Nach § 25 Abs. 5 KiTaG (neu) ist die Gruppengröße bei Förderung von Kinder mit Behinderung und von Behinderung bedrohten Kindern ausgehend von der Regelgruppengröße zu verringern, wenn der örtliche Träger aufgrund des zusätzlichen Betreuungsaufwands der Kinder unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Teilhabeplanung nach dem SGB IX oder der Hilfeplanung nach dem SGB VIII sowie der Zusammensetzung der Gruppe einen entsprechenden Bedarf festgestellt hat. Der örtliche Jugendhilfeträger stellt auf Antrag des Einrichtungsträgers oder von Amts wegen im Einzelfall fest, um wie viele Plätze die Gruppengröße zu verringern ist.
Diese Regelung ist nicht auf die Regelgruppe beschränkt, es können also alle Gruppen einer Einrichtung reduziert werden, wenn in ihnen Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind, gefördert werden und der örtliche Träger der Jugendhilfe den Bedarf der Gruppenreduzierung festgestellt hat. Die Beschreibung als Regelgruppengröße bezieht sich nicht auf die Gruppengröße als Regel-Kindergartengruppe aus Abs. 1, sondern beschreibt die Regelgruppengröße als Ausgangsbasis für die jeweilige Gruppe (z.B. 20 Kinder bei Regel-Kindergartengruppen oder 15 Kinder bei mittleren Kindergartengruppen).
Sofern der zusätzliche Betreuungsaufwand eine Platzzahlreduzierung erfordert, schreibt der örtliche Jugendhilfeträger diese vor und finanziert sie. Die Platzzahlreduzierung ist somit von der konkreten Leistung der Eingliederungshilfe unabhängig. Eine Platzzahlreduzierung kann also auch in den Fällen erfolgen, in denen das Kind keine weiteren personenzentrierten Leistungen erhält. In manchen Fällen mag eine Reduzierung der Gruppengröße ausreichend sein, um Barrieren aufzulösen. Dies ist der erste Schritt in Richtung Inklusion, für eine gleichberechtigte Teilhabe. Daher ist die Entscheidung über die Platzzahlreduzierung auch folgerichtig beim Jugendhilfeträger verortet.
Nach § 42 KiTaG (neu) hat der Einrichtungsträger gegen den örtlichen Träger einen monatlichen Anspruch auf einen Ausgleich in Höhe eines Elternbeitrages für jeden Platz, um den er die Gruppengröße nach § 25 Abs. 3 oder 4 verringert.
Für Kindertagespflegepersonen gilt nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 KiTaG (neu), dass sie den doppelten Anerkennungsbetrag und eine erhöhte Sachaufwandspauschale für ein Kind mit Behinderung oder ein von Behinderung bedrohtes Kind erhält, für das der örtliche Träger aufgrund des zusätzlichen Betreuungsaufwands unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Teilhabeplanung nach dem SGB IX oder der Hilfeplanung nach dem SGB VIII sowie der Zusammensetzung der geförderten Kinder einen entsprechenden Bedarf festgestellt hat, wenn sie die Zahl der gleichzeitig geförderten Kinder ausgehend von der Kinderzahl laut Kindertagespflegeerlaubnis um ein Kind verringert.
Kurz zusammengefasst: Die Verringerung der Gruppengröße nach §§ 25 Abs. 5 und 45 Abs. 2 Nr. 2 KiTaG (neu) setzt nicht die Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe voraus.