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Thema : Katastrophenschutz

Wann wählt man welche Nummer?

110, 112 oder 116 117? Im Not- oder Krankheitsfall sollte man schnell die richtige Nummer wählen. Wissen Sie, welche?

Letzte Aktualisierung: 23.07.2019

112 - Der Notruf für Menschen in Not

Rund um die Uhr, kostenlos, geht ohne Mobilfunknetz und bei gesperrtem Handy.

Die Notrufnummer 112 wählen Sie bei Unfällen, wenn es brennt, oder wenn Notfallsituationen möglicherweise  lebensbedrohlich sind oder Sie die Schwere der Verletzung nicht einschätzen können.

Wählen Sie immer 112, wenn es zu hohem Blutverlust kommt, bei Schockzustand oder Ohnmacht, bei Schmerzen in der Brust oder Sprach- bzw. Sehstörungen, die plötzlich auftreten. Sie könnten  auf einen Herzinfarkt oder  einen Schlaganfall hindeuten.

110 - Der Notruf der Polizei

Bei Gefahr, Straftaten oder dem Verdacht. Sagen Sie lieber einmal mehr Bescheid.

Wählen Sie 110 immer dann, wenn Sie sich bedroht fühlen, Sie sich in Gefahr befinden oder die Situation gefährlich werden könnte.

Haben Sie eine Straftat gesehen, zum Beispiel einen Wohnungseinbruch? Wählen Sie 110, auch wenn Sie nur den Verdacht haben, dass etwas passiert sein könnte oder zu einer Gefahr werden könnte.

Polizeidienststellen in Schleswig-Holstein

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116117 - Die Nummer zum ärztlichen Bereitschaftsdienst

Außerhalb von Sprechzeiten, bei Krankheiten, die nicht lebensbedrohlich sind

Krankheiten halten sich nicht an Wochenenden oder Sprechzeiten. Was tun, wenn Sie dringend ärztliche Hilfe brauchen, etwa bei heftigem Brechdurchfall, grippalen Infekten oder Infektionskrankheiten? Wenn keine Lebensgefahr besteht, können Sie außerhalb der Sprechzeiten den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Nummer 116117 anrufen. Dort erfahren Sie den Standort der nächsten Bereitschaftsdienstpraxis.

Finger weg vom Notruf

Wer absichtlich oder wissentlich eine Notrufnummer missbraucht und einen Notruf nur vortäuscht, bindet Rettungskräfte, die dann andernorts nicht Hilfe leisten können. Darauf steht ggf. eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe (Strafgesetzbuch, § 145), und man trägt die Kosten des Einsatzes und der Folgeschäden.

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