Informationen für Geflüchtete
Was Geflüchtete beachten müssen, wenn sie in einer Wohnung leben, können sie hier in Arabisch, Farsi, Kurdisch, Tigrinya, Russisch, Englisch und Deutsch nachlesen.
Wohnen in Schleswig-Holstein
Piktogramme zum richtigen Verhalten
Hier finden Sie Abbildungen, die das richtige Verhalten in Wohnungen verständlich machen:
Willkommen Zuhause - Mieterinformation
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Titel der Downloadtabelle
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Flyer "Hausordnung"
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Merkblatt auf Albanisch
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Merkblatt auf Englisch
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Merkblatt auf Französisch
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Merkblatt auf Persisch
(PDF, 834KB, Datei ist nicht barrierefrei)
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Merkblatt auf Tigrinya (PDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei)
Wohnberechtigungsschein
Nach dem Aufenthalt in einer dezentralen Unterbringung müssen Geflüchtete sich eine eigene Wohnung suchen. Wohnungssuchende, die einen Wohnberechtigungsschein haben, dürfen damit auch vom Staat geförderte Wohnungen mieten.
Den Wohnberechtigungsschein beantragt man grundsätzlich bei der Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Wohnungsamt oder Wohngeldbehörde), in der man untergebracht ist. Hier wird in Abstimmung mit der Ausländerbehörde geprüft, ob ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt werden kann.
Normalerweise muss bei Ausländerinnen und Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr vorliegen. Unter besonderen Umständen kann diese Mindestfrist auch unterschritten werden.
Wohnung vermieten
Durch das Bürgerliche Gesetzbuch bestehen keine Beschränkungen, sodass Sie grundsätzlich mit jedem geschäftsfähigen Menschen einen Mietvertrag abschließen können. Bevor Sie einen Mietvertrag mit einem Flüchtling abschließen, sollten Sie bei der Ausländerbehörde in Erfahrung bringen, ob ein Einzug möglich ist und welche Kosten übernommen werden. Bei der Vermietung an Flüchtlinge können sich, je nach aufenthaltsrechtlichem Status, Einschränkungen aus dem Aufenthalts- oder Sozialrecht ergeben. So muss ggf. erst die Erlaubnis für einen Umzug eingeholt werden. Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen, werden zwar auch die Kosten für eine Wohnung gezahlt, das ist aber nur dann der Fall, wenn die Wohnung die amtlichen Vorgaben hinsichtlich Größe und Miete einhält.
Wohnraum der Gemeinde zur Verfügung stellen
Sie können mit Ihrer Wohnortgemeinde einen Mietvertrag abschließen und gleichzeitig die Erlaubnis erteilen, dass die Gemeinde die Wohnung an Flüchtlinge untervermieten darf. Da nicht abgeschätzt werden kann, ob jede Wohnung, unabhängig von ihrer Größe und der von Ihnen geforderten Miete benötigt wird und zu Ihren Bedingungen genutzt werden kann, sollten Sie erst bei einer entsprechenden Aufforderung mit Wohnungsangeboten an Ihre Gemeinde herantreten. Um dennoch Ihre Bereitschaft kenntlich zu machen, können Sie zum Beispiel in Ihrer Wohnungsanzeige darauf hinweisen.