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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Einzahlungen aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

3.1. Einzahlungen aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kto. 681)

Grundsätzliches

Erhält die Gemeinde gemäß § 40 Absatz 5 GemHVO-Doppik Zuschüsse und Zuweisungen für Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen, so sind diese in der Kontenart 681 zuzuordnen. Vor der Zuordnung ist zu prüfen, ob es sich bei der geförderten Maßnahme um eine Investition im Sinne des doppischen Rechnungswesens handelt, das heißt, dass mit der Zuweisung/Zuschuss die Förderung von Baumaßnahmen, den Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Vermögen und anderen Einzahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erfolgt. Ebenso sind hier die Einzahlungen von Fördermitteln für Maßnahmen zur Sanierung, Modernisierung und Erneuerung zu verbuchen, wenn es sich um Zuweisungen und zinsgünstige Darlehen von Körperschaften oder Förderbanken gemäß § 41 Absatz 3 Satz 3 handelt.

Beispiele sind die Landeszuweisung zur Förderung des Baus einer Kindertagesstätte, eine Investitionskostenzuweisung für den Ausbau einer Gemeindestraße, die Zuweisung für den Erwerb eines Feuerwehrfahrzeugs aus der Feuerschutzsteuer, eine Zuweisung aus dem Kommunalen Investitionsfonds zur Schulsanierung (aufgrund § 41 Absatz 3 Satz 3).

Als laufende Einzahlungen (siehe 1.2. Zuwendungen und allgemeine Umlagen) sind die Einzahlungen aus Schulkostenbeiträgen sowie Zuweisungen aus der Feuerschutzsteuer z. B. für den laufenden Betrieb einer feuerwehrtechnischen Zentrale, Ausbildungslehrgänge etc. zu verbuchen.

Unterkonten
Die Bereichsabgrenzung A (Rechtsform des Empfängers) ist zu beachten.

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VV-Kontenrahmen (juris)

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