Die Regionalpläne geben mit den sogenannten Zielen und Grundsätzen der Raumordnung vor, wie sich Siedlungsstruktur, Freiräume und Infrastruktur in den Planungsräumen entwickeln sollen. In den Regionalplänen sind unter anderem
- Siedlungsachsen festgelegt und regionale Grünzüge ausgewiesen
- die baulichen Siedlungszusammenhänge der Zentralen Orte abgegrenzt,
- ausgewählten Gemeinden oder Ortsteilen ergänzende überörtliche Versorgungsfunktionen zugewiesen oder besondere Funktionen für Wohnen oder Gewerbe,
- überregionale Standorte für Gewerbegebiete an den Landesentwicklungsachsen festgelegt,
- Kernbereiche für Tourismus und/ oder Erholung ausgewiesen sowie
- Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete festgelegt für Naturschutz beziehungsweise für Natur und Landschaft, für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe, für Grund- und Binnenhochwasserschutz sowie für Küstenschutz und die Anpassung an die Klimafolgen im Küstenbereich.
Vorgaben des Landesentwicklungsplans
Einige Vorgaben zur räumlichen Entwicklung regelt der Landesentwicklungsplan abschließend. Dazu gehören zum Beispiel der wohnbauliche Entwicklungsrahmen für Gemeinden, die keine Schwerpunkte für den Wohnungsbau sind, die Steuerung des großflächigen Einzelhandels und die Steuerung raumbedeutsamer Solarfreiflächenanlagen. Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die im Landesentwicklungsplan festgelegt sind, müssen Kommunen und andere Planungsträger ebenfalls beachten oder berücksichtigen.
Tourismus und Erholung
Um die Kernbereiche für Tourismus und/ oder Erholung in den neuen Regionalplänen festzulegen, hat die Landesplanungsbehörde zu Beginn des Planungsprozesses einen externen Fachbeitrag mit Vorschlägen erstellen lassen, der als Download zur Verfügung steht.
Die Dateien sind nicht barrierefrei. Wenn Sie Unterstützung benötigen, um die Dateien zu nutzen, wenden Sie sich an das zuständige Referat unter der Telefonnummer
0431 988-1730.
Windenergie an Land
Die Vorranggebiete für die Windenergie an Land werden in rechtlich eigenständigen Teilaufstellungen der Regionalpläne festgelegt. In den dritten Entwürfen zur Neuaufstellung der Regionalpläne für die Planungsräume II und III sind nachrichtlich die derzeit geltenden Vorranggebiete gemäß den Teilaufstellungen aus dem Jahr 2020 dargestellt. Im Regionalplan für den Planungsraum I erfolgt keine Darstellung von Vorranggebieten für die Windenergie an Land, da diese Teilaufstellung von 2020 aufgrund eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein im Jahr 2024 unwirksam geworden ist.
Für alle drei Planungsräume laufen derzeit eigenständige Verfahren zu neuen Teilaufstellungen der Regionalpläne zum Thema Windenergie an Land.
Bis die neuen Regionalpläne in Kraft treten, gelten die bisherigen Pläne weiter.
Zu den geltenden Raumordnungsplänen
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