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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Finanzrechnung >> Auszahlungen aus fremden Finanzmitteln

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

5.2. Auszahlungen aus fremden Finanzmitteln (Kto. 772)

Grundsätzliches

Fremde Finanzmittel sind nach § 14 GemHVO-Doppik

  1. durchlaufende Gelder,
  2. Beträge, die die Gemeinde aufgrund eines Gesetzes unmittelbar in den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat, einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel,
  3. Beträge, die die Kasse des endgültigen Kostenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, anstelle der Gemeindekasse vereinnahmt oder ausgibt.

Fremde Finanzmittel werden zwar nicht im Haushaltsplan veranschlagt, müssen jedoch in der Bilanz und der Finanzrechnung berücksichtigt werden.
In der Finanzrechnung sind in der Kontenklasse 7 die Kontenart 772 "Auszahlungen aus fremden Finanzmitteln" einzurichten. Im bundesstatistischen Kontenrahmen ist diese Kontenart nicht enthalten und wird von dort auch nicht abgefragt. Einzahlungen und Auszahlungen für Mündelgelder und Unterhaltsvorschüsse sind - auch nach Abstimmung mit der Statistik - in diesem Sinne in der Finanzrechnung zu erfassen und in der Bilanz auszuweisen.

Unterkonten
7721 Auszahlungen aus fremden Finanzmitteln

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