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Thema : Kitareform 2020

Verbesserungen für Eltern

Letzte Aktualisierung: 09.02.2023

Mit der Kita-Reform werden die Startchancen für die kleinsten Schleswig-Holsteinerinnen und Schleswig-Holsteiner sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert. So werden erstmalig Mindeststandards für die pädagogische Qualität gesetzlich geregelt und Eltern mit einer Deckelung der Kita-Beiträge von zum Teil deutlich über dem Bundesschnitt liegenden Gebühren entlastet. Außerdem werden landeseinheitliche Mindestvorgaben für die Sozialstaffel und eine Geschwisterermäßigung sowie ein echtes Wahlrecht bei freien Plätzen für Eltern eingeführt.

Gerechtere Beiträge

Vor der Reform variierte in Schleswig-Holstein die Höhe der Elternbeiträge sehr stark je nach Kommune, so dass zum Teil sogar zwischen unmittelbaren Nachbargemeinden die Beiträge stark voneinander abwichen.
Mit der Reform wurde eine landesweit einheitliche, maximale Obergrenze, der „Beitragsdeckel“, für die Elternbeiträge eingeführt. Für viele Eltern in Schleswig-Holstein bedeutet das eine zum Teil erhebliche finanzielle Entlastung.

FAQs zur Kitareform

FAQ Häufig gestellte Fragen

Beitragsdeckel

Die vor der Reform in Schleswig-Holstein erhobenen Beiträge gehörten bundesweit zu den höchsten und betrugen zum Teil mehr als 700,- Euro in der Krippenbetreuung. Durch den Elternbeitragsdeckel aus § 31 des KiTaG dürfen die von den Eltern zu entrichtenden Monatsbeiträge für Kinder unter 3 Jahren 5,80 Euro und für Kinder über 3 Jahren 5,66 Euro pro wöchentlicher Betreuungsstunde nicht übersteigen. Damit ergibt sich für ein U3-Kind ein rechnerischer Deckel von 145 Euro für eine 5-stündige Betreuung pro Tag (25 Stunden/ Woche) bzw. 232 Euro für eine 8-stündige Betreuung pro Tag (40 Stunden/ Woche). Bei einem Ü3-Kind ergibt sich ein rechnerischer Deckel von 141 Euro für eine 5-stündige Betreuung pro Tag (25 Stunden/ Woche) bzw. rund 226 Euro für eine 8-stündige Betreuung pro Tag (40 Stunden/ Woche). Der monatliche Beitragsdeckel ist pro wöchentlicher Betreuungsstunde festgelegt, sodass er für alle Betreuungsumfänge gilt, ganz egal ob ein Kind vier oder acht oder mehr Stunden betreut wird.

Einbeziehung Kindertagespflege

Das KiTaG regelt, dass der Beitragsdeckel auch für die Betreuung bei einer Kindertagespflegeperson gilt. Die Kindertagespflege wird ebenfalls anteilig durch das Land, die Eltern und die Wohngemeinden finanziert.

Landesweite Sozialstaffel

Für Familien mit geringem bis mittlerem Einkommen gibt es nach § 7 des KiTaG eine landesweit einheitliche Regelung zur sozialen Ermäßigung. Danach müssen Familien nur 50 % des Betrags, der über einer festgelegten Einkommensgrenze liegt, für die Kinderbetreuung aufwenden. Familien mit einem Einkommen unterhalb dieser Einkommensgrenze werden vollständig befreit. Davon profitieren auch Familien, die keine staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen. Die Einkommensgrenze wird individuell durch die Kommunen nach den Vorgaben des Sozialgesetzbuches berechnet und ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen sowie ihrem Wohnort.

Geschwisterermäßigung

Familien mit mehreren Kindern profitieren von einer landesweit einheitlichen Mindestvorgabe bei der Geschwisterermäßigung. Hiernach wird eine Familie einkommensunabhängig entlastet, wenn mehrere Kinder eine Kita besuchen oder in einer Kindertagespflege betreut werden. Der Elternbeitrag für das zweitälteste Kind reduziert sich um die Hälfte, für alle jüngeren Kinder entfällt er ganz. In Bezug auf Schul- bzw. Hortkinder oder deren Berücksichtigung bei der Anrechnung können die Kreise und kreisfreien Städte darüber hinausgehende, zusätzliche Regelungen treffen.

Verpflegungskosten

  • Höhe der Verpflegungskostenbeiträge muss nach dem KiTaG angemessen sein
  • Bei Änderung sind an Entscheidung die Elternvertreter:innen im Vorfeld zu beteiligen, denn die Kalkulation der Verpflegungskostenbeiträge (Beitrag, Kosten, Inhalt) sollen der Elternvertretung und dem Beirat offengelegt werden

Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts

  • Vor Reform hatten Eltern häufig Probleme, wenn sie ihr bundesgesetzlich bestehendes Wahlrecht geltend machen wollten
  • Der Besuch einer Kita außerhalb der Wohnsitzgemeinde scheiterte zumeist daran, dass die Wohnsitzgemeinde die Kostenübernahme verweigerte
  • Nach dem aktuellen KiTaG gibt es ein echtes Wahlrecht für Eltern bei freien Plätzen
  • Soweit Plätze vorhanden sind, können Eltern ihre Kinder in einer Kita sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Wohngemeinde anmelden
  • Gleiches gilt für die Betreuung in Kindertagespflege

Betreuungskontinuität

Bisher konnten Kommunen einen Betreuungsplatz kündigen, wenn die Familie über die Stadtgrenze hinaus ins Umland zieht – auch ohne, dass dort einen Betreuungsplatz gleichen Umfangs vorhanden war. Zukünftig wird dies nicht mehr möglich sein, da Betreuungskontinuität nicht nur pädagogisch wichtig für Kinder, sondern auch unverzichtbar für die Planbarkeit von Familie und Beruf für die Eltern ist.

Verlässliche Schließzeiten

  • Planmäßige Schließzeiten der Gruppe dürfen 20 Tage im Kalenderjahr, davon höchstens drei Tage außerhalb der Schulferien in Schleswig-Holstein, nicht übersteigen
  • Planmäßige Schließzeiten für eine längere Zeitspanne als drei Wochen sind nicht zulässig

Für kleine Einrichtungen mit bis zu drei Gruppen gelten diese Ziele ebenfalls, sie können jedoch abweichend davon bis zu 30 Tage im Jahr schließen, da es bei weniger Fachkräften schwerer fällt, Vertretungen zu organisieren. Mit dieser Ausnahme sollen die Belange der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in kleinen Einrichtungen berücksichtigt werden. Die Möglichkeit der längeren Schließzeit von bis zu 30 Tagen gilt ebenfalls, wenn während der Schließzeit eine Förderung der Kinder in einer anderen Gruppe der Einrichtung sichergestellt ist.

Kitas können selbstverständlich auch weniger Schließtage umsetzen. Die Vorgaben regeln lediglich, welche maximale Tagesanzahl nicht mehr überschritten werden darf.

Beteiligungsmöglichkeit

Die Einhaltung der Beteiligungsrechte der Elternvertretung ist Voraussetzung für die öffentliche Förderung der Kita. Auch Eltern, deren Kinder in Tagespflege betreut werden, können in der Kreis- und Landeselternvertretung mitwirken

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