3.2. Einzahlungen aus der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden (Kto. 682)
Grundsätzliches
Das Konto 6821 wird angesprochen, wenn unbewegliche Vermögensgegenstände veräußert werden. Dies betrifft insbesondere solche, die in der kommunalen Bilanz unter 1.2.1. Unbebaute Grundstücke (Kto. 02), 1.2.2. Bebaute Grundstücke (Kto. 03), 1.2.3. Infrastrukturvermögen (Kto. 04) oder 1.2.4. Bauten auf fremden Grund und Boden (Kto. 05) geführt werden.
In diesen Fällen ist der volle Zahlungseingang (einschließlich aller Nachzahlungen) als Einzahlung aus der Veräußerung von Grundstücken und Gebäude zu werten. Das Saldierungsverbot nach § 40 Abs. 3 GemHVO-Doppik ist zu beachten, allerdings wären etwaige Minderungen des Anschaffungspreises abzusetzen.
Dies gilt nicht, sofern aufgrund steuerrechtlicher Vorgaben die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen ist (Vorsteuerabzugsberechtigte Einrichtungen und Betriebe). In diesen Fällen ist ausschließlich der Netto-Betrag unter Konto 6821 zu buchen. Die Umsatzsteuer ist gesondert zu erfassen und auf dem zugehörigen Bilanzkoto auszuweisen (vgl. VV-Kontenrahmen Ziffer 5.1).
Ein Abgleich mit dem Buchwert des Vermögensgegenstandes erfolgt in der Finanzrechnung nicht. Abweichungen werden in der Ergebnisrechnung als Erträge (Gewinn) oder Aufwendungen (Verlust) aus der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden ausgewiesen.
Neben den reinen Kaufpreiszahlungen sind ausweislich der VV-Kontenrahmen auch folgende Geschäftsvorfälle über das Finanzrechnungskonto 6821 abzubilden:
- Erstattungen von Überzahlungen bei dem Erwerb von Grundstücken
- Einzahlungen für die Abtretung eigener Grundstücke an eine andere Gemeinde
- Ersatzleistungen für Vermögensschäden an Grundstücken
- Ablösung von Rechten auf fremden Grundbesitz sowie
- Abfindungen aufgrund von Gebietsänderungen der Gemeinde bzw. des Kreises (Ein- und Ausgemeindung)
Rechtliches - Informationen
VV-Kontenrahmen (juris)
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