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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Finanzrechnung >> Auszahlungen für Baumaßnahmen

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

4.5. Auszahlungen für Baumaßnahmen (Kto. 785)

Grundsätzliches

Hier werden alle investiven Auszahlungen (Herstellungskosten) nachgewiesen, die im Zusammenhang mit Hoch- und Tiefbaumaßnahmen sowie sonstigen Baumaßnahmen stehen. Zu den Baumaßnahmen zählen auch alle Baunebenkosten (Architektenleistungen, Vertragsingenieure, Wettbewerbskosten etc.). „Bei Herstellungsvorgängen, die an bereits vorhandenen Gegenständen durchgeführt werden, kann auch von nachträglichen Herstellungskosten gesprochen werden“ (Adler, Düring, Schmaltz "Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen", Tz. 118 zu § 255 HGB, 6. Auflage).

Hiervon zu unterscheiden sind Auszahlungen im Zusammenhang mit Erhaltungsaufwendungen. Auszahlungen für die Unterhaltung (Erhaltungsaufwand) sind in den Kto. 521/721 und 522/722 zu erfassen. Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Unterhaltungsarbeiten führen nicht zu einem bilanzierungspflichtigen Vermögenszuwachs, wenn diese Maßnahmen lediglich dazu dienen, den Vermögensgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, auch wenn damit eine Modernisierung (Anpassung an den technischen Fortschritt) verbunden ist. Sofern jedoch der Vermögensgegenstand in seiner Substanz vermehrt wird (Anbau oder Erweiterung eines Gebäudes), die Nutzungsmöglichkeit wesentlich verändert wird oder die Nutzungsdauer nicht nur geringfügig verlängert wird, ist eine Vermögensmehrung (nachträgliche Herstellungskosten) gegeben. Abgrenzungskriterien (Herstellungskosten/Erhaltungsaufwand) sind in der steuerlichen Rechtsprechung (zu § 6 Einkommensteuergesetz) entwickelt worden. Insbesondere zur Beurteilung einer wesentlichen Verbesserung bei Gebäuden wird auf das Schreiben des BMF v. 18.07.2003 (BStBl--Bundessteuerblatt 2003 I Seite 386) zur "Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden" verwiesen (vgl. hierzu Erläuterungen des Innenministeriums zu § 41 Abs. 3 GemHVO-Doppik).

Eine Besonderheit der öffentlichen Haushaltswirtschaft stellt § 41 Abs. 3 Satz 4 GemHVO-Doppik dar. Hiernach gelten auch Erhaltungsaufwendungen als nachträgliche Herstellungskosten, wenn die Maßnahme durch Zuschüsse, Zuweisungen oder zinsgünstige Darlehen von Körperschaften oder Förderbanken gefördert wird oder für die Maßnahme Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben werden. Sie sind folglich ebenfalls als investive Auszahlungen für Baumaßnahmen unter 785 zu buchen.

Rechtliches - Informationen

VV-Kontenrahmen (juris)
GemHVO-Doppik §41 (juris)
Schreiben des BMF v. 18.07.2003
Handreichung des LRH, Ziff. 5.2.3, 5.2.8, 5.3.1.2 und 5.3.2.1

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