenem Monat zu Unrecht erlittener Haft bzw. bescheinigten Gewahrsams unter Anrechnung bereits erhaltener Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) oder dem StrRehaG
b. Opferrente nach § 17 a StrRehaG
eine besondere Zuwendung für Haftopfer in Höhe von max. 330,- Euro monatlich für Betroffene, die
- einen Anspruch auf Kapitalentschädigung haben,
- eine rechtsstaatswidrige Haft von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben und
- in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind
c. Beschädigtenversorgung nach § 21 StrRehaG
z.B. Heilbehandlungskosten, Beschädigtenrente wegen der Haftfolgeschäden
Personen mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein, die über ihre Haftzeit eine vor dem 04.11.1992 ausgestellte Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben, können ihre Anträge beim Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein, Dienstsitz Lübeck, Große Burgstraße 4, 23552 Lübeck stellen.
2. Opfer von rechtsstaatswidrigen Verwaltungsentscheidungen der DDR können folgende Leistungen nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) erhalten:
a. Beschädigtenversorgung nach § 3 VwRehaG
z.B. Heilbehandlungskosten oder Beschädigtenrente, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der rechtsstaatswidrigen Verwaltungsentscheidung und aktuellen gesundheitlichen Schädigungen besteht
b. Hinterbliebenenversorgung nach § 4 VwRehaG
Bitte beachten Sie:
Die Opferrente beginnt mit dem auf Antragstellung folgenden Monat. Bitte stellen Sie den Antrag daher unverzüglich.
Direkte Ansprechpartner finden Sie hier.