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Tätowierungen

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Tätowierungen

Körpermodifikationen/-bemalungen dürfen keine gewaltverherrlichenden, sexistischen oder allgemein die Würde des Menschen verletzenden Motive darstellen. Gleiches gilt für verbale Aussagen oder Symbole, die einen Bezug zu extremen politischen Auffassungen oder Gruppierungen aufweisen.

Solche Körpermodifikationen/-bemalungen führen zum sofortigen Ausschluss aus dem Auswahlverfahren.

An den Händen, an Hals und Kopf sowie im Gesicht dürfen keine Tätowierungen oder permanente Körpermodifikationen, wie z.B. sog. Brandings oder Skarifizierungen, vorhanden sein. Auch diese führen grundsätzlich zum sofortigen Ausschluss aus dem Auswahlverfahren. Bewerbende Personen, die minimale Ausläufer von Tätowierungen über den Hemdkragen des Kurzarmhemdes/der Kurzarmbluse hinweg oder am Handgelenk über das Ärmelende des Langarmhemdes/der Langarmbluse hinweg aufweisen, dürfen am Auswahlverfahren teilnehmen.

+++ Neu +++

Polizistinnen und Polizisten in Schleswig-Holstein dürfen zukünftig vor allem auf ihren Armen Tattoos offen tragen. Diese Regelung bezieht sich auch auf Bewerberinnen und Bewerber für den Polizeiberuf. Eine Grenze gilt allerdings für Motive mit schwierigen inhaltlichen Aussagen. Bestimmte Tätowierungen sind selbstverständlich auch künftig weiterhin verboten, wie sexistische oder menschenverachtende Darstellungen. Andere Motive müssen im Dienst abgedeckt werden, zum Beispiel gewaltnahe oder aggressive Darstellungen. Unzulässig bleiben weiterhin sichtbare Tätowierungen an Kopf, Hals, Händen und Handgelenken, mit Ausnahmen der oben beschriebenen Ausläufer.

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