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Thema : Ankommen in Schleswig-Holstein

Besuch einer Kindertageseinrichtung

Letzte Aktualisierung: 14.03.2017

Fast alle Kinder in Deutschland gehen in die Kindertagesstätte, bevor sie im Alter von sechs Jahren in die Schule kommen. Hier kommen sie behütet zusammen, um gemeinsam zu spielen, zu singen, zu basteln, zu malen und ohne Druck zu lernen. Für Ihre Kinder bietet der Besuch einer Kita beste Voraussetzungen, um Freundschaften mit anderen Kindern zu schließen und die deutsche Sprache zu lernen. Hier werden Ihre Kinder gezielt darin unterstützt, mit anderen Kindern zu sprechen. Außerdem wird ihre gesamte Entwicklung gefördert und sie werden gut auf den späteren Besuch der Schule vorbereitet. In der Kita wird jedes Kind nach seinen Stärken, Fähigkeiten und Interessen unterstützt, es gibt keine Benotung ihrer Leistung und keine körperlichen Strafen.

Auch Sie als Eltern können von der Kita profitieren. Sie können in regelmäßigen Gesprächen mit den pädagogischen Fachkräften die Entwicklung Ihres Kindes besprechen. Außerdem unterstützt und berät Sie die Kita bei allgemeinen Erziehungsfragen und bei akuten Problemen und Fragestellungen. In einer Kita können Sie andere Eltern und Kinder kennen lernen, sich mit ihnen austauschen und Freundschaften schließen. Sie werden, wenn Sie möchten, in den Kita-Alltag selbst mit einbezogen, durch Feste oder gemeinsame Aktionen, bei denen Sie z. B. vor den Kindern eine Geschichte aus der eigenen Heimat erzählen oder etwas backen. Wenn Ihr Kind in eine Kita geht, können Sie Zeit gewinnen z. B. für einen Deutschkurs oder Behördengänge.

Bei Ihrer Wohnortgemeinde erhalten Sie Informationen darüber, welche Kitas es vor Ort gibt; häufig können Sie dies auch im Internet nachlesen.

Haben Flüchtlingskinder einen Anspruch auf einen Kita-Platz?

Kinder von Asylbewerbern und Flüchtlingen haben nach § 24 Sozialgesetzbuch VIII einen Rechtsanspruch auf Förderung in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege, wenn ihre Eltern einen Aufenthaltstitel, eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylVfG oder eine Duldung nach dem AufenthG vorlegen können. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Eltern berufstätig sind. Sobald das Kind ein Jahr ist, hat es bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung. Für Kinder bis zum dritten Lebensjahr gibt es alternativ auch die Möglichkeit, dass das Kind in einer Tagespflegestelle in einer kleineren Gruppe betreut wird (ähnlich wie in einer Familie).

Der Anspruch umfasst eine mindestens halbtägige Betreuung an fünf Tagen, bei Bedarf auch mehr.

Wie werden Kinder für einen Kita-Platz angemeldet?

Die Eltern können den Kita-Platz bei der Wohnortgemeinde beantragen. Da nicht immer sofort ein Platz angeboten werden kann, sollte der Antrag so früh wie möglich gestellt werden. Die Wohnortgemeinde hat dadurch die Möglichkeit, den Bedarf einzuschätzen und gegebenenfalls mehr Plätze einzurichten. Natürlich besteht auch die Möglichkeit, dass die Eltern direkt Kontakt zu den Kitas oder Kindertagespflegepersonen in ihrem Wohnort aufnehmen. Dort erfahren sie auch, wie der Tagesablauf in der Kita geregelt ist und welche pädagogischen Angebote es gibt.

In allen Kitas können die Eltern in den ersten Tagen bei ihrem Kind bleiben und mit ihm gemeinsam den Kita-Alltag kennen lernen. Das erleichtert dem Kind die Eingewöhnung, damit es sich sicher und geborgen fühlt.

Wer übernimmt die Kosten für eine Kita-Betreuung?

Für Kinder von Flüchtlingen, die einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kita oder in Kindertagespflege haben, gelten die gleichen Regelungen wie für deutsche Kinder. Nach § 25 Kindertagesstättengesetz haben die Eltern einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Kindertageseinrichtungen zu entrichten. Diese sollen so festgesetzt werden, dass Familien mit geringerem Einkommen und Familien mit mehreren Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflegestellen eine Ermäßigung erhalten.

Kinder, deren Familien ausschließlich über Einkünfte in Höhe der Grundsicherung nach ALG II oder Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verfügen, können die Kita oder die Tagespflegestelle in aller Regel beitragsfrei besuchen.

Sprachförderung in Kitas

Der Besuch einer Kindertagesstätte ist eine große Chance für Flüchtlingskinder und bietet beste Voraussetzungen, Deutsch zu lernen.

Sprachförderung in Kitas

Bei wem erhalten Eltern Informationen?

Die Wohnortgemeinden informieren darüber, wo und in welchem Umfang der Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege geltend gemacht werden kann. Einen Überblick über das Angebot vor Ort kann man sich häufig auf der Internetseite der Kommune verschaffen oder auch über das landesweite Kita-Portal

Kita Portal SH

Daneben können sich die Personensorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) auch an die zuständigen Kreisverwaltungen  wenden.

Häufig finden Familien Unterstützung in den Familienzentren. Dort werden u.a. auch Eltern-Kind-Gruppen angeboten. Dies sind unterstützende Brückenangebote, die den Übergang in eine reguläre Kindertagesbetreuung erleichtern können.

Werden die Kita-Mitarbeiter bei Gesprächen mit Eltern durch Dolmetscher unterstützt?

Die Unterstützung erfolgt vor Ort in den Kitas ggf. mit ehrenamtlichem Engagement aus der Gemeinde. Kita-Mitarbeiter sowie Flüchtlingsfamilien sollten sich bei Verständigungsproblemen an die Wohnortgemeinde wenden und dort erfragen, ob es z.B. Kita-Lotsen, Sprach- bzw. Kulturmittler oder auch ehrenamtliche Übersetzer gibt, die unterstützend tätig sind.

Unterstützung des Landes

Das Land beteiligt sich im Jahr 2017 an den Betriebskosten der Kindertagesbetreuung mit insgesamt 231 Mio. .Darin enthalten sind u.a. die Zuwendungen des Landes für die Sprachbildung in Kindertageseinrichtungen. Bestandteil der Betriebskostenförderung sind auch Zuschüsse für die Mehraufwendungen von Kommunen bei der Betreuung von Kindern mit Fluchthintergrund.

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